Amtsblatt der Stadt Steyr 1967/4

1967 AMTSBLATT DER STADT STEYR 9 Mode-f:rühling ! LDIURIER STEYR ■ KCEIDERHAUSER UND EIGENE KLEIDERFABRIK ■ WELS laufstelle des Magistrates, Zimmer 72, abzugeben . Die Anboteröffnung findet am gleichen Tage ab 8, 30 Uhr im Stadtbauamt, Zimmer 97, statt. Magistrat Steyr im übertragenen Wirkungsbereich ForstR - 1762/67 Verordnungen Steyr, ll. März 1967 VERORDNUNG des Magistrates Steyr vom 11. März 1967 be- tre ffend Vorkehrungen gegen eine Massenvermehrung des Borkenkäfers. Auf Grund der §§ 30 und 31 des Forstrechts-Be- reinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird verordnet: § 1 Die Waldeigentümer sind verpflichtet, alle vor- handenen und allenfalls noch entstehenden Windwurf- und Windbruchschäden unverzüglich dem Magistrat Steyr zu melden. § 2 (1) Die Wälder sind laufend unter Kontrolle zu halten. Jedes Auftreten von Borkenkäfern · ist unter Angabe der befallenen Holzmasse, der Fläche und der Ört- lichkeit sofort dem Magistrat Steyr anzuzeigen. (2) Insbesonders sind Austritt von Bohrmehl, das Auf- treten von Ein- bzw. Ausbohrlöchern am Stamm und das Verfärben und Dü~rwerden der Kronen stehender Bäume sofort zu melden. § 3 (1) Die Aufarbeitung oder die bekämpfungstechnische Behandlung der Schadhölzer ist nach den Bestim- mungen der Forstverordnung, BGBl. Nr. 32/1963, unverzuglich nach Maßgabe der örtlichen Witterungs- verhältnisse in Angriff zu nehmen. (2) Hiebei sind grundsätzlich zuerst die Einzelwürfe und - brüche sowie kleine Schadflächen und dann erst die größeren Schadflächen zu bearbeiten. (3) Die Bearbeitung der größeren Schadflächen hat zu- erst in den unteren Höhenlagen und sodann in den höheren Lagen zu erfolgen. (4) Hölzer, die bereits vom Borkenkäfer befallen sind, sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 vordringlich und zeitgerecht aufzuarbeiten oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. § 4 Der Transport von Nadelholz mit Rinde ist während der Vegetationszeit verboten. Von diesem Verbot sind jene Hölzer ausgenommen, die entweder mit chemischen Mitteln bereits behandelt oder erst in den letzten 14 Tagen gefällt wurden. Soweit e.ine chemische Behand- lung nicht durchgeführt wurde, ist nichtentrindetes Nadelholz aufLagerplätzen außerhalb des Waldes (z. B. bei Sägewerken und dgl.) binnen 14 Tagen nach dem Einlangen entweder zu verarbeiten oder bekämpfungs- technisch zu behandeln (Entrindung bzw. ehern. Be- kämpfung. § 5 Schadhölzer, die bis 31. Mai 1967 weder aufge- arbeitet noch bekämpfungstechnisch behandelt werden konnten, sind bis spätestens 15. Juni 1967 unter genauer Angabe der Massen sowie der Örtlichkeit dem Magistrat Steyr zu melden. § 6 Die Waldeigentümer sind verpflichtet, alle für die behördliche Kontrolle erforderlichen Maßnahmen zu dulden und die hiefür erforde.rlichen Personen, Ma- terial . und Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen und den Anweisungen der mit der Kontrolle betrauten Organe nachzukommen. § 7 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 81 Abs. 2 lit. c des Forstrechts- und Bereinigungsge- setzes bestraft. Der Bürger meister : Josef Fellinger Mitteilungen * STADTBAD * Die Aus.gabe der Saisonkarten für das Stadtbad er- folgt ab Montag, den 17. 4. 1967. * SPRECHTAGE IN PENSIONSVERSICHERUNGSANGELE- GENHEITEN IM MONAT APRIL 1967 Die Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle Linz, hält im Monat A p r i 1 Steyr folgende Sprechtage ab: Arbeiter, 1967 in 61

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