Amtsblatt der Stadt Steyr 1971/6
1971 AMTSBLATT DER STADT STEYR 11 0 8 Uns sind fremde Währungen nicht fremd ! SPARKASSEN - IDEE REISE - SERVICE: Wir wechseln Ihre Schillinge in jede andere Währung um (nur mit Kaurimuscheln würden Sie uns etwas in Verlegenheit bringen). ■ STADTPLATZ - MUNICHHOLZ - TABOR - ENNSLEITE - SIERNING ■ Bewertm1gen der absoluten Schweigepflicht unterwor- fen. 8. Die Einreichung hat bis einschließlich 30. Jwü 1971 bei der Einlaufstelle des Amtes der oo. Landesregie- rW1g, Klosterstraße 7, 4010 Linz, oder im Postwege an die Abteilm1g Kultur des genannten Amtes zu er- folgen. Die Einreichung - es muß sich um eine gut lesbare Reinschrift handeln - ist mit der Aufschrift "Förderm1gspreis 1971 des Landes Oberösterreich für Literatur" zu kennzeichnen. Sie muß - ausgenommen die inPunkt9 genannten Fälle - mit Namen, Berufs- bezeichnung W1d Anschrift des Preiswerbers versehen sein. Gleichzeitig ist an das Amt der oo. Landesre- gierung, Abteilung Kultur, ein Lebenslauf einzusen- den, aus dem insbesondere der künstlerische Werde- gang ersichtlich ist. 9. Die EinreichW1g unter Kennwort bzw. von pseudo- nym erschienenen Arbeiten ist zulässig.In diesem Falle ist ein mit dem Kennwort versehenes, verschlosse- nes Kuvert beizulegen, das den Namen, den Beruf und die Anschrift des Preiswerbers sowie seinen Le- benslauf enthält. 10. Dem Preisträger bleibt die VerwertW1g des Urheber- rechtes gewahrt, doch räumt er dem Amt der oo. LandesregierW1g das Recht ein, das preisgekrönte Werk im Zusammenhang mit derPreisverleihung zur Gän- ze oder in Ausschnitten der Öffentlichkeit vorzustel- len. 11. Das Ergebnis der Ausschreibung wird gegen Ende des Jahres 1971 über die Tagespresse bekanntgegeben. Die· ÜberreichW1g der Preise erfolgt imRahmen eines offi- ziellen Verleihungsaktes. 12. Die Bewerbungsunterlagen werden den Teilnehmern im Postwege zurückgestellt, sobald die Arbeiten zur Ermittlung des Preisträgers abgeschlossen sind. FÖRDERUNGSPREIS FÜR MUSIK 1. Auf Grund des Beschlusses der oo. Landesregierung vom 15. März 1971 wird hiemit ein Förderungspreis des Landes Oberösterreich für Musik in Höhe von S 10. 000, -- ausgeschrieben. 2. Der Förderungspreis 1971 für Musik wird ohne Spar- teneinteilung für alle Bereiche des kompositorischen Schaffens ausgeschrieben. Zur Einreichung ist ein Werk bzw. bei Liedkompositionen ein geschlossener Zyklus zugelassen. Das eingereichte Werk darf ver- legt und aufgeführt, aber noch nicht öffentlich mit einem Preis ausgezeichnet worden sein. 3. Zur Bewerbung sind Personen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr (Stichtag 30. Juni 1971) zugelassen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aus Oberösterreich gebürtig sind, oder hier seit zumin- dest zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz haben. 4. Der Bewerber muß der Schöpfer des eingereichten Werkes und damit Urheber im Sinne des § 10 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes sein. 5. Wer den Bedingungen der Punkte 2 und 3 entspricht, kann sich um den Förderungspreis mit einem Werk bewerben, das innerhalb der letzten fünf Jahre ent- standen ist. Die Einreichung gilt dabei zugleich auch als Erklärung, sich den Bedingungen der Ausschrei- bung zu unterwerfen. 6. Die oo. Landesregierung beruft Juroren, die den Vor- schlag für die Vergabe des Preises erstatten. Sollten die Juroren zu dem Urteil kommen, daß für eine Preiszuerkennung keine qualitativ geeigneten Einrei- chungen vorhanden sind, so behält sich die oo. Lan- desregierung das Recht vor, den als Preis vorgesehe- nen Betrag für einen anderen Förderungszweck zur Verfügung zu stellen. 7. Alle Juroren sind hinsichtlich ihrer Beratungen und Bewertungen der absoluten Schweigepflicht unterwor- fen. 8. Die Einreichung hat bis einschließlich 30. Juni 1971 bei der Einlaufstelle des Amtes der oo. Landesregie- rung, Klosterstraße 7, 4010 Linz, oder im Postwege an die Abteilung Kultur des genannten Amtes zu er- folgen. Die Einreichung - es muß sich um eine gut lesbare Reinschrift handeln - ist mit der Aufschrift "Förderungspreis 1971 des Landes Oberösterreich für Musik" zu kennzeichnen. Sie muß - ausgenommen die in Punkt 9 genannten Fälle - mit Namen, Be- rufsbezeichnung und Anschrift des Preiswerbers ver- sehen sein. Gleichzeitig ist an das Amt der oo. Lan- desregierung, Abteilung Kultur, ein Lebenslauf ein- zusenden, aus dem vor allem auch der künstlerische Werdegang des Bewerbers ersichtlich ist. 9. Die Einreichung unter Kennwort bzw. von pseudonym erschienenen Arbeiten ist zulässig. In diesem Fall ist ein mit dem Kennwort versehenes, verschloose- nes Kuvert beizulegen, das den Namen, den Beruf und die Anschrift des Preiswerbers sowie seinen Le - benslauf enthält. 10.Dem Preisträger bleibt die Verwertung des Urhe- berrechtes gewahrt, doch räumt er dem Amt der oo. Landesregierung das Recht ein, das preisgekrönte Werk im Zusammenhang mit der Preisverleihung zur Gänze oder in Ausschnitten der Öffentlichkeit vorzustellen. 11. Das Ergebnis der Ausschreibung wird gegen Ende des Jahres 1971 über die Tagespresse bekanntgegeben. Die Überreichung der Preise erfolgt im Rahmen eines of - fiziellen Verleihungsaktes. Fortsetzung Seite 13 91
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