Amtsblatt der Stadt Steyr 1971/6

10 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1971 preis 1971 des Landes Oberösterreich für Bildende KWlst" zu kennzeichnen. Sie müssen - ausgenommen dieinPunkt9 genanntenFälle - mit Namen, Berufs- bezeichnung und Anschrift des Preiswerbers versehen sein. Auch jede einzelne Arbeit muß mit dem Na- men des Künstlers signiert sein. SchJie ßlich ist an das Amt der oö. LandesregierW1g, AbteilW1g Kultur, Klo- sterstraße 7. 4010 Linz, ein Lebenslauf mit Angaben der Geburtsdaten einzusenden. Der Lebenslauf soll insbesondere den künstlerischen Werdegang des Be- werbers ersichtlich machen. 9. Die Einreichung Wlter Kennwort ist zulässig. In die- sem Fall ist ein mit dem Kennwort versehenes, ver- schlossenes Kuvert beizulegen, das den Namen, den Beruf und die Anschrift des Preiswerbers sowie seinen Lebenslauf enthält. 10. Dem Preisträger bleibt die Verwertung des Urheber- rechtes gewahrt, doch räumt er dem Amt der OÖ. Landesregierung das Recht ein, die preisgekrönten Werke im Zusammenhang mit der Preisverleihung öf- fentlich auszustellen. 11. Das Ergebnis der Ausschreibw1g wird gegen Ende des Jahres 1971 über die Tagespresse bekanntgegeben. Die Überreichw1g der Preise erfolgt im Rahmen eines of- fiziellen Verleihw1gsaktes. 12. Einellaftw1g für etwaige Beschädigungen der Einrei- chungen während des Transportes oder der Lagerzeit wird nicht übernommen. 13. Den Teilnehmern wird zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt, wann die eingereichten Arbeiten abgeholt werden können. FÖRDERUNGSPREIS FÜR WISSENSCHAFT 1. Auf Grw1d des Beschlusses der oö. Landesregierung vom 15. März 1971 werden hiemit zwei FörderW1gs- preise des Landes Oberösterreich für Wissenschaft in Höhe von je S 10. 000, - ausgeschrieben. 2. Zur Einreichung um den FörderW1gspreis für Wissen- schaft sind wissenschaftliche Arbeiten aller Art in Ma- nuskript- oder Buchform zugelassen. Jeder Bewerber darf jedoch nur ein Werk einreichen. Das eingereich- te Werk darf überdies noch nicht öffentlich mit einem Preis ausgezeichnet worden sein. 3. Zur Bewerbung sind Personen bis zum vollendeten 40. Lebensjahr (Stichtag 30. Juni 1971) zugelassen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aus Oberösterreich gebürtig sind, oder hier seit zumindest zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz haben. 4. Der Bewerber muß der Schöpfer des eingereichten Werkes und damit Urheber im Sinne des § 10 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes sein. 5. Wer den Bedingungen der PWlkte 2 und 3 entspricht, kann sich um den Förderungspreis mit einem Werk bewerben. das innerhalb der letzten fünf Jahre ent- standen ist. Die Einreichung gilt dabei zugleich auch als Erklärung, sich den BedingW1gen der Ausschreibung zu W1terwerfen. 6. Die OÖ. LandesregierWlg beruft Juroren, die den Vor- schlag für die Vergabe der Preise erstatten. Sollten die Juroren zu dem Urteil kommen, daß für eine Preis- zuerkennung keine qualitativ geeigneten Einreichun- gen vorhanden sind, so behält sich die OÖ. Landes- regierung das Recht vor, den als Preis vorgesehenen Betrag für einen anderen Förderungszweck zur Ver- fügW1g zu stellen. 90 7. Alle Juroren sind hinsichtlich ihrerBeratungen und Be- wertW1gen der absoluten Schweigepflicht unterworfen. 8. Die Einreichung hat bis einschließlich 30. Juni 1971 bei der Einlaufstelle des Amtes der OÖ. Landesregie- rung, Klosterstraße 7. 4010 Linz, oder im Postwege an die Abteilung Kultur des genannten Amtes zu er- folgen. Die Einreichung - es muß sich um eine gut lesbare Reinschrift handeln - ist mit der Aufschrift "FörderW1gspreis 1971 des Landes Oberösterreich für Wissenschaft" zu kennzeichnen. Das Manuskript oder Druckwerk ist - ausgenommen die in Punkt 9 genann- ten Fälle - mit Namen, Berufsbezeich!1w1g Wld An- schrift des Preiswerbers zu versehen. Außerdem ist ein Lebenslauf einzusenden, der alle Angaben über die wissenschaftliche Ausbildw1g, die bisher erfolgten Veröffentlichungen w1d die derzeitige wissenschaftli- che Tätigkeit enthält. 9. Die Einreichw1g von Manuskripten oder Druckwerken w1ter Kennwort ist zulässig. In diesem Fall ist ein mit dem Kennwort versehenes, verschlossenes Kuvert bei- zulegen, das den Namen, den Beruf Wld die Anschrift des Preiswerbers sowie seinen Lebenslauf enthält. 10. Den Preisträgern bleibt die Verwertung des Urheber- rechtes gewahrt. 11. Das Ergebnis der Ausschreibung wird gegen Ende des Jahres 1971 über die Tagespresse bekanntgegeben. Die Überreichung der Preise erfolgt im Rahmen eines of- fiziellen Verleihungsaktes. 12. Die BewerbungsW1terlagen werden den Teilnehmern im Postwege zurückgestellt, sobald die Arbeiten zur ErmittlWlg der Preisträger abgeschlossen sind. FÖRDERUNGSPREIS FÜR LITERATUR 1. Auf GrWld des Beschlusses der OÖ. LandesregierW1g vom 15. März 1971 wird hiemit ein Förderungspreis des Landes Oberösterreich für Literatur in Höhe von S 10. 000, -- ausgeschrieben. 2. Der Förderungspreis 1971 für Literatur wird für die dra- matische Dichtung ausgeschrieben. Zur Einreichung ist ein Werk in Manuskript- oder Buchform zugelas- sen. Das eingereichte Werk darf noch nicht öffent- lich mit einem Preis ausgezeichnet worden sein. 3. Zur BewerbWlg sind Personen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr (Stichtag 30. Juni 1971) zugelassen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aus Oberösterreich gebürtig sind, oder hier seit zumin- dest zwei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz haben. 4. Der Bewerber muß der Schöpfer des eingereichten Wer- kes sein und damit Urheber im Sinne des § 10 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes sein. 5. Wer den Bedingungen der Punkte 2 und 3 entspricht, kann sich um den Förderungspreis mit einem Werk bewerben, das innerhalb der letzten fünf Jahre ent- standen ist. Die Einreichung gilt dabei zugleich auch als Erklärung, sich den Bedingungen der Ausschrei- bung zu unterwerfen. 6. Die oo. LandesregierW1g beruft Juroren, die den Vor- schlag für die Vergabe des Preises erstatten. Sollten die Juroren zu dem Urteil kommen, daß für eine Preiszuerkennung keine qualitativ geeigneten Ein- reichungen vorhanden sind, so behält sich die oo. Landesregierung das Recht vor, den als Preis vorge- sehenen Betrag für einen anderen Förderungszweck zur Verfügung zu stellen. 7. Alle Juroren sind hinsichtlich ihrer Beratungen und

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