Amtsblatt der Stadt Steyr 1965/1

2/1/1965 AMTSBLATT DER STADT STEYR Hause war und halfen selbst im eigentlichen Sinne mit- plündern oder plünderten auf den Namen der Franzosen. Daß diese Woche von Weihnachtsfeiertagen durch- ging, ohne daß viele daran dachten, was heut für ein Tag sei, ist so begreiflich. Es war in der Christnacht keine Mette.sondern um 5 Uhr früh die erste Messe da- für. Die Menschen gingen alle in Wochenkleidern oder wie sie bei der Arbeit sind herum, da die besseren Klei- der nebst den besten Sachen verpackt, vermauert oder ins Gebirg versendet waren". Nach und nach verließ der Großteil des französi- schen Heeres die Eisenstadt. Zurück blieb eine Besat- •• Direktion: * zungstruppe (37 Offiziere und 761 Mann), die aber erst fünf Wochen nach dem Frieden von Lun~ville, der am 9. Februar 1801 unterzeichnet wurde, unsere Stadt räumte. (H. Burger, Die Franzosen in Steyr, 1955. - F. X. Pritz, Beschreibung und Geschichte der Stadt Steyr, 1837. - E. Büttner, Schilderung der kriegerischen Er- eignisse in der Stadt Steyr, 1905. - H. Gsteu, Ge- schichte Österreichs, 1956. - I. Schroff, Annalen, Bd. 5, Stadtarchiv). Dr. Josef Ofner Telephon: 2371, 2372, 3215 VERKEHRSBETRIEB WASSERWERK GASWERK STADTBAD REKLAMEBÜRO BESTATTUNGSANSTALT Verlautbarung für Hundehalter Magistrat Steyr Vet-691/64 Steyr, 10. Novembe r 1964 Betr.: Ausgaben der amtlichen Hundemarken 1965 Auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. 12. 1963, sind alle Hunde im Alter von über 8Wochen durch amtliche Hundemar- ken jährlich zu kennzeiclwe11. Die Hundemarken für das Jahr 1965 werden in der Zeit vom 15. 12 1964 bis 15. 1. 1965, an Wochenta- gen zwischen 8. 00 und 12. 00 Uhr und Dienstag und Donnerstag auch zwischen 14. 00 und 17. 00 Uhr in der Veterinärunterabteilung in Steyr, Redtenbachergasse 3 (Gesundheitsamt), ausgegeben. Die Hundehalter werden hiermit aufgefordert, die Hundemarken in der angeführten Zeit, bei gleich- zeitiger Entrichtung einer Gebühr von S 2, --, in der Veterinärunterabteilung entgegen zu nehmen. Gleichzeitig wird bekanntgegeben, daß gemäß § 2 der oben erwähnten Verordnung des Landeshaupt- mannes von OÖ. jeder Hundehalter eines über 8 Wo- chen alten Hundes verpflichtet ist, a) die Haltung des Hundes, b) die Beendigung der Hundehaltung, c) den Verlust der Hundemarke, binnen 3 Tagen der Gemeinde (Veterinärunterabteilung des Magistrates Steyr) zu melden und d) dafür zu sorgen hat, daß die giltige Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird. Die amtlichen Hundemarken 1964 sind nur bis zum lb. 1. Hl65 giltig. Gemäß § 4 dieser Verordnung werden Übe:tretun- gen der Bestimmungen dieser Verordnung nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes bestraft. Für Hunde, die erst nach dem 15. 1. 1965 er- worben werden, werden die amtlichen Hundemarken bei der Anmeldung des Hundes in der Veterinärunter- abteilung in Steyr, Redtenbachergasse 3, laufend ausge- geben. Ebenso werden auch in Verlust geratene Hunde- marken ersetzt. Der Bürgermeister: Josef Fellinger

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