Amtsblatt der Stadt Steyr 1966/9

6 A,:ntsblatt der Stadt Steyr 1966 PERSERTEPPICHE EIGENE IMPORTE, VORWIEGEND ALTWARE TEPPICHE, LAUFER, VORHANGSTOFFE, BODENBELAGE TREBER DAS HAUS MIT TRADITION fassenden mehrere Jahre dauern dürfte, wird für jeden Staatsbürger ohne weitere Erhebungen sofort ein Staats- bürgerschaftsnachweis ausgestellt werden können und da- mit die Zahl ungeklärter Fälle auf ein Minimum einge- schränkt sein. Zur Ausstellung des Staatsbürgerschafts- nachweises ist ab 1. Juli 1966 das dem Standesamt (Schloß Lamberg) angegliederteStaatsbürgerschaftsreferat zuständig. II. Die S t a a t s b ü r g er s c h a f t v e r heiratete r Frauen Die UN- Konvention über die Staatsbürgerschaft verheirateter Frauen 1st bereits von 16 europaischen und 12 außereuropäischen Staaten ratifiziert worden. Durch diese Konvention soll die Ehefrau die volle Selbständig- keit auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft erlangen.Das neue Staatsbürgerschaftsgesetz trägt dieser Konvention dadurch Rechnung, daß ab 1. Juli 1966 durch die Ehe- schließung die österreichische Staatsbürgerschaft weder erworben noch verloren wird. Eine Fremde, welche einen Osterreicher geheiratet hat, erwirbt durch die Abgabe der Erklärung, daß sie der Republik Österreich als ge- treue Staatsbürgerin angehören will, die österreichische Staatsbürgerschaft. Eine Österreicherin, die einen ·fremden geheiratet hat, behält die österreichische Staatsbürgerschaft auch dann, wenn sie kraft Gesetzes die StaatsbUrgerschaft ihres Gatten erworben hat. Sie verliert die österreichische Staatsbürgerschaft nur, wenn der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft durch ihre ausdrückliche Willenserklärung bei oder nach der Ehe- schließung erfolgte. Ist die Ehe einer ehemals öster- reichischen Staatsbürgerin durch den Tod des Mannes oder sonst dem Bande nach aufgelöst, so ist ihr auf ihren Antrag die österreichische Staatsbürgerschaft unter be- stimmten Voraussetzungen wieder zu verleihen. III. D i e Ve r m in de r u n g d e r Staatenlosigkeit Zur Verminderung der Staatenlosigkeit wird in Hin- kunft das eheliche Kind einer Österreicherin die Staats- bürgerschaft nach der Mutter dann erwerben, wenn es sonst staatenlos wäre. Ferner haben Personen, die in Österreich geboren und seit ihrer Geburt staatenlos sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch * auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Ein minderjähriger Fremder hat mit dem Inkraft- treten des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 (1. 7. 1966) die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, wenn er seit seiner Geburt staatenlos war und seine Mutter zu- mindest seit diesem Zeitpunkt die österreichische Staats- bürgerschaft besitzt. IV. D i e V e r m i n d e r u n g d e r F ä 11 e mehrfacher Staatsangehörigkeit Der freiwillige Erwerb einer fremden Staatsbürger- schaft wird in Hinkunft grundsätzlich zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führen. Die Beibe- haltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbes einer fremden wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wenn sie im Interesse der Republik liegt, erteilt werden. Neueingeführt ist die Möglich- keit des Verzichtes auf die österreichische Staatsbürger- schaft, wenn der Verzichtende noch eine andere Staats- bürgerschaft besitzt. Neueingeführt ist auch die Mög- lichkeit, Personen, denen die österreichische Staats- bürgerschaft verliehen worden ist, sie wieder zu ent- ziehen, wenn sie aus Gründen, die sie selbst zu ver- treten haben, eine fremde Staatsangehörigkeit beibe- halten haben. V. Eintritt in den Dienst eines fremden Staats - kein Verlustgrund mehr Wer in den Dienst eines fremden Staates - ausge- nommen den Militärdienst - tritt, verliert kilnftig nicht mehr die österreichische Staatsbürgerschaft. Nur wenn eine im Dienste eines fremden Staates stehende Person durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt, ist ihr die öster- reichische Staatsbürgerschaft zu entziehen. Besonders wird auf die Bestimmung hingewiesen, die jenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Wiederverleihung der öster- reichischen Staatsbürgerschaft einräumt, welche diese durch den Eintritt in den Dienst eines fremden Staates verloren haben. Diesbezügliche Anträge können bis 30. Juni 1969, bei dem nach dem Wohnsitz zuständigen Amt der Landesregierung, in Ermangelung eines in- ländischen Wohnsitzes beim Magistrat Wien, gestellt werden. * Jugendschwimmtag 1966 der Stadt Steyr A m 14. und 15. Juni 1966 wurde der Jugend- schwimmtag der Stadt Steyr ausgetragen. Durch die Initiative des Bezirksschulrates Steyr-Stadt und der Direktionen der Steyrer Schulen sowie der tatkräftigen Mitarbeit der Lehrerschaft und der Schwimmsektion des 130 ATSV Steyr war es möglich, diese bereits traditionelle Veranstaltung durchzuführen. 722 Teilnehmer, davon 178 weibliche und 544 männliche, stellten sich dem Starter und kämpften mit großer Ambition um den Sieg.

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