Amtsblatt der Stadt Steyr 1965/5
10 AMTSBL ATT DER STADT STEYR 1965 BESUCHEN SIE DAS KLEI DERHA U S LDIURIER Nach Neu g es taI tu n g bedeutend er w e i t e rt er Verkaufsbetrieb FREIE BESICHTIGUNG • AUSSTELLUNG VON WAHLKARTEN: Die Ausstellung einer Wahlkarte können beantra- gen: 1. Wähler , die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem SLi clJLag ( 12. März 1965) uml de111 WalilLag iu eine andere Gemeinde ver legen; 2. Wähler , die si ch am Wahltag an einem anderen Ort a ls den ihre r Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten , und zwar: a ) Studierende , wenn sie sich bei ihren Angehörigen befinden; b) Mitglieder von Wahlbehörden, deren Hilfskräfte und Wahlzeugen; c) Personen, deren Abwesenheit im öffentlichen Interesse begründet ist ( z. B. Eisenbahn- und Postbedienstete , Sicherheitsorgane, Arbeiter auf elektrischer Montage, bei Gas - oder Wasserar- beiten, Bedienstete von Unternehmungen perio - discher Personentransporte , Studienexkursionen usw.) ; d) Personen, wenn sie sich in einer Heil- oder Pfle- geanstalt in Obhut be find en oder dort Dienst ver- richten . Das gleiche gilt für Personen, die sich in einer Kuranstalt einer Kur unterziehe n. Eine Wahlkarte ist im Wahlreferat des Magistrates, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 125 , spätestens am drillen Tage vor dem Wahltag ( 20 . Mai 1965) zu beantragen. Der Antrag kann mündlich oder sc hriftli c h erfolgen. Bei Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes bzw. bei Studierenden, die sich bei ihren Angehörigen be fin- den, ist die Meldebestätigung oder ein sonstiger Urkun - dennachweis, aus dem sich die Verleg ung des Aufent- ST EYR , GR IJ NMA RK T 20 - 22 haltsortcs ergibt, außer einem Idemitätsdokument vor - zulegen. Bei Mitgliedern von Wahlbehörden, deren Hilfs- krä ftcn und Wahlzeugen sowie bei Personen, deren Auf- enthalt im öffemliclleninLc:ressc begründet ist, ist außer einem IdenLitätsdokument eine Bescheinigung, aus der die Berufung des Amragstellers zu einer der angeführten Tätigkeiten am Wahltag hervorgeht, beizufügen. Bei Personen, die sich in einer Heil- oder Pflege - anstalt in Obhut befinden oder dort Dienst machen , ist außer einem Identitätsdokument eine Bestätigung der Anstaltslei tung , bei nicht in Kuranstalten untergebrach - ten Personen auße rdem die Bestätigung der Gemeinde vorzulege n. Gegen die Verweigerung der Ausstellung einer Wah lkarte steht ein Rechtsmitte 1 nicht zu. Duplikate für abhanden gekommene oder un- brauchbar gewordene Wahlkarten werden nicht ausge- folgt. ABGABE DER STIMME: Die Stimmenabgabe erfolgt am Wahltag in der Zeit von 7 bi s 16 Uhr. Bei Betreten des Wahllokales hat sich der Wah l - bcrech Ligtc durch c i n Perso naldokument auszuweisen . Als Personaldokument kommen insbesondere in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder Art, Perso11al - ausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine , Heirats - urkunden, Hcima trollenauszüge, Staatsbürgerschafts- nachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobus- permanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplo - me, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postaus - Campingausstellung Fa. Hasselberger Fa. Treber Donnerstag, 13. Mai - Sonntag, 16. Mai, Schwechaterhof Steyr EINTRITT FREI 1 78
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