Amtsblatt der Stadt Steyr 1972/12

1972 AMTSBLATT DER STADT STEYR DEZEMBER/ 1 Das Sprachrohr der Polizei DER VERKEHRSUNFALL - UND WAS DANACH ZU GESCHEHEN HAT (II. Teil) W ir haben im letzten "Sprachrohr der Polizei" über die Vorschriften gesprochen, die nach einem Ver- kehrsunfall zu beachten sind. Dabei wird noch einmal darauf aufmerksam gemacht, daß die Vorschriften in der Reihenfolge zu beachten sind, die im letzten und im heu- tigen "Sprachrohr der Polizei" angeführt sind. Stichwortartig wird wiederholt: •• • • Sofort anhalten! Unaufschiebbare Maßnahmen zur Verhinderw1g weiterer Schäden für Personen und Sachen treffen ! Aufstellw1g von Warneinrichtungen! Wenn die Warneinrichtungen den Vorschriften ent- sprechend aufgestellt sind, kommt als nächstes Erste Hilfe für Verletzte. Dazu sind verpflichtet: 1. Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit ei- nem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, also nicht nur Fahrzeuglenker, sondern auch Fußgänger. Völlig gleichgültig ist es natürlich, ob sich eine dieser Personen am Unfall schuldtragend fühlt. Also auch dann, wenn diese Personen überzeugt sind, daß andere Verkehrsteilnehmer, gleichgültig ob sie anwesend sind oder etwa Fahrerflucht begangen ha- ben, am Verkehrsunfall allein schuld sind, sind sie zur Hilfeleistung verpflichtet. 2. Auch die Zeugen eines Verkehrsunfalles sind zur Hil- feleistung verpflichtet, wenn die unter Punkt 1) ge- nannten Personen nicht für ausreichende Hilfe sorgen, z. B. wenn sie selbst verletzt sind oder einfach die Vorschriften nicht beachten. • • • Ist die Hilfeleistung nicht möglich, (etwa weil der- jenige, den die Verpflichtung zur Hilfeleistung trifft, selbst schwer verletzt ist) oder nicht zumut- bar, (etwa wenn der hilfebedürftige Unfallsbetei- ligte so schwer verletzt ist, daß die Kenntnisse des anderen Unfallsbeteiligten hinsichtlich der Er- sten Hilfe zu gering sind) dann ist unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Im allgemeinen wird es sich um dir rascheste Verständigung der Ret- tung handeln. Jedermann ist verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall zu ermöglichen (wichtigstes Beispiel: das Zurverfügungstellen eines Telefons). Jeder Verkehrsunfall muß sofort der nächsten Po- Tizef: oderGendarmeriediei-i'ststelle gemeldet wer- den. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht nur dann, wenn nur Sachschaden entstanden, also nie- mand verletzt worden ist. Hierüber wird gleich aus- führlicher gesprochen werden. Den Unfallsbeteiligten trifft bei der Unterschei- dw1g, ob es sich um einen Verkehrsunfall mit Verletzung oder um einen Verkehrsunfall nur mit Sachschaden han- delt, eine außerordentliche Verantwortung. Zahlreiche Verkehrsteilnehmer mußten schwere Strafen auf sich nehmen, weil sie sich gedacht haben, "es ist eh nichts passiert" und die Unfallsmeldung unter- lassen haben. Dies war besonders dann der Fall, wenn der Verletzte ein Wageninsasse oder ein Familienange- höriger war. Besonders wichtig ist es, bei Unfällen mit Fußgängern oder Lenkern einspuriger Fahrzeuge genau- estens zu überprüfen, ob wirklich keine Verletzung ent- standen ist. Die Aussage eines gestürzten Radfahrers z. B., er sei nicht verletzt worden, enthebt den Unfalls- beteiligten nicht von der Verpflichtung, sich hierüber genauestens zu unterrichten. Oft stellen sich nachher Verletzungen heraus, der Verletzte begibt sich in ärzt- liche Behandlung, die Behörde erfährt davon und der Unfallsbeteiligte muß mit schwerer Bestrafung rechnen. • • Die Unterlassung der Meldung ist nur gestattet, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: 1. Wie bereits erwähnt: Verkehrsunfall nur mit Sachschaden. 2. Gegenseitiger Nachweis der Identität. Darunter ist natürlich nicht zu verstehen, die Bekanntgabe des Namens, sondern ein echter Nachweis, d. h. durch Vorweisen eines Doku- mentes oder eines Ausweises (bei Kraftfahr- zeuglenkern natürlich Führerschein). Gelingt der Austausch der Identität nicht, weil der andere Unfallsbeteiligte so böse ist, daß er seinen Ausweis nicht herzeigt, entsteht dadurch selbstverständlich die Verpflichtung zur Mel- dung. Während der ganzen geschilderten Tätigkeiten, zu denen der Unfallsbetei ligte verpflichtet ist, besteht eine weitere Verpflichtung, nämlich, an der Fest- stellung des Sachver 1 1altes mitzuwirken. Wichtigste Beispiele: Keine Veränderung an unfallsbeteiligten Fahrzeu- gen, auch wenn sie noch so verkehrsbehindernd stehen! Liegenlassen von etwa abgesplitterten Fahrzeugtei- len ! Sicherung von Brems- oder Blockierspuren gegen Verwischen! Absolut verboten ist der Genuß von Alkohol nach dem Verkehrsunfall. Zur Feststellung des Sachverhaltes gehört nämlich in erster Linie die Feststellung, ob ein Unfallsbeteiligter alkoholisiert ist oder nicht. Trinkt er nach dem Unfall Alkohol, ist diese Festst€. ·: ..1g nur mehr in beschränktem Maße möglich. Esistabsolut keine "gute Idee", wenn ein alkoho- lisierter Fahrzeuglenker glaubt, durch Nachtrinken die Feststellung seiner Alkoholisierung verschleiern zu kön - nen. Die Strafe für das Nachtrinken, also die Unterlas- sung derMitwirkung an derFeststellung des Sachverhal- tes, wird nämlich genauso hoch bestraft, wie das Lenken im alkoholisierten Zustand und zieht ebenfalls Führer- scheinentzug nach sich. *

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