Amtsblatt der Stadt Steyr 1965/8
1965 AMTSBL ATT DER STADT STEYR 3 Folgende straßenpolizeiliche Maßnahmen wurden durch den Stadtsenat gebilligt: Abwertung der Zufahrtsstraße zum Resthof vor Ein- mündung dieser Ve rkehrsfläche in die Ennser Straße ; Abwertung der Altgasse vor Einmündung in die Dr . Klotz - Straße; Erlassung eines zeitlich beschränkten Parkverbotes im Bereich der Wehrgrabenschule ; Aufstellung eines Verkehrszeichens "Einbiegen nach links verboten" in der Blumauergasse vor Einmün- dung in die Schweizergasse (Leitnerberg); Anbringung eines ebensolchen Verkehrszeichens in der Damberggasse vor Einmündung der Michael-Vogl- Straße in Richtung stadteinwärts gesehen. Schließlich wurden einige Gewerbeansuchen, ein Staatsbürgerschaftsantrag und einige Personalfälle be- handelt. * Als Aufsichtsrat der Gemeinnützigen Wohnungs- gesellschaft der Stadt Steyr vergab der Senat Aufträge in der Gesamthöhe von S l , 350. 000, - - wie folgt: Sand- , Schotter - und Zementlieferung für die Bauten Tabor XV /1 und 2, Schlüsselhof VI/1 - 3, Ennsleite XIX/ Hochhäuser 0, P, R; Fertigteildecken und Kalklieferungen für die Bau- te n Tabor XV/1 und 2, Schlüsselhof VI / 1 - 3; Projektierung der Ze ntralheizungsanlage für das Bauvorhaben Ennsleite XIX ; Abbrucharbeiten in der Wokralstraße für den Bau Ennsleite XVIII ; Kauf von 48 Öfen für de n Bau Steinfeld IV / 1 - 3; Erweiterung der Geme inschaftsantenne auf den Empfang des II . Programmes für die Bauten Ennsleite XI / 1 - 6; Torstahllieferung für de n Bau Ennsleite XIX/Hoch- häuser 0, P, R. * Aus der Sprechstunde des Standesbeamten· ERSETZUNG FREMDLÄNDISCHER VORNAMEN DURCH DIE DEUTSCHE FORM S chon während des zweiten Weltkrieges , insbeson - dere aber nach dem Ende dieses Krieges, sind aus den Oststaaten viele Volksdeutsche als Heimatvertrie- bene nach Österreich gekommen, die hier eine neue Heimat gefunden haben. Diese Personen, die nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, hatten in ihrem früheren Heimatstaat das Recht , einen deutschen Vornamen, der ihnen bei der Geburt gegeben und auch in das Gebur tsregister eingetragen worden is t, zu führen . Nun muß abe r immer wieder festgeste llt werden, daß in den für diese Personen von der zuständigen Behör- de ihres früheren Heimatstaates in der Folge ausgeste ll- ten Geburtsurkunden nich t der diesen Personen auf Grund des Geburtseintrages zukommende deutsche Vorname, sondern der diesem Vornamen in der jeweiligen Landes- sprache entsprechende fremdländische Vorname einge - tragen ist. Die in der Rede stehenden Heimatvertriebe - nen - nunmehr österreichischer Staatsbürgerschaft - ha - ben daher auf Grund der Eintragung in ihrer Geburtsur - kunde in Österreich einen fremdländischen Vornamen zu führen. Dieser Umstand bedeutet aber für sie oft eine empfindliche Härte ; dies umsomehr, als sie wohl seiner- zeit als ehemalige Angehörige eines fremdsprach igen Staatsgebietes einen deutschen Vornamen führen durf- te n, nunmehr aber als österreichische Staatsbürger in einem deutschsprachigen Staatsgebiet einen fremden Vornamen führen müssen. Nach einer im Jahre 1954 an die Standesämter er- gangenen Weisung des Bundesministeriums für Inneres konnte bei Neumatrikulierung, also anläßlich der Ehe - schließung, der Geburt eines Kindes und de rgleichen, die in der Geburtsurkunde einer im Ausland geborenen Person aufscheinende fremdländische Form des Vorna- mens der deutschen Form in Klammer beigesetzt wer- den. Diese Regelung galt nur für die Standesämter, an- dere Behörden hatten weiterhin nur die fremde Form des Vornamens einzutragen. Obzwar diese Regelung ein gewisser Fortschritt war , beseitigte sie noch nicht alle Härten. Nach Ansicht des Ministeriums erscheint es ver- tretbar, den Heimatvertriebenen österreichischer Staats- bürgerschaft das Recht zuzuerkennen, an Stelle ihres in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragenen fremdländischen Vornamens den diesem Vornamen ent- sprechenden deutschen Vornamen sowohl im öffe ntli - chen als auch im privaten Leben, insbesondere aber im Verkehr mi t den österreichischen Behörden im In- und Ausland zu führen und auch den österreichischen Behörden die Verwendung der entsprechenden Vornamen zu ges ta t- ten. Diese Regelung gilt auch für Personen, die schon als österreichische Staatsbürger in e i nem fremd sprachi- gen Staatsgebiet geboren worden si11d, denen aber de r ausländische Matrikenführer bei der Beurkundung der Geburt und daher auch bei der Ausstellung der Geburts- urkunde ernen fremdländischen Vornamen eingetragen hat. Die Ersetzung des in der Geburtsurkunde aufschei- ne nden fremdländischen Vornamens durch den entspre - chenden deutschen Vornamen muß allerdings be antrag t werden. Derartige Anträge können be im STAND ES - AMT (Schloß Lamberg) während der Dienststunden ge - stellt werden. Dem Standesamt sind in diesem Zusam- menhang vorzulegen: Die Geburtsurkunde, der Staa tsb ürgerschaftsnach- weis und - falls der Antragsteller verheiratet ist - die Heiratsurkunde. Es wird empfohlen, von dieser Mög- lichkeit Ge brauch zu mache n. 123
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