Amtsblatt der Stadt Steyr 1966/3

1966 Amtsblatt der Stadt Steyr 5 dann · immer,..Treber wenn einmal ... der Beweis = unsere Kunden ~ Stadtpl. '16 Steyr ■ Sattler.· und Tap_ez1ererwaren . l ia ■ Bodenbelage ■ F1schere1art1kel ■ Seilerwaren ■ P\ast,kwaren ~ ■ Teppiche und Laufer ■ Camping- u. ABGABE DER STIMME: Die Stimmenabgabe erfolgt am Wahltag in der Zeit von 7 bis 16 Uhr. Bei Betreten des Wahllokales hat sich der Wahl- berechtigte durch ein Personaldokument auszuweisen. Als Personaldokument kommen insbesondere in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder Art, Personal- ausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heirats- urkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschafts - nachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobusper - manenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hoch- schule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweis- karten und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wählers erkennen lassen. Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheini- gung der vorher bezeichneten Art nicht, so ist er den- noch zur Wahl zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Anschließend erhält der Wähler ein leeres Wahl- kuvert und einen amtlichen Stimmzettel. Hier wird besonders darauf hingewiesen, daß nur der amtliche Stimmzettel Gültigkeit besitzt. 0 Nach Verlassen der Wahlzelle wird das Kuvert, in dem sich der amtliche Stimmzettel für die National- ratswahl befindet, vor den Mitgliedern der Wahlbehörde in die Wahlurne eingeworfen. Damit ist der Wahlvor- gang für den Wahlberechtigten beendet. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR KÖRPERLICH BEHINDER- TE PERSONEN: Blinde, schwer sehbehinderte und bresthafte Per- sonen (Gelähmte, des Gebrauches der Hände Unfähige * Sportartik l ■ Hausha1tart1kel ■ 01verSes ■ EigenerzeugtinQ Nach Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis betritt der Wähler die im Wahllokal aufgestellte Wahl- zelle und füllt dort den erhaltenen amtlichen Stimm- zettel aus. WIE WIRD DER STIMMZETTEL RICHTIG AUSGEFÜLLT 'I Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wählcr wählcn wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wäh- ler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vor- gedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann richtig ausge- füllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Par- tei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist. Musterbeispiel: Partei 1 oder körperlich schwer Leidende, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann) können eine Begleitperson mit in die Wahlzelle nehmen, welche für sie das Wahl- recht ausübt. Die Auswahl der Hilfspersonen obliegt dem Betroffenen selbst. Bei etwaigen Unklarheiten erteilt das Wahlreferat im Rathaus, IV. Stock, Tel. 2381, Klappe 231, täglich während der Dienststunden Auskunft. * 41

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