Amtsblatt der Stadt Steyr 1965/5

16 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1965 Nun auch im Steyrer Nähmaschinen-Spezialhaus Haratzmüllerstraße 38, Ruf 27 2 22 die schwedische Oualitätsnähmaschine Husqvarna erhältlich. . .... -". .J:., Kinderleichte Handhabung- Langsamgangschaltung -100 % klemmsicheres Rundschiffchen (Patent)- aus dem weltberühmten Schwedenstahl - praktisch unbegrenzte Leb_ensdauer. Von S 1800,-- bis S 6880,-- (.J -- lmll3 .~ fr. SALZNER, NÄHMASCHINENMECHANIKER, EIGENE FACHWERKSTÄTTE. ROSA PILAT Gemisch twarenhandelsgewerbe Damberggasse 4 Gesundheitswesen POCKENSCHUTZIMPFUNG I. ERSTIMPFUNGEN : Diese werden in Steyr ab der zweiten Juniwoche bis Ende des Monates in der Zeit von 8. 00 - 10, 00 Uhr täg- lich, außer Donnerstag, in der Gesundheitsabteilung des Magistrates Steyr, Redtenbachergasse Nr. 3, abgehalten. Impfpflichtig sind alle Kinder in dem der Geburt nach- folgenden Kalenderjahr, heuer also die im Jahre 1964 geborenen Kinder. Da sich aber herausgestellt hat, daß allfällige Impfkomplikationen und auch Erkrankungen anderer Art, die zufällig knapp nach der Erstimpfung auftreten, besser überstanden werden, wenn das geimpfte Kind wenigstens 1 Jahr alt ist, werden zur allgemei- nen öffentlichen Pockenimpfung heuer nur jene Kinder geladen, die zum Impftermin im Juni 1965 das erste Lebensjahr vollendet haben . Dessen ungeachtet können auch jüngere Kleinkinder schon gegen Pocken geimpft werden, wenn dies von den Eltern gewünscht wird und die Kinder absolut gesund und körperlich normal ent- wickelt sind . Bei der Erstimpfung dürfen nur Kinder bis zu 3 Jahren geimpft werden. Mehr als 3 Jahre alte un- geimpfte Kinder können also nur außerhalb der öffentli- chen Impfungen über ausdrücklichen Wunsch und gegen Revers der Eltern und ohne Haftung des SLaates gegen Zwischenfälle geimpft werden. Es ist also sehr zu emp- fehlen, diese Dreijahresfrist nicht zu versäumen. II. WIEDERIMPFUNGEN: Diese finden im Mai 1965 in den Schulen statt . Impfpflichtig sind die Zwölfjährigen, die eindeutig erkennbare Narben _nach der Erstimpfung aufweisen. _Erstimpfungen werden also bei diesem Anlaß nicht nachgeholt. In allen Fällen geht den Erziehungsberechtigten vor der Impfung ein Merkblatt und eine Ladung für den Impfpflichtigen zu. Die Pockenschutzimpfung ist eine gesetzlich vor- geschriebene Pflichtimpfung . An ihrer Notwendigkeit kann kein Zweifel bestehen, weil durch den äußerst schnellen Luftverkehr Pockeninfizierte noch vor Aus- bruch ihrer Erkrankung aus Endemiegebieten bis nach Mitteleuropa gelangen können, wie dies in den letzten Jahren nicht se lten geschehen ist. Eine Verhinderung aus gesundheitlichen Grün- den muß in jedem Falle nachgewiesen werden. Die Entscheidung trifft der Impfarzt. Welche Krankheiten die Pockenimpfung ausschließen, geht aus dem der 84 Impfeinladung angeschlossenen Merkblatt hervor. Die- ses muß also genau gelesen werden . Darin sind auch Ilinweise über den Verlauf der Impfkrankheit und die Pflege des geimpften Kindes sowie das Verhalten bei Verdacht auf eine Impfkomplikation enthalten. Bemerkt wir-d noch, daß auch außerhalb der an- gekündigten Termine Pockenimpfstoff im Gesund- heitsamt vorrätig gehalten wird und Einzelimpfungen möglich sind. Aus organisator ischen Gründen sollten aber die in der Impfvorladung eingesetzten Termine möglichst eingehalten werden. Altersjubilare Eine Reihe von alten Steyrern feiert im Monat Mai Geburtstag. Die Stadtverwaltung will nicht versäumen, den Jubilaren auf diesem Weg die herz- lichsten Glückwünsche zu übermitteln. Es sind dies: Dürrer Anna Badegruber Johann Lindner Katharina Wagner Juliane \frisel Josef Urban Maria Buchinger Maria Mütter Josefine Übleis Maria Marschhafer Therese I Jicss Therese Millner Karoline Postlbauer Barbara Katsehena Franziska Datzberger Josefine Nagl Ferdinand 5. 5. 1876 10. 5. 1876 18. 5. 1877 22 . 5. 1877 1. 5 . 1878 22 . 5. 1878 23 . 5. 1878 27. 5. 1878 2. 5. 1879 6. 5. 1879 26. 5. 1879 21. 5. 1880 22. 5. 1880 26. 5. 1880 30. 5. 1880 30. 5. 1880 Bundespolizeikommissariat Steyr Bundespolizeikom111issariat Steyr III L - 4170 Steyr, 1. April 1965 KUNDMACHUNG ENTZOGENE FÜHRERSCHEINE: Vom Bundespolize ikommissariat Steyr wurde im Monat März 1965 nachstehenden Personen der Führer- schein entzogen: Wegen Fahrerflucht nach Beteiligung an einem Verkehrsunfall: Göd 1 Theodor, Kontrollor, Steyr, Schumannstraße 22 auf 3 Monate ab 26. 12. 1964

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