Amtsblatt der Stadt Steyr 1969/4

8 AMTSBLATT DER STADT STEYR 19q9 STADTBAD Städtische Unternehmungen Steyr, Färbergasse 7 Steyr, 6. März 1969 "DIE AUSGABE DER SAISONKARTEN FÜR DAS STADTBAD STEYR ERFOLGT AB 10. 4. 1969". KUNDMACHUNGEN Magistrat Steyr Magistratsdirektion GemVIII-887/69 Steyr, 3. März 1969 MÜLLABFUH({GEBÜHRENORDNUNG 1969 Auf Grund des § 15, Abs. 3, lit. d), des Finanz- ausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 2/67, in der gel- tenden Fassung, des lnteressentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28/58, des § 43 (7) des Gemeindestatutes für die Stadt Steyr sowie des § 11 der Müllabfuhrordnung 1969 der Stadt Steyr wird verordnet: § 1 Gegenstand Für die laufende Besorgung der Müllabfuhr auf Grund der bestehenden Müllabfuhrordnung ist eine Gebühr nach den Bestimmungen dieser Ordnung zu entrichten. § 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Eigentümer bzw. sonst Nutzungsberechtigte des an die Müllabfuhr angeschlos- senen Grundstückes. Neben ihm haftet für die Entrich- tung der Gebühren auch der auf Grund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benützung des Grundstückes oder von Grundstücksteilen Berechtigte nach dem Verhältnis seines Anteiles, es sei denn, daß er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Eigentümer vor seiner Inanspruchnahme durch die Gemeinde bereits ge- nügt hat. § 3 Höhe und Berechnung der Gebühr Die Gebühr beträgt: für eine wöchiontlich zweimalige Abfuhr für eine wöchentlich einmalige Abfuhr für die 14tägige Abfuhr § 4 Entstehen der Gebührenschuld 1) Die Gebühr ist eine Jahresgebühr. S360,-- S 180, -- S 100, -- 2) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des dem An- schluß an die Müllabfuhr folgenden Monatsersten. Für die innerhalb des laufenden Jahres zugewiesenen Müllgefäße wird der anteilmäßige Teilbetrag der Jah- resgebühr berechnet. · 3) Die Gebühr wird vierteljahresmäßig zu den Fällig- keitsterminen der Grundsteuer, das sind der 15. 2., 60 15. 5., 15. 8. und 15. 11., in der Regel gemein- ,. sam mit der Grundsteuer eingehoben. § 5 Abfuhr von sonstigen Stoffen Die Abfuhr von Stoffen, die nach der Begriffsbestim- mung des§ 1, OÖ. Müllabfuhrgesetz, ,LGBl. Nr. 15/ 59, nicht zum Müll gehören, wird durch die Entrichtung der Müllabfuhrgebühr nicht abgegolten. Anfallende Kosten werden gesondertin Rechnung ge- stellt. § 6 Schlußbestimmungen 1) Wird die ordnungsgemäße Müllabfuhr, insbesondere die Entleerung der Müllgefäße, durch Handlungen oder Unterlassungen des anschlußberechtigten Grund- eigentümers oder anderer Personen bzw. durch sort- stige Umstände verhindert, hat dies auf die Gebühren- pflicht bzw. auf die Entrichtung der Gebühr keinen Einfluß. ' 2) Diese Verordnung tritt mit 1. 4. 1969 in Kraft; gleichzeitig erlöschen sämtliche früheren Gebühren- vorschriften für die Müllabfuhr. Der Bürgermeister: Josef Fellinger * Magistrat Steyr Magistratsdire ktion ÖAG-5121/68 Steyr, 6. März 1969 Neuregelung der Tarife für die städtischen Verkehrsbetriebe KUNDMACHUNG Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. 2. 1969 gelten für die s_tädtischen Verkehrsbetriebe im Orts- linienverkehr ab 1. 3. 1969 folgende Tarife: I) Einzelfahrscheine für alle Teilstrecken a) für Erwachsene S 3, -- b) für Kinder von 6 - 15 Jahren und Schü- ler mit einem von der Schuldirektion ausgestellten Schülerausweis. Der Fahr- schein gilt von Betriebsbeginn bis 20 Uhr S 1, - - II) Mehrfahrtenscheine für alle Teilstrecken 10-Fahrten-Scheine für Erwachsene 10-Fahrten-Scheine für Kinder/Schüler (gültig von Betriebsbeginn bis 20 Uhr) 5-Fahrten-Scheine für Erwachsene III) Werktags-Zeitkarten für alle Teilstrecken a) Halbmonatskarten für Berufstätige S 2!\ -- s 8, -- s 13, -- mit beschränkter Fahrtenanzahl S 40, -- b) Monatskarten l ür Berufstätige mit Lichtbild und Wertmarke; die An- zahl der Fahrten ist nicht beschränkt. S 65, -- c) Monatskarten für Lehrlinge und Schüler mit Lichtbild und Wertmar- ke; die Anzahl der Fahrten ist nicht beschränkt. S 45, --

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