Amtsblatt der Stadt Steyr 1970/1a

Postgebühr bar bezahlt! AN EINEN HAUSHALT! BLATT STEYR JAHRGANG 13 ERSCHEINUNGSTAG 2.JANNER 1970 SONDERNUMMER , AMTLICHE NACHRICHTEN Magistrat Steyr Wahl- 1200/69 KUNDMACHUNGEN 4400 Steyr, am 1. Jänner 197 0 Kundmachung der Bundesregierung vom 25. November 1969 über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages. (1) Auf Grund des § 1 Abs . 2 der Nationalrats-Wahlord- nung 1962, BGBl. Nr. 246, in der Fassung der Bun- desgesetze B_GBl. Nr. 70/1967 und 413/1968, wird hiemit die Wahl für den Nationalrat ausgeschrieben. ( ~) llll Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Na- l!Onalrates wird als Wahltag der 1. März 1970 fest- gesetzt. ( :l) Al s Tag, der als Stichtag gilt, wird der 1. Jänner LD70 bestimmt. Mag1stral Steyr W;1l1l - 1200 / 69 Der Bürgermeister: Josef Fellinger 4400 Steyr, am 7. Jänner 1970 KUNDMACHUNG über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Einspruchsverfahren Das Wälilerverzeiclmis für d"ie Nationalratswahl am 1. März 1970 liegt vom 22. Jänner 1970 bis einschließlich 31. Jänner 1970 täglich von 9 bis 12 Uhr im Wahlamt des Magistrates Steyr, Rathaus , 4. Stock, Zimmer 125, zur öffentli- chen Einsicht auf. Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerver~ zeichnis durch Mitwirkung der Bevölkerung einer Über- prüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr h'ahlrecht bei der bevor- stehenden Nationalratswahl nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind! In das Wählerverzeichnis sind alle Männer und Frau- en aufzunehmen, die vor dem 1. Jänner 1970 das 19. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgang 1950 und ältere) und am 1. Jänner 1970 (Stichtag) die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, an diesem Tag vom Wahl- recht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen waren und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Ein Wahlberechtigter darf nur im Wählerverzeich- nis e in er Ge m e i n de eingetragen sein. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschrif- ten oder Vervielfältigw1gen herstellen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerver zeichnis scl1riftlich, mündlich oder tele - grafisch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme ei11es Wahlberechtigten in das Wähler- verzciclrnis oder die Streichung eines nicht Wahlberech- tigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Einsprüche müssen im Gemeindeamt noch vor ,Ablauf der Einsichtsfri st (31. Jänner 1970) einlangen . Der Einspruch ist , falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtig- ten zum Gegenstande, so sind auch die zur Begründung des Einspruche s notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wä h - 1er an 1 a geb J a t t anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahlberechtigten be- gehrt , so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprü- che , auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu be- rufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unter- zeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtig- ter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt. Für Einsprüche sind nach Möglichkeit Einspruchs- formulare zu verwenden; diese sowie die bei Aufnahme- begehren erforderlichen ~ähleran\ageblä~ter w~rden beim Wahlamt während der Auflegw1g des Wählerverzeich~ nisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung mid wird mit einer Geldstrafe bis zu S 3. 000, -, im Falle der Uneinbring- lichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.

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