Amtsblatt der Stadt Steyr 1968/12

Dezember/ /1 Amtsblatt der Stadt Steyr 1968 la), b), Punkt4) nötigen Aufzeichnungen zu führen. Der Magistrat kann die Form der Nachweisung allge- mein für bestimmte Gruppen von Betrieben oder für einzelne Betriebe oder für bestimmte Gruppen von Personen vorschreiben oder die Benützung amtlich aufgelegter, von ihm zu beziehender Vordrucke ver- langen. (3) AlsAbgabepflichtige oder als Unterstandgeber in Be- tracht kommende Personen sind verpflichtet, über Befragen dem Magistrat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Bemessung erforderlich sind. Sie sind außer- dem verpflichtet, ihm über Verlangen Einsicht in diesbezügliche Belege und Unterlagen und Zutritt zu den als Unterstand in Betracht kommenden Räumen zu gewähren. § 6 Strafbestimmungen (1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Ab- gabe verkürzt oder einer Verkürzung ausgesetzt wird, MATURASCHULE DR, ROLAND IN WIEN VERGIBT FREIPLATZ D ie Maturaschule Dr. Roland in Wien führt über Anre- gung des Bundesministeriums für Unterricht folgende Aktion durch: Im Rahmen des Fernunterrichtes, der für viele die einzige Möglichkeit zur Weiterbildung ist, werden an Begabte, aber Bedürftige Vollfreiplätze vergeben. Die- se beinhalten die Zusendung der Lehrbriefe, Bücher und Schallplatten, die Aufgabenverbesserung, die Teilnah- me am Kursunterricht in Wien, persönliche Betreuung und vieles mehr. Am Schluß steht die Reifeprüfung vor einer staatlichen Kommission. Die Maturaschule Dr. Roland hat in diesem Zusam- menhang auch für Steyr einen solchen Freiplatz zur Ver- fügung gestellt. Interessenten werden eingeladen, sich beim Magistrat Steyr, Kulturreferat, Rathaus, 2. Stock, Zimmer 216, zu melden, wo auch in verschiedene Un- terlagen der Maturaschule Dr. Roland Einsicht genom- men wen.len kann. * STEYRER KRIPPERL WIEDER GEOFFNETI Vorstellungen jeden Sonntag um 14,00, 15,15 und 16,30 Uhr * wird unbeschadet einer Strafbarkeit nach einem an- deren Gesetz als Verwaltungsübertretung vom Magi- strat bis zum Fünfzigfachen des Betrages bestraft, um den die Abgaee verkürzt oder der Verkürzung ausge- setzt wurde. Das Höchstausmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzenden Freiheitsstrafe 1 beträgt vier Wochen Arrest. (2) Eine sonstige Übertretung der Vorschriften dieser Abgabeordnung wird als Verwaltungsübertretung vom Bürgermeister mit Geldstrafen bis zu S 3. 000, - -,im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen, geahndet. § 7 Schlußbestimmungen Die Fremdenverkehrsabgabeordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der mindestens zwei Wochen nach dem Anschlag an der Amtstafel des Magistrates liegt. Der Bürgermeister: Josef Fellinger AUSSCHREIBUNGEN Gemeinn. Wohnungsge- sellschaft der Stadt Steyr, GesmbH - T XIX Steyr, 15. 11. 1968 ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG über die Herstellung von Professionistenarbeiten und Baumateriallieferung für den Wohnbau T XIX inSteyr, Taschelried und zwar: 1. Tischlerarbeiten 2. Gewichts- und Beschlagschlosserarbeiten 3. Glaserarbeiten 4. Maler-, Anstreicher- und Taucharbeiten 5. sanitäre Installation 6. Warmwasserpumpenheizung 7. Gasinstallation 8. Elektroinstallation 9. Gemeinschaftsantenne 1 0. Bli tzschutza nla ge 11. Kunststein- und Terrazzoarbeiten 12. Unterböden Baumateriallieferung: Kalk und Zement Leichtbauplatten Sand und Schotter Deckenlieferung Ziegel und Zwischenwandsteine Die Anbote können ab 2. Dezember 1968 im Stadtbauamt, Zimmer 112, abgeholt werden. Die Anbote sind verschlossen und entsprechend gekennzeichnet am 9. und 10. Dezember 1968 in der Einlaufstelle des Magistrates, Zimmer 72, abzugeben. Die Anboteröffnung findet an den gleichen Tagen ab 8.30 Uhr im Stadtbauamt, Zimmer 97, statt.

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