Amtsblatt der Stadt Steyr 1964/7

1964 AMTSBLATT DER STADT STEYR 5 diese, wie "Bißhero yeblich (üblich) gewest • • • ver- sehen und ohne Klag gehaöten werden." Auch müßte der Bürgermeister die bestellten Schulinspektoren zu "fleissiger Visitirung" der Schulen anhalten , falls dies erforderlich wäre. Dies, damit die Jugend zu "Gott seeligen Wandl, Ehrbaren Leben und guetten Sitten" auferzogen werde. Es solle jedem, ohne Ansehen der Person, gleiches Recht, "Lieb, Gunst, Nuzen, Freundt- oder Feindschaft" zuteil werden. · Olme Beisein und Einwilligung der Mitglieder des Inneren Rates dürften keine Weisungen an das Steuer- amt gegeben werden, Einnahmen oder Ausgaben zu tätigen. Der Steueramtsverwalter dürfe ohne Wissen des Bürgermeisters, des Richters und der Räte nur Nor- malausgaben leisten, Boten und Almosen auszahlen. Unvorhergesehene Ausgaben in der Höhe von 10 bis 15 Gulden, die keinen Aufschub duldeten, könne er eben- falls begleichen, er habe sie aber in der nächsten Rats- sitzung bekanntzugeben und nachträglich bewilligen zu lassen. Seien andere, keine Verzögerungen duldende Angelegenheiten zu regeln, die nicht mehr zum Be- schluß vor dem Rat gebracht werden können, sind die- se mit dem Stadtschreiber (Magistratsdirektor) und ei- nem "negst an der Handt gelegenen Innern Raths - freundt" reiflich zu überlegen und dann in Angriff zu nehmen. Die Mitglieder des Äußeren Rates, denen bei ihrer Wahl gewisse Aufgabenkreise übertragen werden, sind bei Angelegenheiten, die ihr Ressort betreffen, zur Ratssitzung, in der die betreffenden Angelegen- heiten behandelt werden, einzuladen. In den Sitzungen sind schriftliche Eingaben an den Magistrat vom Stadt- ALTE FORMEN , eine Küche die zum Vorbild wurde. Wollen Sie mehr erfahren! Möchten Sie sich über die wertvollen technischen Raffinessen der Lubra Küche informieren ? Schreiben Sie uns. Sie bekommen kosten- los die neuen farbigen Kataloge von den Lubra Werken Werk: Steyr, Blumauergasse 30-34 Verkauf: Linz, Goethestraße 46 und Steyr, Pachergasse 17 schreiber zu verlesen, mündliche Vorschläge mit allen "behörigen um bständen" objektiv vorzutragen. Jedes Ratsmitglied solle das Recht haben, seine Meinung ohne "einreden und mißfählige Correction (mißfällige Verbesserung)" frei äußern zu können. Sollte es sich erweisen, daß sich aus den Beschlüssen Schäden für die Stadt ergäben, soll es unverwehrt blei- ben, die Angelegenheit nochmals zu beraten. Die Majorität der Stimmen entscheidet über einen Antrag. Unter" den Ratsmifgliederrt soll gute Freundschaft und Einigkeit herrschen, bei Mißverständnissen soll der Bürgermeister in Güte oder unter Berufung auf das ab- gelegte Gelöbnis vermitteln. Der Bürgermeister soll ferner trachten, daß ge- faßte Beschlüsse, mögen sie "justiz oder Würthschaffts Sachen" betreffen, ohne Verzug und sinngemäß aus- geführt werden und der erforderliche Schriftverkehr in der Stadtkanzlei durchgeführt und auch "fleißig expedirt" wird. Bei Unstimmigkeiten oder Klagen gegen das eine oder andere Ratsmitglied oder bei sonstigen Begeben- heiten, an denen ein Ratsmitglied interessiert war, ebenso bei einem Freundschafts- und Verwandtschafts- verhältnis, solle der Bürgermeister die aus solchen Grün- den befangenen Ratsmitglieder "abtretten und die fürkhommene Sach mit den ybrigen Rath Erledigen ••• " Verreist der Bürgermeister oder ist er in eigenen Geschäften abwesend oder in einer Angelegenheit, die vor dem Magistrat auszutragen ist Beteiligter, so hat er Sorge zu tragen, daß ihn ein "angesetzter" Bürgermei- ster vertritt. Der Stellvertreter soll immer der Älteste NEU ENTDECKT IM EINRICHTUNGSHAUS BRAUNSBERGER Steyr - mit der großen Auswah1 ! 117

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