Amtsblatt der Stadt Steyr 1969/5

1969 AMTSBLATT DER STADT STEYR 13 13 Uhr und 16 bis 19 Uhr, Sonntag nur von 9 bis 12 Uhr vorgenommen werden. Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur an dem Eintragungsort ausüben, dem der Wahlsprengel zugewiesen ist, in dessen Stimmliste er eingetragen ist. Steyr, am 1. April 1969 STADT STEYR Wahl-1400/69 * Volksbegehren zur Erlassung eines Bundesgesetzes, betreffend Abschaf- fung der 13. Schulstufe an allge- meinbildenden höheren Schulen Der Bürgermeister: Josef Fellinger VERLAUTBARUNG Auf Grund der im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 16. März 1969 veröffentlichten Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres, mit der dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren, das auf die Erlassung eines Bundesgesetzes, betreffend Abschaf- fung der 13. Schulstufe an allgemeinbildenden höheren Schulen gerichtet ist, stattgegeben wurde, wird verlaut- bart: Die Stimmberechtigten können innerhalb der vom Bundesministerium für Inneres gemäß § 5 des Volksbe- gehrensgesetzes, BGBl. Nr. 197/63, festgesetzten Ein- tragungsfrist, das ist vom 12. Mai 1969 bis einschließ- lich 19. Mai 1969 in den Entwurf des Gesetzes, dessen Erlassung begehrt wird, Einsicht nehmen und ihre Zu- stimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch ein- malige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift in die Eintragungslisten erklären. Die Eintragungslisten liegen an folgenden Eintra- gungsorten auf: 1. Rathaus, Stadtplatz 27 (für den Bereich der inneren Stadt) für die Wahlsprengel 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 29, 30, 36, 37, 38, 56 (Wahlkarten) und 57 (fliegende Wahlkommission für das Krankenhaus) 2. Lebzelterhaus, Sierninger Straße 1 (für das Steyrdorf) für die Wahlsprengel 16, 20, 25, 26, 27 und 28 3. Mutterberatungsstelle Wehrgraben, Wehrgrabengasse 24 (Wasservilla) für den BereichWehrgraben für die Wahlsprengel 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19 und 35 4. Altersheim, Tabor, Eingang Gottfried- Koller-Straße (für Tabor, Stein und Gleink) für die Wahl- sprengel 21, 22, 23, 24, 34, 52, 53, 54 und 55 5. Mädchenheim Ennsleite, Hafnerstraße 14 (für Enns- leite und Waldrandsiedlung) für die Wahl- sprengel 4, 5, 6, 7, 31, 49, 50 und 51 6. Hotel Münichholz, Wagnerstraße 2 - 4 {für Münich- holz, Fischhub und Hinterberg) für die Wahlsprengel 32, 33, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47 und 48 1n diesen Eintragungslokalen ist auch der Entwurf des Gesetzes, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, angeschlagen. Eintragungen können an j e de m der . ob e n angeführten Tage in der Zeit von 10 bis 13 Uhr und 16 bis 19 Uhr, Sonntag nur von 9 bis 12 Uhr vorgenommen werden. Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur an dem Eintragungsort ausüben, dem der Wahlsprengel zugewiesen ist, in dessen Stimmliste er eingetragen ist. Steyr, am 1. April 1969 Der Bürgermeister: Josef Fellinger * Städtische Unternehmungen Verkehrsbetrieb Steyr, 8.4.1969 KUNDMACHUNG Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 25. 3, 1969 die Tarife für den Städtischen Verkehrsbetrieb wie folgt berichtigt. l) Einzelfahrscheine und Mehrfahrtenscheine für Kinder von 6 - 15 Jahren (unbegrenzt gültig) S 1, -- 2) Einzelfahrscheine und Mehrfahrtenscheine für Schüler ab 15. Lebensjahr (gültig von Betriebsbeginn bis 20. 00 Uhr) S 1, -- Magistrat Steyr Magistratsdirektion * Der Bürgermeister Josef Fellinger Fp-Erlaß-6536/62 Steyr, 27. März 1969 Verbrennen von Gartenabfällen und dergleichen im Freien AUFRUF Wiederholt wurde darüber Beschwerde geführt, daß vor allem in Siedlungsbereichen vielfach Gartenabfälle und dergleichen ohneRücksichtnahme auf die Nachbar- schaft im Freien verbrannt werden. Der in Frage kommende Personenkreis wird daher ersucht, künftighin die Verbrennung von Gartenrückstän- den und ähnlichem nur im Falle der unbedingten Not- wendigkeit und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Nachbarn vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sind vor allem die vorliegenden Luftdruck- und Windver- hältnisse zu berücksichtigen. Die Einnebelung ganzer Siedlungsteile, Rauch und Gestank in den Wohnungen sind für alle in gleicher Weise unangenehm. Schließlich ist an § 2 der Feuerpolizeiordnung zu erinnern, wonach jedermann verpflichtet ist, nach Mög- lichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden herbei- führen oder begünstigen kann. Sollte der vorliegende Appell wider Erwarten wir - kungslos bleiben, so müßte gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Verbrennung von Gar - tenrückständen der Meldepflicht unterworfen werden. Der Bürgermeister: i. V. Weiss 81

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