Amtsblatt der Stadt Steyr 1973/1
14 AMTSBLATT.,DER STADT STEYR 1973 PENSIONSAUSZAHLUNGSTERMINE PENSIONSAUSZAHLUNGSTERMINE Monat Jänner 1973: a) Pensionsversicherw1gsanstalt der Arbeiter: Mittwoch, 3. und Donnerstag, 4. Jänner 1973 b) Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten: Donnerstag, 11. Jänner 1973. KUNDMACHUNGEN Magistrat Steyr Baurechtsabteilung Gem.XIII-7523/72 Erlassung einer Kanalanschluß- gebührenordnung KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sit- zung vom 30.11.1972 die nachstehende Kanalanschluß- gebührenordnung beschlossen. Auf Grund des Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 28/58 in der letzten Fassung wird verordnet: § 1 Gegenstand der Gebühr ZurSicherung zweckgebundener Mittel für die Ver- besserung des öffentlichen Kanalnetzes der Stadt Steyr wird für den unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß von unbebauten oder bebauten Grundstücken an die ge- meindeeigene Kanalisationsanlage sowie die Mitbenut- zung derselben eine Gebühr (Kanalanschlußgebühr) er- hoben. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner hinsichtlich der Anschlußge- bühr ist der Eigentümer, der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücke bzw. Gebäude. (2) Für die Gebührenschuld haften neben dem Ei- gentümer als Gesamtschuldner a) der Fruchtnießer b) im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für die darauf stehenden Gebäude c) der sonst dinglich Berechtigte, soweit mit seinem Recht auch die Benützung der Kanalisationsanlage ver- bunden ist d) der Bestandnehmer, der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, sofern diese an die Kanalisationsanlage an- gesdllossen sind. · (3) Besteht an den an die Kanalisationsanlage ange- schlossenen Grundstücken ·bzw. Gebäuden Miteigentum, so haftet jeder Miteigentümer als Gesamtschuldner. § 3 Gebührenbemessung . (l)Die Kanalanschlußgebühr errechnet sich bei be- bauten Liegenschaften als Produkt der Quadratmeteran- zahl der verbauten Flächen jeden Geschosses der anlie- genden Liegenschaft und des Einheitssatzes pro Quadrat- meter verbauter Fläche, wobei der Keller 11nd nicht ausgebaute Dachgeschosse unberücksichtigt bleiben. 14 (2) Bei der Berechnung ist auf die volle Quadrat- meteranzahl abzurunden. (3) Der Einheitssatz beträgt in Kanalaltbaugebieten S 30,- /m2. Kanalaltbaugebiete sind Gebiete,in denen der Straßenkanal schon verlegt ist w1d die Anschlußwerber den Hauskanalanschluß bis zum öffentlichen Straßenka- nal selbst herstellen müssen. (4) In Kanalneubaugebieten beträgt der Einheits- satz S 100; -/m2. Kanalneubaugebiete sind Gebiete, in denen gleichzeitig mit der Herstellung des Straßenka- nales von der Stadtgemeinde auch die Hausanschlußka- näle bis zur Grundgrenze hergestellt werden. ( 5) Die Gebühr für den Anschluß von w1bebauten Grundstücken beträgt unabhängig von deren Größe S 1. 000,-. (6) Die Gebühr für den Anschluß vori bebauten Grundstücken, deren Bauwerke nicht angeschlossen wer- den, beträgt w1abhängig von deren Größe S 1. 000, - . (7) Sofern die Gebührenbemessung in Kanalaltbau- gebieten S 6. 000, - und in Kanalneubaugebieten S 20. 000, - an Kanalanschlußgebühr übersteigt, so blei- ben für die weitere Gebührenbemessw1g Flächen außer Betracht, wenn diese weder Wohn- noch gewerblichen Zwecken dienen. § 4 Ergänzungsgebühr (1) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Ge- bäude errichtet, das freiwillig an die öffentliche Kana- lisation angeschlossen wird oder das nach Maßgabe der Bauvorschriften an diese anzuschließen ist, so ist von der zu ermittelnden Kanalanschlußgebühr die vom Grund- stückseigentümer oder dessen Rechtsvorgängern schon entrichtete Kanalanschlußgebühr abzusetzen. (2) Wenn bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten die Be- messungsgrundlage (§ 3 Abs. 1) vergrößert wird, ist ei- ne Erg~nzungsgebühr zu entrichten. Die Bemessung der Ergänzungsgebühr hat ebenfalls nach § 3 zu erfolgen. ( 3) Eine Ergänzungsgebühr ist auch zu entrichten, sofern auf einem bereits bebauten Grundstück weitere Bauwerke errichtet werden, von denen eine Mitbenüt - zung der Kanalisation erfolgt, unbeschadet dessen, daß diese Objekte selbst keinen Kanalanschluß besitzen (z. B. Werkstättenobjekte, Ableitw1g der Dachabwäs- ser etc.) § 5 Gebührenschuld w1d Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht tritt im Zeitpunkt des be- hördlichen Auftrages oder der •Genehmigung zur Her- stellung des Kanalanschlusses, bei der Errichtung oder Vergrößerung von Bauwerken durch welche die bisheri- ge Gebührenbemessung erweitert wird, im Zeitpw1kt der Erteilung der Baubewilligung ein. (2) Die Kanalanschlußgebühr ist fällig, sobald der Kanalanschluß tatsächlich hergestellt ist. § 6 Meldungspflicht Die Abgabenschuldner haben den erfolgten Kanal- anschluß an die gemeindeeigene Kanalisaitonsanlage so- wie alle Veränderungen die für Bestand und Höhe der Ab- gabenschuld von Bedeutung sind, unverzüglich der Ab- gabenbehörde bekanntzugeben. ·
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