Amtsblatt der Stadt Steyr 1971/5

1971 AMTSBLATT DER STADT STEYR Im Mai VOLKSZÄHLUNG! KURZ DAS WICHTIGSTE Wozu überhaupt Volkszählung? MAI/ 111 J~ ZAHLT! J r JEDER VOLKSZAHLUNG 12 . MAI 1971 Um diese Frage gleich zu ' Beginn dieses Artikels zu beantworten - jeder- mann wi rd einsehen - daß es auch für den Staat von Zeit zu Zeit notwendig ist, sich über die Staatsbürger, über die ständigen Veränderungen der Bevölkerung und deren Bedürfnisse zu informieren. Nur so können die für die Zukunft wichtigen Planungsdaten für die Verwal- tung, für Wirtschafts-, Bildungs- und Sozialpolitik gewonnen werden. Auch ein Vergleich mit anderen Staaten - z. B. hinsichtlich der Wirt- schaftsstruktur, der industriellen Entwicklung, des Bildungswesens und nicht zuletzt des erreichten Lebensstandards - ist für die Planung und die zukünftige Entwicklung von größter Bedeutung. Staatspolitische Bedeutung hat die Volkszählung dadurch, daß sie die Bür- gerzahl als Basis für die Mandatsverteilung in den gesetzgebenden Körperschaf- ten des Bundes und der Länder ermittelt. Die Ergebnisse der Volkszählung dienen aber auch als Schlüssel zur Auf- t e ilung de r Ertragsanteile an den Steuern zwischen Bund, Ländern und Gemein- den. Die Bundesmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz gelangen auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung zur Vergabe. Dies sind nur einige wenige Beispiele, warum die genaue Beantwortung der bei der Volkszählung gestellten Fragen von größter Bedeutung ist. Eine Verordnung der Bundesregierung hat den 12. Mai 1971 als Zähltag und 1 Uhr morgens als Stichzeit festgesetzt. Der 12. Mai ist ein Wochentag, fällt in die Schulzeit, liegt nach der Bun- despräsidentenwahl, aber auch noch vor der Erntezeit und vor den Urlaubsmo- naten, so daß größte Gewähr gegeben scheint, daß die zu befragenden Personen zu Hause erreichbar sein werden. Die Volkszählung wird von den Gemeinden durchgeführt. Die Auswahl der Fragen wurde so vorgenommen, daß die Bevölkerung nur mit Auskünften behelligt wird, welche sachlich gerechtfertigt und für den Ein- zelnen zumutbar befunden wurden. Im Volkszählungsgesetz ist auch ausdrücklich festgelegt, daß die erhobe- nen Daten der Geheim h a 1 tun g unterliegen und keinesfalls zu Besteuerungs- zwecken herangezogen werden dürfen. Auch die Zähler werden bei ausdrücklicher Strafandrohung zur absoluten Geheimhaltung aller, ihnen bei ihrer Zähltätigkeit zur Kenntnis gelangenden Umstände angehalten. JEDER STAATSBÜRGER IST GESETZLICH VERPFLICHTET, DIE IHM VORGELEGTEN FRAGEN WAHRHEITSGETREU NACH BESTEM WISSEN UND GEWISSEN ZU BEANTWORTEN. UM UNSEREN MITBÜRGERN WEITGEHEND ENTGEGENZUKOMMEN, WIRD IM BEREICH DER STADT STEYR DIE AUSFÜLLUNG DER FORUMLARE

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