Amtsblatt der Stadt Steyr 1967/9

1967 AMTSBLATT DER STADT STEYR 9 Aufdiese Abgabe sind Vorauszahlungen gemäß § 3 des zitie.rten Gesetzes zu leisten. Als Roheinnahmen gelten: 1. Für die Verkehrsbetriebe: Sämtliche Einnahmen aus dem Ortslinienverkehr. 2. Für das Wasserwerk: Die gesamte Wasserbezugsgebühr (ohne den Zuschlag für die Reinhaltung des Grund- und Quellwassers) und die Anschlußgebühren. 3. Für die Gasversorgungs- GesmbH: Die gesamten Einnahmen aus der Gasabgabe einschließ- lich der Zählermieten. Die bisherige Konzessionsabgabe der Gasversor- gungs-GesmbH ist mit Wirksamkeitsbeginn dieser Ge- brauchsabgabe nicht mehr zu entrichten." Magistrat Steyr Magistratsdirektion Fp - Erlaß- 1886/67 * Der_Bürgermeister : Josef Fellinger Steyr, 10. 8. 1967 VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadt Steyr vom 1. 8. 1967 be- treffend das Verhalten bei Bränden in der Stadt Steyr. Auf Grund des § 2 Abs, 2 der o. ö. Feuerpolizei- ordnung vom 6. Dezember 1951, LGBl. Nr. 8/1953, wird verordnet: § 1 Allen Personen, die nicht an der Brandbekämpfung beteiligt sind, ist das Betreten des gesamten Gebietes im Umkreis von 200 rn vorn Brandobjekt, sofern nichts anderes angeordnet ist, verboten. § 2 Fahrzeuge von Personen, die nicht an der Brand- bekämpfung beteiligt sind, sind in einer Entfernung von mindestens 500 m vom Brandobjekt, sofern nichts anderes angeordnet ist, so abzustellen, daß Fahrzeuge der öffentlichen Feuerwehren und sonstige zur Brandbe- kämpfung eingesetzte Fahrzeuge ungehindert passieren können. § 3 Den Anordnungen der Organe der öffentlichen Feuerwehren und aller sonstigen durch den Leiter der Brandbekämpfungsaktion im Ordnungsdienst eingesetzten Personen ist unbedingt Folge zu leisten. § 4 Übertretungen dieser Verordnung werden vom Magistrat Steyr gemäß § 78 Abs. 2 der o. ö, Feuer- polizeiordnung mit Geldstrafen bis zu S 30. 000, - - oder mit Arreststrafen bis zu fünf Wochen geahndet. Für den Schul- beginn erwartet Sie eine Riesenauswahl an praktischer Kinderbekleidung . ,m Steyr, Bahnhofstrasse 15 a § 5 Die Verordnung tritt gemäß § 62 (2) des Ge- meindestatutes für die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47/65, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr in Kraft. Der Bürgermeister: Josef Fellinger AUSSCHREIBUNGEN Gemeinnützige Wohnungsge- sellschaft derStadtSteyr mbH Steyr, 20. Juli 1967 ÖFFENTLICHE AUSSCHREIBUNG über die Herstellung von Professionistenarbeiten für den Wohnhauswiederaufbau E XIX (36 Hauseinheiten) auf der Ennsleite; 1) Portal-Schlosserarbeiten 2) Portal-Glaserarbeiten 3) Portal-Anstreicherarbeiten Die Unterlagen für diese Arbeiten sind ab. 1..Sept. 1967 im Stadtbauamt, Zimmer 112, abzuholen. Die Anbote sind verschlossen und entsprechend ge- kennzeichnet am 11. September 1967 bis 8, 45 Uhr bei · der Einlaufstelle des Magistrates Steyr, Zimmer 72, ab- zugeben. Die Anboteröffnung findet am gleichen Tage, Zimmer 97, ab 9, 00 Uhr statt. 141

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