Amtsblatt der Stadt Steyr 1964/7

4 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1964 PEGULAN-Kunststoffbeläge haben sich in der Praxis . hervorragend bewährt. . . ' Die Pflege des PEGULAN-Bodenbelages ist sehr leicht: . . . als Fußbodenbelag natürlich nur waschen„ nicht wachsen, Daher einfache und billige Pflege und doch immer sauber• Pegulan ist rutschfest, trittsicher und dauerhqft. Pegulan ist in frischen harmonisch aufeinander ab- gestimmten Farben stets vorrätig Ebenso: Hartplattenbeläge, Tapiflex, Linoleum u. s. w. Fa. Franz Hasselberger Kirchengasse 3 Tel. 3156 Ferien -- Urlaub - Entspannung Die ganze Familie macht sich auf die ,Socken '. Alle sind fröh l ich und guter D inge, denn Mutti hatt den Rat der netten Verkäuferin befolgt: Im Koffer l iegen wohl- verwahrt die nagelneu- en Strümpfe vom „ Stockbetten, D'Sc:;ROSSE :mu!MPF • SPEZIALGESCHÄFT STJ;VR• bNGb '16 die ideale Lösung für ein kleines Kinderzimmer MOBELHALLEL AN G Der ideale Urlaub mit CAMPINGARTIKEL GARTENMOBEL von Fa. I REISEKOCHER F. EBERLBERGER KOHLTASCHEN Steyr, Pachergasse 116 Eine Bürgermeister- "lnstruction" des Jahres 1689 A m 7. Jänner 1689 erließ der versammelte Rat der Stadt Steyr eine "Instruction für Einen Herrn Burgermaister", in der die Richtlinien für die dienstliche Tätigkeit der Bürgermeister festgelegt wur- ' den. Nach einstimmiger Annahme der "Instruction" wurde die schriftliche Ausfertigung mit dem Geheim- siegel der Stadt versehen. Im ersten Punkt der "Instruction für Einen Herrn Burgermaister" wird jedem "erwählten vnd allergnä- digst Confirmirten Burgermaister", unter Berufung auf seinen Amtseid aufgetragen, sein besonderes Augen- merk dem Wirtschaftswesen der Stadt zu widmen, darauf seinen "Eussersten Fleiß" zu verwenden und ein "wachtsames Aug" zu haben. Weiters wäre es wichtig, für eine "gebührende Inspection der ganzen gmain- vnd Burgerschafft ( Gemeinschaft und Bürgerschaft)" Sorge zu tragen. Überdies hätte der jeweilige Bürger- meister sich nicht nur selbst eines tugendhaften, from- men' Lebenswande ls zu befleißen, sondern bei Notwen- digkeit auch die Bürger dazu anzuhalten, damit "al- lerseits gutte Ehrbarkeit und Gottesfurcht erhalten" bleiben. Der nächste Punkt empfiehlt dem Bürgermeister, gegen jedermann, ob reich oder arm, "schnurgerade und ungeschwächte Gerechtigkeit" zu üben und sich je nach Beschaffenheit der von den Parteien vorgebrach- ten Angelegenheiten "gnädig oder ernstlich" zu ver- halten. Ohne Vorwissen des Bürgermeisters .dürften Zu~ sammenkünfte oder Versammlungen der Handwerker nicht stattfinden. Diesen sei zur Pflicht gemacht, ihre Jahrestage abzuhalten und die von ihren Vorfahren ge- stifteten Gottesdienste in der Stadtpfarrkirche beste!- . len zu lassen. Ebenso sei den Zechmeistern der Hand- werkszünfte einzuschärfen, die Einkommen der Hand- werksladen nicht durch "übermässige zöhrungen" zu verschwenden, sondern diese Gelder zur Bestreitung wichtiger und notwendiger Auslagen des Handwerkes zu verwenden. Eine weitere Verpflichtung bestand darin, daß der Bürgermeister die Gebarung des Verwalters der Spi- täler und Armenhäuser zu überwachen hatte, damit

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