Amtsblatt der Stadt Steyr 1967/12

1967 AMTSBLATT DER STADT ·STEYR 23 Allen seinen Freunden und Kunden entbietet recht frohe Weihnachten und ein herzliches" Prosit Neujahr!" MALEREIBETRIEB KARL LENZENWEGER MALEREI ■ ANSTRICH ■ 4400 STEYR, HAUPTSTRASSE 80 SCHRIFTEN ■ FASSADEN . TELEFON 2537 mindestens einjährige praktische Ausbildung an einer öffentlich oder gemeinnützig betriebenen privaten Krankenanstalt mit wenigstens 2 Abtei- lungen. b) Für Gehobenen Verwaltungsdienst: abgelegte Matura (oder Beamtenmatura). 3, Ehrenhaftes Vorleben. 4. Allgemeine körperliche Eignung für den Dienst. 5, Unbeschränkte Handlungsfähigkeit. Bewerber, welche die Voraussetzungen erfüllen, werden eingeladen, ihre Bewerbung mit einem hand- geschriebenen Lebenslauf beim Bundespolizeikommis- sariat Steyr einzubringen. Nähere Auskünfte werden in der Präsidialabteilung des Bundespolizeikommissariat Steyr erteilt. (Tel. 2391, Klappe 27) Der Behördenleiter: Dr. Körner e. h. * VERLAUTBARUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR INNERES Auf Grund des neuen Waffengesetzes, das am 1. Juli 1967 in Kraft getreten ist, ist auch der Besitz von Faustfeuerwaffen, das sind Pistolen und Revolver, im allgemeinen nur auf Grund einer behördlichen Er- laubnis zulässig. Diese Erlaubnis wird von den Bezir.ks- verwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeibehörden durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses erteilt. Für Personen, die am 1. Juli 1967 eine oder mehrere Faustfeuerwaffen besessen haben und die nicht schon auf Grund einer Sonderbestimmung des neuen Waffenge- setzes zum Besitz solcher Waffen berechtigt sind, gilt folgende Übergangsregelung: Den Besitzern dieser Faustfeuerwaffen ist es frei- gestellt, innerhalb einer Frist, die mit dem 31. Dezember 1967 abläuft, die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis zu beantragen oder diese Waffen einer zum Erwerb von Faustfeuerwaffen befugten Person zu überlassen oder sie der Behörde abzuliefern. Personen, die die Erteilung der Erlaubnis zum Be- sitz ihrer Faustfeuerwaffen anstreben, können bei der für sie zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundes- polizeibehörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses mittels des bei diesen Behörden aufliegenden Formulares beantragen. In dem Antrag sind u. a. die Anzahl, Erzeuger, Kaliber und Nummern der im Besitz des Antragstellers befindlichen Faustfeuer- waffen anzuführen. Ein Nachweis über die Herkunft dieser Waffen wird von den Behörden grundsätzlich nicht ver- langt. Verläßliche, großjährige Antragsteller, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, haben einen Rechtsanspruch darauf, daß ihnen der Besitz zumindest jener Anzahl von Faustfeuerwaffen erlaubt wird, die sie am 1. Juli 1967 besessen haben. Denjenigen Personen, die ihre Faustfeuerwaffen bis spätestens 31. Dezember 1967 der Behörde abliefern, ist der aus der öffentlichen Versteigerung oder der Ver- äußerung dieser Waffen erzielte Erlös auszufolgen. Das Bundesministerium für Inneres ersucht alle Personen, die am 1. Juli 1967 eine oder mehrere Faust- feuerwaffen besessen haben und die nicht schon auf Grund einer Sonderbestimmung des neuen Waffengesetzes zum Besitz solcher Waffen berechtigt sind oder inzwischen die erforderliche Erlaubnis erhalten haben, nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse, nachdrücklichst, die darge- legte Übergangsregelung genau zu beachten. Ab dem 1. Jänner 1968 müssen nämlich Personen, die nicht auf Grund des Waffengesetzes selbst oder auf Grund einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zum Besitz von Faustfeuerwaffen berechtigt sind und die auch nicht rechtzeitig, das heißt vor dem 1. Jänner 1968, die Aus- stellung einer solchen Berechtigungsurkunde beantragt haben, einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen unbe- fugten Besitzes von Faustfeuerwaffen gewärtig sein. Für den Bundesminister: Dr. Seidler NEUEROFFNUNG AM TABOR, 6. OKTOBER 1967 SALON CHRISTA - BEZDEKA MODERNE HAARPFLEGE FUR DAMEN UND HERREN TASCHLRIED, HOLUBSTR. 4 ( früher Teddy Bar ) Voranmeldung: Tel. Nr. 37335 EIGENTOMER, HERAUSGEBER UND VERLEGER: STADTGEMEINDE STEYR, SCHRIFTLEITUNG: 4400 STEYR, STADTPLATZ 27. TELEFON 2381. FOR DEN INHALT VERANTWORTLICHER SCHRIFTLEITER: MAGISTRATSDIREKTOR DR. KARL ENZELM0LLER. DRUCK: STADTGEMEINDE STEYR. lnseratenannahme: Ernst Mondei, Steyr, Leharstraße 11, Telefon 3677 203

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