Amtsblatt der Stadt Steyr 1968/12
1968 Amtsblatt der Stadt Steyr Dezember// KUNDMACHUNGEN Magistrat Steyr Wi - 581/65 Fremdenverkehrsabgabeordnung Steyr, 6. 11. 1968 KUNDMACHUNG Mit den Verordnungen der OÖ. Landesregierung vom 25. März 1968, LGBl. Nr. 17 und 18, wurde das Gebiet der Stadt Steyr zum FremdenverkLhrsgebiet "Steyr" erklärt und die Stadt Steyr zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S 1, 50 pro Übernachtung ermächtigt. Nach § 6 des OÖ. Frem- denverkehrsgesetzes 1965 ist die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen. Die vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16. Mai 1968 beschlossene Fremdenverkehrsabgabe- ordnung, welche vom Amte der OÖ. Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt ist, wird nachstehend mit dem Bemerken kundgemacht, daß die Verordnung mit 1.1.1969 in Kraft treten wird. VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 16. Mai 1968 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (Fremdenver- kehrsabgabeordnung). Gemäß § 9 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 59/1950, wird verordnet: § 1 Abgabepflicht, Abgabeschuldner (1) Abgabepflichtig (Abgabeschuldner) sind Personen, die, ohne in der Stadt Steyr ihren ordentlichen Wohn- sitz zu haben und ohne nach den sonstigen Bestim- mungen dieser Abgabeordnung von der Abgabepflicht befreit zu sein, sich mindestens eine Nacht in der Stadt Steyr vorübergehend aufhalten. (2) Nicht abgabepflichtig sind 1. a) Personen, die sich zum Zwecke ihres Schulbe- suches oder ihrer Berufsausbildung in Steyr auf- halten, b) Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht voll- endet haben, c) Pfleglinge in Heil- und Pflegeanstalten. 2. Arbeitslose und in öffentlicher Fürsorge stehende Personen, wenn sie dem Magistrat einen entsprech- enden Nachweis erbringen. 3. Personen, welche sich nicht in Unterkünften auf- halten, die a) gewerbsmäßig der Beherbergung von Fremden dienen oder b) vorübergehend zu solchen Zwecken entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 4. Personen, die a) als reisende Kaufleute im Gemeindegebiet näch- tigen, wenn ihnen der gewerbsmäßige Unter- standgeber aus dem Grund des beruflichen Auf- enthaltes in Steyr einen Nachlaß vom Listenpreis der sonst üblichen Unterkunftskosten gewährt, b) im Gemeindegebiet ihre Arbeitsstelle und in einem anderen Gemeindegebiet ihren ständigen Wohnsitz haben (Wochenendpendler), wenn ihr Aufenthalt in Steyr mindestens die Arbeitstage zweier voller Wochen umfaßt. § 2 Haftung Neben dem Abgabeschuldner haftet dessen Un- terstandgeber für die Abgabe, der auch zur Einhebung der Abgabe vom Abgabepflichtigen und zur Übermitt· lung des eingehobenen Betrages an den Magistrat Steyr verpflichtet ist; die Abgabe ist auch dann vom Unter- standgeber zu entrichten, wenn er es unterlassen hat, sie vom Abgabepflichtigen einzuheben, § 3 Ausmaß der Abgabe Das Ausmaß der Abgabe beträgt S 1, 50 je Über- nachtung, für Kinder zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 14. Lebensjahr S -, 75. § 4 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe (1) Die Abgabeschuld ist mit Beendigung des Aufent- haltes, spätestens aber jeweils zum Monatsende, fällig und vomAbgabepflichtigenan den Unterstand- geber zu entrichten, Dieser ist verpflichtet, bis zum 10. eines jeden Monats ohne besondere Aufforderung die Abgabe, für welche im vergangenen Monat die Abgabeschuld entstanden ist, abzurechnen und dem Magistrat abzuführen. Die Form der Abrechnung wird vom Magistrat bestimmt, (2) Für Unterstandgeber, die der Abrechnungs- und Zah- lungspflicht wiederholt nicht nachkommen oder bei denen Gründe vorliegen, welche die Entrichtung der Abgabe als gefährdet erscheinen lassen, kann der Magistrat statt der in (1) vorgesehenenAbrechnungs- und Zahlungsfrist eine kürzere, auch eine tägliche Frist vorschreiben. § 5 Melde-, Nachweis- und Auskunftspflicht (1) Alle Unterstandgeber, die in Steyr vorübergehend an- wesende Personen gegen Entgelt beherbergen, haben dies binnen einer Woche nach dem Inkrafttreten die- ser Abgabeordnung dem Magistrat anzuzeigen. Wird die Beherbergung erst später aufgenommen, so ist die bezügliche Meldung binnen einer Woche nach Aufnahme dieser Tätigkeit zu erstatten. (2) Der Unterstandgeber hat die zur Berechnung der Ab- gabe erforderlichen Nachweise und die zur Glaub- haftmachung der Abgabenbefreiung (§ 1 (2), Punkt
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