Amtsblatt der Stadt Steyr 1970/2

1970 AMTSBLATT DER STADT STEYR 19 zeuges die Stundengebilhr für die Pumpen in Rechnung zu bringen. 4. Die Reinigung und Wiederinstandsetzung der Geräte und Ausrüstung nach besonderen Einsätzen (z.B. Öl- alarm) die ilber das normale Maß hinausgehen, wird nach dem dafür erforderlichen Zeit- und Material- aufwand gesondert verrechnet. 5. Filr nicht in der Gebührenordnung angeführte Dienst- und Sachleistungen sind angemessene Gebühren ein- zuheben. 6. Filr Sachleistungen zugunsten von Dienststellen der Stadtgemeinde' Steyr werden keine Gebühren einge- hoben, wohl aber können die unter § 3, Pkt. D) an- geführten Gebühren verrechnet werden, falls beim je- weiligen Einsatz freiwillige Mitglieder der Feuerwehr zum Einsatz gelangen. 7. Für Brandwache auf Märkten, Ausstellungen und der- gleichen werden - sofern keine Sachleistungen auf- treten -nur die Mannschaftsgebühren verrechnet. 8. Für Dauer- bzw. Sonderleistungen können Pauschal- beträge vereinbart werden. 9. Bei einer Einsatzdauer bis zu einer halben Stunde ist nur ein Halbstundensatz in Rechnung zu stellen. 10. Die tarifmäßigen Gebühren sind auch dann zu ent- richten, wenn der betreffende Einsatz ohne Erfolg ge- blieben ist. 11. Die Gebühren sind innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach ihrer Vorschreibung zu entrichten. Werden die Gebühren nicht innerhalb der festgesetzten Zeit zur Einzahlung gebracht, so werden Verzugszinsen und Mahngebilhren in der im allgemeinen Wirtschaftsle- ben gültigen Höhe hinzugerechnet. 12.Fahrzeuge und Geräte dürfen aus Unfallverhütungs- grilnden nur mit dem gliederungsmäßig vorgesehenen Personal eingesetzt werden. 13.Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Steyr haftet nicht für Unfälle von Personen oder für die Beschädigung von Sachen, die im Zusammenhang mit einer Dienst- oder Sachleistung der Feuerwehr entstehen, sofern diese bei den Einsatzarbeiten unvermeidbar oder unvorhergese- hen eintreten. Hievon ist jeweils die den Einsatz be- gehrende Partei verbindlich in Kenntnis zu setzen. § 5 Schlußbestimmungen Die Gebührenordnung wird mit dem Tage ihrer Kundma- chung im Amtsblatt der Stadt Steyr wirksam. Gleichzeitig verliert die Gebührenordnung vom 14. Sep- tember 1956, FW - 3365/56, ihre Gültigkeit. Der Bürgermeister: Josef Fellinger Magistrat Steyr * im eigenen Wirkungsbre1ch K 5607/65 Steyr, 16. Dezember 1969 Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung zur Wahrung des Orts- bildes gemäß § 41 des Statutes für die Stadt Steyr VERORDNUNG DER STADTGEMEINDE STEYR ZUR WAHRUNG DES ORTSBILDES (beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 5.12. 1969) Auf Grund des§ 41, Abs. 4 des Statutes für die Stadt Steyr LGBl. Nr. 47/65 wird im Interesse zur Wahrung des Ortsbildes folgendes verordnet: § 1 Diese Verordnung gilt nur insoweit, als nicht in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes und des Landes anderslautende öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Regelungen bestehen. § 2 Genehmigungspflichtige Maßnahmen Der ompolizeilichen Genehmigung unterliegen alle im Stadtbild wirksam werdende Maßnahmen und Vorrichtungen, die eine Beeinträchtigung des Ortsbil- des herbeizuführen geeignet sind, wie die Anbringung, Aufstellung, ÄnderungoderEmeuerung von Reklamezei- chen aller Art, insbesondere von Firmenschildern (Steck- schildern), Abbildungen, Schaukästen,Gewerbezeichen, Lichtreklamen, Laternen, Umrißbeleuchtungen, Licht- zeichen, Transparenten u. ä, § 3 Verbote Es ist verboten, im Stadtgebiet an sichtbaren Stel- len, Gerümpel, Abfallstoffe, Bauschutt, Kraftfahrzeuge etc. länger als vorübergehend, höchstens jedoch 2 Wo- chen, abzulagern. § 4 Genehmigungsverfahren Der Antrag auf Genehmigung ist beim Magistrat Steyr, Rathaus, schriftlich einzureichen. Er ist vom Ge- nehmigungswerber und dem Hersteller oder Montage- unternehmen sowie vom Liegenschaftseigentümer, sofern dieser nicht selbst als Genehmigungswerber auftritt, zu unterfertigen. Dem Genehmigungsantrag sind eine fachmännische Darstellung der beabsichtigten Anlage oder Herstellung in Wort und Zeichnu~g im erforderlichen Maßstab (min- destens 1 : 100) - sofern es sich um eine Anbringung oder Herstellung an einer Hausfassade handelt - einschließlich maßstabgerechter Fassadenpläne 1 : 100, anzuschllel~en. Die Planunterlagensind in zweifacher Ausfertigung vor- zulegen. Fallweise sind diese Unterlagen durch ein Licht- bild ilber Verlangen der Behörde zu ergänzen. Ferner sind die technische Ausführung, Lichtart, Schriftart, die Farben, Tages- und Nachtwirkung der be- absichtigten Anlage eindeutig und ausführlich zu be- schreiben. Die Erledigung über den Genehmigungsantrag er- folgt bescheidmäßig. Gegen Bescheide des Magistrates sind gemäß § 61 des Statutes für die Stadt Steyr Berufun- gen an den Stadtsenat zulässig. Genehmigungsanträgen ist stattzugeben, wenn die Belange des Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden. 31

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