Amtsblatt der Stadt Steyr 1971/10

4 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1971 Der Bürgerrechtsbewerber mußte ein Haus besitzen und verheiratet sein oder sich innerhalb einer festgesetz- ten Frist verehelichen. Da es, wenn er nicht durch Hei- rat in den Besitz eines Hauses gelangt war, manchmal längere Zeit dauerte, bis er ein solches erwerben konn - te, hatte er bis zur "häuslichen Ankaufung" einen be- stimmten Geldbetrag bei der Stadtkasse zu deponieren. Als im 17. Jahrhundert durch die ma1migfachen Ereig- nisse in der Stadt 228 Gebäude "öd und leer" standen, verordnete 1663 der Magistrat, um Steuerzahler für die unbewohnten Häuser zu bekommen, daß kein "unbe- hauster Handwerker noch Faßzieher als Bürger oder Mit- bürger" aufgenommen werden dürfe. Später wurde je- doch diese Bestimmung wieder aufgehoben. Im Jahre 1672 erhielten Personen, die sich nicht angekauft hat- ten, Arreststrafen, 1689 verlangte der Stadtrat von un- behausten Bürgern eine Kaution von 100 Gulden, Vier Jahre später forderte er den bürgerlichen Sockenmacher Lorenz Angerholzer auf, sich innerhalb eines Jahres an- zukaufen, da sonst seine beim Stadtsteueramt hinterleg- te Kaution verfallen würde. Das ihm bereits verliehene Bürgerrecht wurde bis zum Ankauf des Hauses aufgeho- ben. Für jene Handwerker, die nicht die Tochter oder Witwe eines Meisters heirateten, gestaltete sich die Er- langung des Bürgerrechtes oft recht schwierig. Die von ihnen eingebrachten Gesuche und Lehrbriefe überreich- te der Stadtrat zur Stellungnahme der zuständigen Zunft. Sollte eine neue Werkstätte eröffnet werden, dann such- te meist die Innung, da die Meister ihr "Stücl<l Brot oh- ne deme sehr hart und schlecht suchen" müßten, die Ver- leihung des ßürgerrcchtcs zu vcrdteln. Mancher Geselle aber, <lu Gc<luld un<l Ausdauer besaß, erreichte schlicß- ltclt doch scrn Ziel. Wurde einem Supplikantcn vom Rat das ßürger- recht zuerkannt, dann hatte er sich in einer Ratssitzung vorzustellen und weitere ßedingw1gen zu erfüllen. Vor allem mußte er das "Bürgergeld" entrichten, dessen Hö- he der Stadtrat unter Berücksichtigw1g der wirtschaftli- chen Verhältnisse des Bittstellers festsetzte. Im allgemei- nen betrug diese Gebühr für Handwerker drei Gulden. Wesentlich höhere Beträge wurden von Handelsleuten gefordert. Da der angehende Bürger auch Waffendienste zu leisten hatte, war er verpflichtet, beim Stadtsteueramt einen Gulden zum Ankauf eines "Schützenröckls" zu be- zahlen. Den Besitz einer Ober- und Unterwehr (Muske- te und Säbel) sowie die Eintragung in die "Musterrolle" des Stadthauptmannes hatte er nachzuweisen und ein Jahr lang an den Schießübungen der Schützengesellschaft im Stadtgraben teilzunehmen. Nach dem großen Stadt- brand des Jahres 1727 verlangte der Magistrat bei Ver- leihw1g des Bürgerrechtes von dem Bewerber auch den Ankauf von Feuerampern, Leitern und Handspritzen. Die endgültige Aufnahme in die Bürgerschaft er- folgte schließlich mit der Ablegung des Bürgereides ("bürgerl. Glibt" = Gelübde, Gelöbnis) im Rathaus. Eine besondere Stellung nahmen die Mitbürger ein. Während in Linz zu dieser Bevölkerungsschicht die Hand- werker zählten, waren es in Steyr Gewerbetreibende, die zur Ausübw1g ihres Berufes keinen Befähigungsnach- weis benötigten, z. B. Bandlmacher, Betenkrämer, Tagwerker u. a. Obgleich auch sie schriftlich um das Mitbürgerrecht ansuchen und seit 1663 "behaust" sein mußten, blieben ihre bürgerlichen Rechte sehr be- schränkt. Wollte ein Bürger von Steyr abwandern, hatte er um Erlassung des Bürgerrechtes und um die Erteilung des "Abschieds" anzusuchen. Dieses Schriftstück folgte die Stadtbehörde aber erst dann aus, wenn die finanziellen Angelegenheiten des Wegziehenden restlos geregelt wa- ren. Abschließend sei auf jene Stadtbewohner hinge- wiesen, die kein eigenes IIaus besaßen, sondern mietwei- se untergebracht waren, nämlich die Inwohner oder In- leute. Ihr Anteil an den Stadtprivilegien war überaus ge- ring. Dr. Josef Ofner (Stadtarchiv: Ratsprotokolle aus dem 17. und 18. Jahr- hundert, - A. Hoffmann, Die oberösterreichischen Städ- te und Märkte, 1932. - F. Wilflingseder, Die Linzer Mitbürger, 1967) LJ KULTURAMT Theaterabonnement für die Gastspielsaison 1971 / 72 D ie Ausgabe derTHEATERABONNEMENT-AUSWEI- SE für die Spielzeit 1971/72 erfolgt für das ABONNEMENT I (Gruppen A, B und C) in der Zeit vom 11. bis 15. Oktober 1971, für das ABONNEMENT II in der Zeit vom 8. bis 12. November 1971, während der Amtsstunden im KULTURAMT der Stadt Steyr, Rathaus, 2. Stock, Zimmer 211. Beim Empfang der Ausweise ist für dasAbonnement I, Gruppe A, die erste Hälfte des Abonnementspreises, für die Gruppen B und C des Abonnements I und für das Abonnement II der Gesamtbetrag zu erlegen. Wie bereits in einer diesbezüglichen Einschaltung in der JULI - Nummer des Amtsblattes zu entnehmen war, wird das ABONNEMENT 1 in der kommenden Spiel- 148 zeit 7 musikalische Aufführungen und 7 Sprechstücke umfassen, sodaß auf die Gruppe B demnach 7 musika- lische Aufführungen und auf die Gruppe C 7 Sprech- stücke entfallen. Im ABONNEMENT II tritt mit 6 musikalischen Aufführungen und 2 Sprechstücken keine Änderung ein. Seitens des Landestheaters Linz liegt die erfreu- liche Mitteilung vor, daß nicht beabsichtigt ist, die Gastspielhonorare in der Saison 1971/72 zu erhöhen. Trotzdem die übrigen mit dem Theaterbetrieb ver- bundenen Kosten ständig im Steigen begriffen sind, hat sich der Gemeinderat entschlosse·n, die bestehenden Eintrittspreise im Stadttheater Steyr auch für die kom- mende Saison beizubehalten. Es kosten demnach für die gesamte Spielzeit im

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