Amtsblatt der Stadt Steyr 1971/2
X/ FEBRUAR AMTSBLATT DER STADT STEYR 1971 Planunterlagen des Stadtbauamtes vom 9.11.1970, ab- zuändern. Die Abänderung besteht im wesentlichen aus einer Aufzonung des bisher 1 1/2 geschoßig bebaubaren Tei- les des Siedlungsgebietes auf 2 Geschoße. Unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Ent- wicklung im angrenzenden Gemeindegebiet Garsten er- scheint es außerdem no1we11dig, fur die von der Stelz- hamerstraße in südwl'Sl licher lllchtung abzweigende Mayrgutstraß eineA11sba11brt·1tL von 7, 5 m festzulegen. Um dem Schu lraumbctlarf 1111 sudw stlichen Stadt- viertel Rechnung zu tr.1ge11, ist ,lllfü:rtlun beabsichtigt, im Abänderungsbereich (1111 Pl ,111 rotkar1ert dargestellt) ein Areal als "Sonderfl ;i ·he-Scl111 lha 11p latz "auszuweisen, In diesem Zusammenhang 1st l'S m>1wL·11t11g, 11nter einem einTeilstückdesStatltrl' g11l1cr1111gspl.111l' s IU:l0 1ndi Ge- samtabänderung einz11bcz1che11. Gemäߧ 3Abs. 5dcsGL·s1.·t:t,L·svo111 l.8.1887, Ge- setz- und Verordnungsblatt Nr. 22 111 tlL·r F,1ss11ng de s G ·- setzes vom 11.2.1947, LGBI.Nr.H/'17 (Llllzcr ll.111mtl- nungsnovelle 1946). in der r:asS1111g dl's Art. V tlcs Gl'- setzes vom 12.12.1969, LGBI.Nr. '2 1/70, ftlr tl1L' Stadt Steyr wirksam durch Art. VI kg. rit., h,thl n Äntler'1111gl't1 von Bebauungsplänen die E1nvcrn ·h 1111111g a Iler ll lt' 1ilgtt·11 zur Voraussetzung. Es ergeht daher die Auffordcmng, zur bc.i bs1chllgte11 Änderung des Teilbebauungspla nc s "Re icla:n schwa 11-Neu- lust" und des Stadtregulierungsplanes 1930 bis I fi. FcbrnM 1971 schriftlich oder mündlich Stellung z11 nehmen, widrigenfalls angenommen wird, daß die bl"absiclnigt · Änderung Zustimmung findet. Die dem Abänderungsvorhaben zugrundeliegenden Planunterlagen liegen bis 15.2.1971 beim Magistrat Steyr, Rathaus, Baurechtsabteilung, Zimmer 121, wäh- rend der für den Parteienverke:1r bestimmten Stunden zur Einsicht auf. Ocr Bürgermeister: Josef Fellinger ■ VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 9. Dezember 1970, betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (Fremden- verkehrsabgabeorqnung). In Durchführung des OÖ. Fremdenverkehrsabgabe- gesetzes 1969, LGBl. Nr. 7/1970, wird verordnet: § 1 Abgabenschuldner, Abgabenpflicht, Fälligkeit (1) Abgabeschuldner ist Jede Person, die in der Stadt Steyr nächtigt, in der Stadt Steyr nicht ihren ordent- lichen Wohnsitz hat und nicht von der Entrichtung der Abgabe befreit ist. (2) OicAbgabenpflichtentstehtmit der Nächtigung. Die Abgabe wHd mit diesem Zeitpunkt fällig. Nächtigt ein Abgabenschuldner mehrmals in ununterbrochener Folge im Stadtgebiet, so wHd die Abgabe mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch jeweils zum Monatsende, fällig. § 2 Ausmaß der Abgabe, Befreiung (1) Das Ausmaß der Abgabe beträgtS 3, -- je Nächtigung, für Personen vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten fünfzehn~en Lebensjahr S 1, -- je Nächtigung. (2) Von der Entrichtung der Abgabe sind befreit: 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; 2. Personen, die sich zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, zur Berufsausbildung oder zum Schul- besuch im Stadtgebiet aufhalten, wenn sie hie für eine Bestätigung des Dienstgebers oder der Schul- leitung bzw. eine ihr gleichzusetzende Bestätigung erbringen. 3. Pfleglinge in Krankenanstalten; 4. Arbeitslose und in öffentlicher Fürsorge stehende Personen, wenn sie hie für den Nachweis durch die Meldekarte des Arbeitsamtes bzw. durch den Be- scheid des zuständigen Fürsorgeamtes erbringen; 5. Personen, welche in Unterkünften nächtigen, die nicht der gewerbsmäßigen Beherbergung von Frem- den dienen und nicht für Nächtigungszwecke ent- geltlich zur Verfügung gestellt werden; 6. Handelsvertreter, sonstige selbständige Gewerbe- treibemlt: sowie Hamlelsreisende, wenn ihnen der gewerbsmäßige Quartiergeber aus dem Grunde des beruflichen Aufenthaltes im Stadtgebiet einen Nach Jaß vom Listenpreis der sonst üblichen Unter- k11 nftsl<0sten gewährt; (:1) 111 ri1c ks1clnsw ürdigen Fällen kann außerdem über Antrng eine gänzli he od r teilweise Abgabenbe- lrl:111ng gewährt werden. § 3 Einhebung und Haftung (1) Die Abgabe ist vom Abgabenschuldner an den Quar- tiergeber zu entrichten. (2) Der Quartiergeber ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner für die Stadtgemeinde Steyr ein- zuheben und haftet für die Entrichtung der Abgabe mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. (3) Der Quartiergeber hat die im Vormonat eingehobe- nen Abgaben bis zum 10. eines jeden Monats ohne besondere Aufforderung in der von der Stadtgemeinde Steyr bestimmten Form mit derselben abzurechnen und an dieselbe vollständig abzuführen. (4) Für Quartiergeber, die der Abrechnungs- und Zah- lungspflicht wiederholt nicht nachkommen oder bei denen Grtinde vorliegen, welche die Entrichtung der Abgabe als gefährdet erscheinen lassen, kann die Stadtgemeinde Steyr statt der in Absatz 3 vorgesehe- nen Abrechnungs- und Zahlungsfrist eine kürzere, äußerstenfalls eine tägliche Frist vorschreiben. Die Form der Abrechnung wird von der Stadtgemeinde Steyr bestimmt. § 4 Bemessung und Schätzung der Abgabe (1) Kommt einQuartiergeber seinen Verpflichtungen ge- mäß § 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nach und ist aus diesem Grunde eine ordnungsgemäße Abrech- nung und Abführung der von ihm einzuhebenden Ab- gabe nicht möglich, so wird, wenn die Abrechnung oder die Abführung der Abgabe nicht termingerecht erfolgt ist, nach ergebnislosem Ablauf einer zu set- zenden angemessenen Frist, die drei Wochen nicht übersteigen darf, der vomQuartiergeber abzuführen- de Betrag bemessen und mit Bescheid vorgeschrieben. FORTSETZUNG SIEHE SEITE 14
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