Amtsblatt der Stadt Steyr 1966/2

10 Amtsblatt der Stadt Steyr 1966 nach erfüllt werden können, da auch diese Kleinigkei- ten zusammengezähl t, einen bedeutenden Betrag aus- machen. So würde eine Kunsteislaufbahn allein ein Minimum von 7 Millionen Schilling erfordern. Über die Reihung der Vorhaben entscheide ja der Gemeinderat. Der Bau der Umfahrungsstraße Hundsgraben hätte sicher die Dringlichkeitsstufe 1, aber bei der herrschenden Schulraumnot mußte eben dem Bau von Schulen der Vorrang gegeben werden. Zum Problem Kreditaufnah- * me wäre zu sagen, daß man ein Budget nicht überfor- dern soll, denn die letzten Jahre haben gezeigt, daß die Baukapazität voll ausgeschöpft war, wobei für 1966 zu bedenken sei, daß die Bauwirtschaft mit dem Wieder- aufbauvorhaben belastet ist. Der Voranschlag für das Jahr 1966 wird sodann in der folgenden Abstimmung einstimmig angenommen. Inhaltsverzeichnis AUS DEM STADTSENAT AUS DEM GEMEINDERAT VORANSCHLAG DER STADT STEYR 1966 VOLKSHOCHSCHULE DER STADT STEYR - Kursprogramm für das Frühjahrssemester 1966 s 2 S 2 S 2 - 10 S I - IV AMTLICHE NACH RICITTEN Kundmachunge n We rtsiche rung Mitte ilunge n Ausschre ibungen Wohnungstauschanzeige r Personalwesen Post- und Telegrafenamt Steyr Altersjubilare Standesamt Gewerbeangelegenheiten Baupolizei S 10 - 19 AMTLICHE NACHRICHTEN Kundmachungen Magistrat Steyr Wahl-6500/65 Nationalratswahl 1966 Steyr, 26. Jä nne r 1966 KUNDMACHUNG üb e r di e Auflegung des W ä hl e rver ze i c hniss e s. Gemäß § 31 Abs. 1 de r Nationalrats-Wa hlordnung 1962, BGBl. Nr. 246, liegt das Wählerve rze ic hnis vom 27 . Jänner bis 5. Feber 1966 in der Ze it vo n 9 - 12 Uhr im Wahlamt des Magistrates Ste yr, 4. Stoc k, Zimme r 125, durch 10 Tage zur öffentlichen Einsi c ht auf. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wä hlerve rzeichnis Einsi cht nehmen und davon Abschrif- te n oder Vervielfältigungen herstellen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unte r Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich, mündlich oder tele- graphis ch Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann di e Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerver- zei c hn is oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten a us de m Wählerverzeichnis begehren. Die Einsprüche müssen noch vor Ab lauf der Ein- si chtsfrist (Samstag, 5. Feber 1966, 12 Uhr) einlangen. De r Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Ha t de r Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten z um Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des 26 Einspruches notwendige n Be lege , insbesondere e in vom verme intlich Wahlbe rechtigten ausgefülltes Wähler- anlageblatt a nzuschlie ße n. Wird im Einspruch die Strei- c hung e ines Ni c htwahlberec htigte n begehrt, so ist der Grund hi e für an z ugebe n. Alle Einsprüche, au ch man- ge lh a ft be leg Le, sind von de n hie zu berufenen Stellen e ntgege nzunehme n und we ite rz ul e iten. Ist ein Einspruch von me hre re n Einspruchswerbern umerzeichnet, so gilt, we nn ke in Zustellungsbe vollmächtigter genannt ist, der a n 1. Ste lle Unterzeichnete als zustellungsbevollmäch- ti g t. Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Ge ldstrafe bis zu s ::iouo, --, 1m ralle der Uneinbring- li chkeit mit Arrest bis zu 2 Wo c hen bestraft. Über die zu Beginn der Einsi chtsfrist noch nicht entschiedenen Einsprüche auf Grund des Wählerevidenz- gesetzes wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung über das Einspruchs- und Be rufungsverfahren entschieden werden. Der Bürgermeister: * Josef Fellinger TEUFELSBACHBRÜCKE Laut Terminplan dauert die vollkommene Sperre vom 20. 2. bis 7. 5. 1966. Für die Gesamtarbeiten ist die Zeit vom 6. 2. bis 7. 5. 1966 vorgesehen.

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