Amtsblatt der Stadt Steyr 1966/9
1966 Amfsblaff der Sfadf Steyr 5 EINE WOHNWAND VON FORMAT GIBT IHREM WOHNRAUM DAS GEPRÄGE! Eine Wandverbauung nach Maß. Durch die Vielzahl der verschiedenen Elemente ist für jeden Raum die ideale Lösung möglich. Die neue Konstruktion (Wegfall der doppelten senkrechten Wände) macht diese Wand besonders preiswert. ALLEINVERKAUF EINRICHTUNGSHAUS BRAUNSBERGER S T E V R O Ö. P A C H E R G A S S E 17 Aus der Sprechstunde des Standesbeamten Das neue Staatsbürgerschaftsgesetz Seit 1, Juli 1966 ist das bereits im Jahre 1965 vom Nationalrat beschlossene neue Staatsbürgerschaftsgesetz in Kraft, welches einige sehr wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage gebracht hat. Der eigentliche Grund für die Erlassung dieses Ge- setzes war die Tatsache, daß über alle .nach den 13. 3. 1938 geborenen Österreicher keine Aufzeichnungen in staatsbürgerschaftsrechtlicher Hinsicht vorhanden sind sowie durch das Fehlen einer Staatsbürgerschaftsevidenz die Feststellung der Staatsbürgerschaft oft nur mit großen Schwierigkeiten möglich war. In den meisten Fällen mußte auf das . Heimatrecht der Großeltern zurückge- griffen werden. Österreich beabsichtigt außerdem, die UN - Kon- vention über die Staatsbürgerschaft verheirateter Frauen vom 20. 2. 1957 und die UN - Konvention vom 30. 8. 1961, betreffend die Verminderung der Staatenlosigkeit, zu ratifizieren. Der Europarat- Konvention über die Ver- minderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und Militärdienstverpflichtung in Fällen mehrfacher Staats- angehörigkeit vom 6. Mai 1963 trat Österreich bereits bei. Die mit diesen Konventionen nicht in Einklang stehenden Bestimmungen des österreichischen Staats- bürgerschaftsgesetzes mußten daher ebenfalls ent- sprechend geändert werden. Die wichtigsten Änderungen werden nachstehend erläutert. I. Die Staatsbürgerschaftsevidenz Bei den Gemeinden (Standesämtern) wird eine Staatsbürgerschaftsevidenz eingerichtet, in der alle Staatsbürger verzeichnet werden. Evidenzgemeinde ist für alle vor dem 1. 7. 1966 geborenen Personen die Ge- burtsgemeinde, für alle nach dem 30. 6. 1966 ge- borenen die Wohnsitzgemeinde der Mutter zum Zeit- punkt der Geburt des Kindes. Zunächst werden durch die Standesämter alle nach dem 30. 6. 1966 geborenen Staatsbürger erfaßt und in die Staatsbü'rgerschaftsevidenz aufgenommen. Wird oder wurde die Staatsbürgerschaft einer Person festgestellt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, so erhält die Evidenzstelle hievon ebenfalls Mitteilung und nimmt sie in die Eviderrz auf, die in Form einer Kartei, ährrlich der alten Heimatrolle, geführt wird. Irr Steyr allein wird die S taatsbürgerschaftsevidenz für die bisher geborerrerr Personen schätzungsweise etwa 80. 000 Karteikarterr umfassen, zu denen in Zukunft jährlich etwas 700 - 800 Karteikarten neugeborenerKinder kommen werden. Die Evidenz wird laufend fortgeführt, das heißt, es werden alle Namens-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsärrderungen eingetragen, sodaß sie sich immer auf dem letzterr Starrde befirrdet. Sobald die Anlegurrg der Evidenz abgeschlossen sein wird, was im Hinblick auf die große Zahl der zu Er- 129
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