Amtsblatt der Stadt Steyr 1969/4
14 AMTSBLATr"D~R STADT STEYR "Der mit Kundmachung vom 21. 10. 1968 nach Maßgabe der Planunterlagen des Stadtbauamtes vom 8. 10. 1968 aufgelegte Teilbebauungsplan "Infang-Sied- lung" wird nach Ablauf der Einspruchsfrist, soweit er das Abänderungsvorhaben betrifft, gern. § 3, Abs. 5, des Gesetzes vom 1. 8. 1887, Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 22, in der Fassung der Gesetze vom 11. 2. 1947, LGBl. Nr. 9 und 10, abgeändert, soweit er das Erweite- rungsvorhaben betrifft, ge rn. § 3, Abs. 2, leg. cit. ge- nehmigt." Zur Feststellung des Erweiterungsvorhabens wird der Teilbebauungsplan zwecks Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten während einer Frist von 6 Wochen neuerlich aufgelegt. Der Bürgermeister: Josef Fe llinger Magistrat Steyr Magistratsdirektion Bau2-4344/68 Steyr, 26 . Februar 196 9 Teilbebauungsplan "Christkindl"; Abänderung KUNDMACHUNG Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 20. 2. 1969 beschlossen: Gemäß § 3, Abs. 5, des Gesetzes vom 1. 8. 1887, Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 22, in der Fassung der Gesetze vom 11. 2. 1947, LGBl. Nr. 9 und 10 (Bauord- nungsnovelle 1946), wird der Teilbebauungsplan "Christ- kindl" nach Maßgabe der Planunterlagen des Stadtbau- amtes vom 10. 9. 1968 unter gleichzeitiger Zurück- weisung der den öffentlicheninteressen entgegenstehen- den Einwendungen der Beteiligten abgeändert. Magistrat Steyr Magistratsdirektion Bau2-5152/68 Bausperre Märzenkeller Der Bürgermeister: Josef Fellinger Steyr, 26. Februar 1969 KUNDMACHUNG De r Gemeinderat hat in der Sitzung vom 20. 2. 1969 beschlossen: "Zum Zwec ke der Abänderung des Stadtregulierungs- planes 1930, Ul. 7583/29, die im Interesse der Ausge- staltung des ostseitigen Brückenkopfes bei der Neuerrich- tung der Neutorbrücke erforderlich ist, wird für das in der Planunterlage des Stadtbauamtes vom 8. 11. 1968 dargestellte Gebiet, das imwesentlichen im Osten durch dasAreal der Österr. Bundesbahnen, im Süden durch die Katastralgemeindegrenze zwischen Steyr und Jägerberg, im Westen durch den Ennsfluß. im Norden durch die Nordgrenze der Grundparzellen 129. 1752. 123. 1303 und nach Überqueren der Dukartstraße schließlich durch die Südgrenze der Baufläche 1162/3 begrenzt wird. ge- 66 mäß Artikel XI, Abs. 2. der Linzer Bauordnungsnovel1~ 1946 eine zeitlich begrenzte Bausperre mit der Wirkung verhängt. daß keine Fluchtlinienbekanntgabe stattfindet und Neu-, Zu- oder Umbauten oder Grundteilungen nicht oder insoweit bewilligt werden, als sie nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen erschweren oder behindern. " Die zeitlich begrenzte Bausperre wird mit dem Tage der Kundmachung rechtswirksam und tritt. sofern sie nicht früher aufgehoben wird. nach zwei Jahren außer Kraft, wenn nicht durch neuerlichen Beschluß des Ge- meinderates die Verlängerung der Sperre ausgesprochen wird. Die Sperre kann jedoch nur zweimal auf je ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Bürgermeister: Josef Fellinger Magistrat Steyr Magistratsdirektion Bau2-2055/68 Steyr, 26. Februar 1969 Te ilbe bauungsplan "Ennsleite-Süd "; Fe stste llung KUNDMACHUNG Oe r Ge me indera t hat in der Sitzung vom 20. 2. 1969 beschlosse n: De r Te ilbe bauungsplan "Ennsleite-Süd" wird nach Maßgabe de r Pla nunterlagen des Stadtbauamtes vom 2. 7. 1968 nac h Abla uf der Auflagefrist gemäß § 3, Abs. 3, des Gesetzes vom 1. 8. 1887, Gesetz- und Verord- nungsblatt Nr. 22, in der Fassung der Gesetze vom 11. 2. 1947, LGBl. Nr. 9 und 10, unter gleichzeitiger Zu- rückweisung der den öffentlichen Interessen entgegen- stehenden Einwendungen der Beteiligten, vorbehaltlich des Rekurses, festgestellt. Der Bürgermeister: Josef Fellinger Magimat Steyr Magimatsabteilung V F 1132/69 Steyr. 27. März 1969 Jugendwohlfahrt - Sprachheilbe- handlung von Schulkindern im Kindererholungsheim des Landes Oberösterreich in Kirchschlag. MlTTElLUNG Auch in diesem Jahr werden im Rahmen der Erho- lungsfürsorge für Schulkinder im Kindererholungsheim Kirchschlag sprachgestörte Kinder von Logopäden behan- delt. Die Sprachheilbehandlungskosten. die die verschie- denen Krankenkassen teilweise bzw. zur Gänze überneh- men. werden direkt mit den Kassen bzw. mit den El- tern verrechnet. Der tägliche Verpflegskostensatz be- trägt S 50. -- und kann unter Umständen zum Teil oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Fürsorge getragen werden. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Für- sorgerin des Stadtjugendamtes im Amtshaus Redten- bachergasse 3/11.
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