Amtsblatt der Stadt Steyr 1967/9
1967 AMTSBLATT DER STADT STEYR 7 Vorteile Einfachste Handhabung und beste Nähleistung haben BERNINA zur begehrtesten Nähmaschine für Haushalt und Be·ruf gemacht. .· E.,.: Es empfiehlt sidi Ihr Unser Vorführungs- und Beratungsdienst steht Ihnen jederzeit zur Verfügung 1 '. !N BERNINA .·~~R~INA-f achgeschäft in Steyr Bahnhofstra~• 14 Telephon 31~0 . AMTLICHE NACHRICHTEN KUNDMACHUNGEN Magistrat Steyr Ma gistratsdirektion Bau 2-3140/60 Teilbebauungsplan "Kegelpriel"; Genehmigung Steyr, 11. 8. 1967 K!JNDMACHUNG Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in der Sitzung vom 1. 8. 1967 folgenden Beschluß gefaßt: "Der für das in der Kundmachung vom 4. 4. 1966 näher umschriebene Gebiet vom Stadtbauamt ausgear- beitete Teilbebauungsplan "Kegelpriel" wird nach Maß- gabe der Planunterlagen vom 14. 1. 1966 gemäß § 3 der Linzer Bauordnung und gemäß Art. V der Linzer Bau- ordnungsnovelle 1946, in Verbindung mit§ 1 des Landes- gesetzes vom 11. 2. 1947, LGBl. Nr. 10, genehmigt." Gegen diesen Teilbebauungsplan können Beteiligte innerhalb von 6 Wochen, gerechnet von der Veröffent- lichung dieser Kundmachung im Amtsblatt, Einwen- dungen beim Magistrat Steyr einbringen. Der Teilbe- bauungsplan liegt beim Stadtbauamt, Rathau:;, Zimmer Nr. 115, innerhalb der erwähnten Frist wähTend der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Ein- sichtnahme auf. Eine Wiederholung bereits erhobener Einwendungen gegen den Teilbebauungsplan ist nicht erforderlich. Die seitens der Beteiligten bereits bisher erhobenen Einwen- dungen werden nach Ablauf der sechswöchigen Auflage- frist anläßlich der Feststellung des Planes behandelt werden. Der Bürgermeister: Josef Fellinger MITTEILUNGEN · Magistrat Steyt· ForstErlaß-2561/63 Steyr, 10. 7. 1967 ÖFFENTLICHE WARNUN 'G VERHÜTET WALDBRÄNDE Immer .wieder kommt es durch menschliches Ver- schulden zu Waldbränden, wodurch beträchtliches Volksvermögen verlorengeht. Es besteh,t daher Anlaß, neuerlich .auf die Bestimmungen der §§ 23 und 25 •des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. · 222/196.2, mit der Aufforderung zur besonderen Beachtung hinzu- weisen. Demnach ist im Wald und, soweit,.Verhältnisse vorherrschen, die dte Ausbreitung eines Feuers : be- günstigen, auch in seiner Nähe (Gefährdungsbereich) das Anzünden von Feuer ,durch nicht befugte Personen und der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen verboten. Hiezu zählt auch das , .Weg- werfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, wie von Zündhölzern, Zigarren- und Zigarettenstummeln und dergleichen. Wer im Wald oder in dessen Gefährdu~gsbereich ein tinbeaufsichtigtes oder verlassenes Feuer oder aber ein Schadensfeuer antrifft, ist verpflichtet, es nach Kräften zu löschen. Ist dies nicht möglich, so ist der Brand auf schnellstem Wege der nächsten Brandmelde- stelle (Feuerwehr, Polizeidienststellen) zu melden. Übertretungen der vorangeführten BestiIIITiungen sind nach § 81 Abs. 2 lit. c des zit. Gesetzes mit strengen Geld- bzw. Arreststrafen zu ahnden. * Gönnen Sie sich anregende und erholsame Stunden im Stadttheater Steyr Sichern auch Sie sich ein Theaterabonnement ( erhebliche Preisermäßigung gegenüber Einzelkarten) Anmeldungen und Auskünfte im Ku Ituram I Steyr , Rathaus, Tel. 2381 139
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