Amtsblatt der Stadt Steyr 1964/11

8 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1964 Die neuesten Herbst- und Wintermoden zeigt Ihnen das f ührende Kleiderhaus HAUBENEDER GROSSTE HOSENZENTRALE SAMSTAG, 21. November 1964 Kunstführung MICI-JAELERKIRCHE - BÜRGERSPITAL - DUNKLI-JOF - BRUDERI-JAUS Leitung: Adolf Bodingbauer Regiebeitrag : S 5, -- Beginn: 14. 30 Uhr Steyr, Enge 12 FREITAG, 27. November 1964, 20 Uhr, Schloßkapelle Steyr : In tlcr Reihe "Unvergeßliche Stimmen " spricht Prof. Stefan ZadeJan, Opernsänger und Regisseur, ubcr MAlUA CEBOTAlU KARTFNVORVERKAUF, ANMELDUNGEN UND AUS- KÜNFTE: Rathaus, 4. Stock, Zimmer 129 . Die Reinhaltung des Stadtgebietes 1 n Steyr, sei es in Winkeln des bebauten Stadtge- bietes, sei es im unbebauten landwirtschaftlich ge- nutztenHinterland oder an denHängen der Flußufer, trifft man häufig Ablagerungen von Müll und Unrat, von Aus- hub- oder Abbruchmaterial oder Gartenabfällen. Derartige Ablagerungen, die der Stadt keineswegs zur Zierde gereichen, werden von der Bevölkerung ab- fällig kommentiert und es wird festgestellt, daß hier eigentlich etwas geschehen müßte . Sicherlich ist im Interesse der Sauberhaltung tlcs Stadtgebietes etwas zu tun. Man sollte vor alle 111 ver- meiden, Unrat und Abfälle beliebig wegzuwerfen oder abzulagern. Dafür sind die von der Stadt bestimmten Ablagerungsplätze oder Müllhalden vorgesehen. Was unter Müll- und Abfallstoffen zu verstehen ist und wo deren Ablagerung gestattet ist, wird in der MiJllabfuhrordnung 1959 der Stadt Steyr genau ausge- führt. Ferner sind in dieser Verordnung, die auch im Amtsblatt der Stadt Steyr, 1/ 60, veröffentlicht wurde , die Strafbestimmungen angeführt, die Geldstrafen im Falle eines Verstoßes in einer Höhe bis S 3 000, -- vor- s hen. Unbefugte Müll- oder Abfallmaterialablage- rungen können auch nach dem OÖ. Naturschutzgesetz und der OÖ. Naturschutzverordnung geahndet werden. 188 Hier wurden zum Schutz der Landschaft Bestimmun- gen aufgenommen, die gröbliche Verunreinigung frem- der Grundstücke durch Wegwerfen und Liegenlassen von Abfall aller Art sowie die Ablagerung von Unrat und Abfallstoffen unter Strafen bis S 30 000, -- stel- len . Neben einer Geldstrafe kann die Verpflichtung zur I 11.:rste I lung des ursprünglichen Zustandes verfügt werden. Im Wasserrechtsgesetz 1959 sind gleichfalls Be - Stimmungen vorhanden, die eine Verunreinigung al- ler Gewässer einschließlich des Grundwassers durch Ablagerungen und Einbringung fester oder flüssiger Stof- fe verbieten. Warum von seiten der Gesetzgeber so umsichtig Vorsorge getroffen wurde, die Ablagerung von Müll und sonstigen Abfallstoffen außer auf den hiezu bestimmten Flächen im Interesse der Allgemeinheit zu verhindern, ist einleuchtend und bedarf keiner besonderen Erläute- rung . Die Behörden sind jedoch verpflichtet , für die Be - achtung dieser Vorschriften vorsorge zu treffen. Die Bevölkerung w irJ Jal1er gt:ut:Lt:n, mehr als bisher diese gesetzlichen Bestimmungen zu beachten; gegen Unbelehrbare, die für das Gemeinwohl nicht das nötige Verständnis aufbringen, müssen in Zufkunftdie Strafbestimmungen strenger als bisher angewendet wer- den.

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