Amtsblatt der Stadt Steyr 1969/8

6 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1969 Noch nie konnten Sie diese Rollen- garnitur günstiger kaufen ! Ein neues, großartiges Angebot. Rollengarnitur mit losen Kissen und Veloursbezug, Bank viersitzig, Seitenteile in Skai, zum Sensationspreis von nur S 8 390, • Nützen Sie die Vorteile unseres Großbetriebes! Profilieren Sie durch unsere große Leistungsfähigkeit, laufend aktuelle Letztmodelle durch ständige Produkt- und Marktforschung. langfristige Abnahmegarantien und echter Großeinkauf sichern Ihnen günstige Preise. Sie sehen unser Angebot auf über 6000 m2 Ausstellungsfläche wohnlertig aufgestellt. (2) Die Verpflichtung gemäß Abs.1 gilt nicht für die Ab- gabe für die Vorführung von Bildstreifen. § 3 (6) Einzelne Veranstaltw1gen der im § 2, Abs. 4, P. 8, 10 und 11 bezeichneten Art, die von Gebietskörper- schaften unternommen, unterhalten oder besonders w1terstützt werden w1d deren Ertrag zu gemeinnützi- gen Zwecken verwendet wird. § 8 (2) (Änderung des letzten Satzes): Die Sonderzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu ei- nem gemeinnützigen anerkannten Zweck zufließt. § 10 Ausmaß der Abgabe (1) Das Ausmaß der Kartenabgabe beträgt 25 v. H. des Preises oder Entgeltes, §§ 8 und 9. (2) Bei Vorführungen gemäß § 2, Abs. 4, P. 9 beträgt die Abgabe bei einem Jahresbruttoumsatz bis S 300. 000, -- 0 v. H. von S 300. 001, -- 3 v. H. und dann jeweils mit Erreichung eines Umsatzes von weiteren S 100. 000, -- um 1 % mehr, bis 10 % des Preises oder Entgeltes mit Ausschluß der Abgabe. Die Einstufung erfolgt für jedes Kinounternehmen vorläufig nach dem Jahresbruttoumsatz des voran- gegangenen Kalenderjahres. Die im Monat einzu- bringende Abgabe ist bis zum 10. des darauffolgen- den Monats abzurechnen W1d einzuzahlen. Die Ein- zahlung gilt bis zur Jahresabrechnung als a conto Zahlung. Nach Ablauf jedes Abrechnungsjahres (Kalenderjah- res) ist nach Ermittlung des tatsächlichen Jahres- bruttoumsatzes für dieses abgelaufene Abrechnungs- jahr der endgültige Steuersatz mit Bescheid festzu- setzen. (2a) Unter Jahresbruttoumsatz im Sinne dieser Abgabeord- nung ist die Summe aller Preise oder Entgelte ohne jeden Abzug zu verstehen, die für die Zulassung zur Vorführung von Bildstreifen vereinnahmt werden. Hat der Veranstalter von Filmvorführungen nicht während des ganzen Kalenderjahres Filmvorführun- gen dargeboten (zeitweilige Schließung oder Ver- mietung des Kinolokales an andere Veranstalter , Neueröffnung des Betriebes während des Kalender- jahres usw.), so ist der der Festsetzung des Steuer- satzes zugrunde zu legende Jahresbruttoumsatz in je- ner Höhe anzunehmen, in der er sich unter Zugrun- delegung der tatsächlich erzielten Einnahmen bei ganzjährigemBetrieb ergeben hätte. Bei Inbetrieb- nahme neu errichteter Kinounternehmen ist als vor- läufiger Steuersatz jener Steuersatz anzunehmen, der für Kinounternehmer ähnlicher Lage und Größe festgestellt wurde. (3) Variete- und Kabarettaufführungen von künstleri- schem und theatermäßigem Charakter, die vor Stuhl- reihen stattfinden und bei welchen die Verabfolgung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen und Tanzen seitens der Besucher und der Veranstaltung ausgeschlossen ist, beträgt die Abgabe 15. v. H• .des Preises oder Entgeltes(§§ 8 und 9). (4) Für Veranstaltungen der im § 2, Abs. 4, P. 8, 10 und 11 bezeichneten Art, beträgt die Abgabe 11, 11 Großer Räumungs Verkauf . ,m SCHUHHAUS * SCHUHHAUS BAUMGARTNER bietet mehr 126 Versäumen Sie nicht diese günstige Gelegenheit! * '-'- STEYR STADTPLATZ 4

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