Amtsblatt der Stadt Steyr 1970/2

18 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1970 dengebühr, die Mannschaftsgebühr und gegebenenfalls das Zehrgeld einzuheben. 2. Für die Zugmaschine oder anderer Abschleppfahrzeuge ist außerdem infolge deren großen Treibstoffverbrau- ches eine Kilometergebühr einzuheben . Die Verrech- nung erfolgt pro angefangenem Kilometer. 3. Die Stundengebühr wird eingehoben bei Beistellung von Fahrzeugen, Pumpen und Geräten. Die der Ver- rechnung zugrunde zu legende Einsatzdauer beginnt mit dem Ausrücken und endet mit dem Einrücken. Zeitaufwände zur Behebung von Mängeln an den ei- genen Fahrzeugen und Geräten sind jedoch in Abzug zu bringen. 4. Die Mannschaftsgebühr wird pro Mann und angefan- gener Stunde verrechnet. Die der Verrechnung zu- grunde zu legende Einsatzdauer ist .so wie die Einsatz- dauer für die Bemessung der Stundengebühr zu ermit- teln. 5. Das Zehrgeld ist bei Einsätzen über 4 Stunden einzu- heben. Die Verrechnung erfolgt pro Mann und einer Einsatzdauer von je 4 vollen Ausrückstunden. Im üb- rigen gelten hinsichtlich der Ermittlungen der Einsatz- stunden dieselben Bestimmungen wie für die Ermitt- lung der Stundengebühr. 6. Bei Verbrauchsmaterial(Löschpulver, Schaumbildner- mittel usw.) werden die Kosten der Wiederbeschaf- fung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Ta- gespreise verrechnet. § 3 Höhe der Gebühren A) Fahrzeuggebühr: 1. Spezialfahrzeuge und schwere Fahrzeuge: Zugmaschine ) Kranwagen ) Drehleiter ) pro Stunde pro km S 300,-- s 5,-- 2. Alle übrigen, nicht unter A/1 genannten Fahrzeuge pro Stunde S 150,-- 3. Anhänger und Abschleppwagerl sind im Fahrzeugpreis inbegriffen. B) Maschinen, Motore, Pumpen und Schläuche: 1. Tragkraftspritzen, Baupumpen, Unter- wasserpumpen, Motorsägen jeder Art, Kompressoren und Aggregate, Außen- bordmotore je Gerät und Stunde S 150,-- 2. Druck- und Saugschläuche (sofern die- se unabhängig von einem Fahrzeug eingesetzt werden und demnach nicht im Pahrzeugpreis inbe 6 riffen sind) pro Stück und Stunde S 10, -- C) Rettungs-, Hilfs- und Sondergeräte: Atemschutzgerät pro angefangener Stunde S Frischluftgerät S Atemmaske mit Filter S Ponton oder Zillen (ohne Motor) S Trennscheibe S Handfeuerlöscher P 12 Pulver- S löscher (Für bloße Bereitstellung von Hand- feuerlöschern ist keine Gebühr ein- zuheben) 30 150,-- 100,-- 50, -- 50, -- 50,-- 300,-- Ölwehrgeräte: pro angefangener Stunde Turbopumpe mit Schläuchen " S 150, -- Membranpumpe mit Ölschläuchen S 50, - - D) Mannschaftsgebühr: 1. 2. pro Mann und Stunde von 6,00 bis 20,00 Uhr S . 30, -- von 20,00 bis 6, 00 Uhr S 40, - - Zuschlag zur Mannschaftsgebühr (Zehrgeld): Bei einer Ei11satzdauer von mehr als 4 Stunden je Mann s 30,-- Bei Einsätzen, die über 8 Stunden hinausgehen, pro weitere ange fan- ge11e 4 Stunden je Mann s 30,-- Die Einhebung der Mannschaftsgebühr und des Zehr- geldes entfällt bei Dienstverrichtungen oder Dienst- leistungen der Freiwilligen Feuerwehr für ihre eige- ne nAngehörigen als Kameradschaftsdienst, wenn sei- tens der zum Einsatz gelangenden Feuerwehrmann- schaften keine Gebühren verrechnet und an dieselben gezahlt werden. Die Sachleistungen für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind denselben nur zur Hälfte zu verrech- nen. E) Gebühren für verliehene Geräte: Werden von der FW Geräte oder Werkzeuge verlie- hen, so ist hiefür eine Leihgebühr einzuheben . Die- se Gebühren werden nichtprciStunde, sondern pto Tag des Verleihs berechnet. In dieser Leihgebühr sind die Kosten einer normalen Reinigung bzw. Instandsetzung inbegriffen. Arbeitsleinen s 10,-- Astsägen s 10,-- Beile s 10, -- Drahtseile s 30, -- Druckschläuche (nur Arbeitsschläuche) s 30, -- Hacken s 10,-- Hanftaue s 30,-- Petroleumlampen s 10,-- Pölzapparate s 30, -- Schanzwerkzeuge pro Stück s 10,-- Sehe rengitter s 10, -- Schnellkupplungsrohre s 30,-- Strahlrohre s 30, -- Sturmlampen s 10, -- Verkehrsschilder mit Ständer s 10,-- Wasserstrahlpumpen s 30,-- Winden mechanisch s 30, -- Zillen samt Ruderzeug s 50,-- Zugsägen s 10,-- § 4 Erläuterungen 1. Die Gebührenermittlung erfolgt für Einsätze innerhalb des Stadtgebietes in derselben Weise wie für Einsätze außerhalb des Stadtgebietes. 2. Bei allen Einsätzen ist stets die Mannschaftsgebühr und die Stundengebühr zu verrechnen. 3. Kommen Geräte in Einsatz, welche auf einem Fahr- zeug verladen sind, so ist für diese keine besondere Gebühr einzuheben. Eine Ausnahme bilden Pumpen. Bei Einsatz von Pumpen aller Art ist während der Dau- er des Pumpens an Stelle der Stundengebühr des Fahr-

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