Amtsblatt der Stadt Steyr 1970/7

1970 AMTSBLATT DER STADT STEYR 7 Ab hier benötigen Sie ausländische Zahlungs- mittel. Und zwar die richtigen und gültigen für das Land, in das Sie einreisen. Es macht sich bezahlt, wenn Sie sich vor Ihrer Reise von der VOLKSBANK be- raten lassen und sich über die Kurse informieren. Die VOLKSBANK besorgt Ihnen Zahlungsmittel in allen ausländischen Wäh- rungen. Bei derVOLKSBANK sind Sie gut beraten. fang des 16. Jahrhunderts auch mit Kaiser Maximilian astrologische Probleme erörterte. "Es ist bekannt", ur- teilt Wilflingseder, "daß die zahlreichen Traktate und Schriften astrologischer und prophetischer Art, wie sie auch Grünpeck verfaßte und durch den Druck verbreiten ließ, trotz ihres dürftigen Inhalts einen immerhin er- heblichen Einfluß auf die Bevölkerw1g des Reiches aus- übten und besonders für die Wegbereitw1g der Reforma- tion nicht zu unterschätzen waren". Dr. Josef Ofner Vertrauen Verständnis VOLKSBANK (Archivalien im Stadtarchiv. - A. Czerny. Der Hu- manist und Historiograph Kaiser Maximilians I. Jo- seph Grünpeck, 1888. - V. Preuenhueber, Annales Styrenses, 1740. - F. X. Pritz, Beschreibung und Ge- schichte der Stadt Steyr, 1837. - K. Eder, Deutsche Gei- steswende zwischen Mittelalter und Neuzeit, 1937. - O. Benesch, E. Auer, die Historia Friderici et Maxi- miliani, 1957. - H. Wiesflecker, Joseph Grünpecks Commentaria und Gesta Maximiliani Romanorum Regis, 1965. - F. Wilflingseder, Joseph Grünpeck und Marx Reichlich, 1966) * * Forderung Nr. 1: Reinhaltung unserer Stadt I n letzter Zeit muß leider festgestellt werden, daß im gesamten Stadtgebiet eine zunehmende Ver- unreinigung eingetreten ist. Öffentliche Verkehrs- und Erholungsflächen, Parkanlagen, Grünstreifen etc. wer- den immer mehr als illegale Ablagerungsplätze für Un- rat jeder Art herangezogen. Auch viele private Grund- stücke w1d Gebäudeteile machen einen äußerst verwahr- losten und desolaten Eindruck. Einfriedungen verfallen und werden nicht erneuert. Auf Grund dieser Sachlage ist die Stadtgemeinde gezwungen, mehr als bisher auf jene Rechtsvorschriften zurückzugreifen, die zur Vermeidung und Beseitigung der angeführten Übelstände angewendet werden können. Es handelt sich im besonderen um §§ 57 und 77 der Bau- ordnung für die Stadt Steyr, wonach Zäune, Planken, Gitter und dergleichen stets anständig hergestellt wer- den müssen und den Hauseigentümern die Verpflichtung auferlegt wird, ihre Gebäude in einem ordentlichen Zu- stand zu erhalten. Nach den Naturschutzbestimmungen ist jede gröbliche Verunreinigung durch wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall aller Art sowie die Ablagerung von Unrat w1d Abfallstoffen außerhalb der hiefür von der Gemeinde festgelegten Plätze verboten. Ähnliche Be- stimmungen enthält die Müllabfuhrordnung. Nicht zu- letzt wird auf die kürzlich vom Gemeinderat beschlos- sene Verordnung zur Wahrung des Ortsbildes hingewie- sen, die unter anderem die Schuttablagerung w1d die Abstellung gebrauchsunfähiger Kraftfahrzeuge verbietet. Mit einigem guten Willen und gegenseitiger Rück- sichtnahme wird es jedoch möglich sein, die festgestell-

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