Amtsblatt der Stadt Steyr 1963/6
1963 AMTSBLAT.T DER STADT STEYR · 11 GRITZNER Mit verbundenen Augen Knopflöcher nähen? Nähmaschinen• Fachgeschäft Franz Salzner und NECCHI die Markennähmaschinen 1 NECCHI S11pernava J14/ia ,..,,.,...,. und "Mikro-Elektro- kontrolle" liehe Erzeugung und deren Grundlagen, ist mit Stich- tag vom 20. Mai 1963 eine Bodennutzungser- hebung durchzuführen, bei der mit je einem Be- triebsbogen zu erfassen sind: 1. · alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit einer Bodenfläche von mindestens 1/2 Hektar, 2. alle Erwerbsgartenbaubetriebe ohne Rücksicht auf ihre Größe, 3. alle Erwerbsobstbaubetriebe ohne Rücksicht auf ih- re Größe, 4. alle Erwerbsweinbaubetriebe ohne Rücksicht auf ihre Größe. Auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1963, BGBl. Nr. 70, sind in denselben Betrieben auch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte zu zählen. Das Gemeindeamt wird zu diesem Zweck bis 19. Mai 1963 die Bewirtschafter zur Ausfüllung der Druck- sorte zum Amte laden oder ihnen allenfalls den Be- triebsbogen zustellen. Bewirtschafter, die bis zu die- sem Tage weder einen Betriebsbogen noch eine Vorla- dung erhalten haben, müssen sich beim Gemeindeamt sofort melden. Gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Bundes- statistik vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, sind alle Bewirtschafter verpflichtet, die Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen. Wer die Auskunftspflicht verweigert oder wer wis- sentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 des erwähnten Bundesgeset~es mit Geld bi s zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Alle Angaben unterliegen der Geheim h a 1- t u n g s pf licht. Der Bürgermeister: Josef Fe llinger Magistrat Steyr Steyr, am 7. Mai 1963 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG ERHEBUNG DES BESTANDES AN LANDWIRTSCHAFTLI- CHEN TRAKTOREN UND BESTIMMTEN ANDEREN TREIBSTOFFVERBRAUCHENDEN LANDWIRTSCHAFT- LICHEN MASCHINEN mit Stichtag vom 3. Juni 1963 Auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 29. März 1963, BGB!. Eigene Fachwerkstätte DIREKTER VERKAUF: Steyr, Haratzmüller,traße 38 Kein Vertreter! Telefon 27 2 22 Nr. 69, ist mit Stichtag vom 3. Juni 1963 eine Erhe- bw1g des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen durchzuführen. Welche Maschinen sind anzugeben? Alle in der Landwirtschaft verwendeten Traktoren, Einachstraktoren, ortsfeste Vergaser- und Dieselmoto- ren, Motormäher, einachsige Motorhacken, selbstfah- rende Mähdrescher und Heuerntemaschinen, rücken- tragbare Motorspritz- und -stäubegeräte sowie fahrba- re Spritz- und Stäubegeräte mit Aufbaumotor, auch dann. wenn sich diese Maschinen vorrübergehend in Reparatur befinden. Wer sind die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen? 1. Bei betr i e bs eigenen landwirtschaftli- chen Maschinen der oben angeführten Art: die Bewirt- schafter (Eigentümer, Pächter u. dgl.) land- und forst- wirtschaftlicher Betriebe mit einer Nutzfläche von min- destens 0, 5 Hektar, auch dann, wenn sich die Maschine am Stichtag zur Reparatur oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht bei ihnen befindet. Bei Erwerbs- garten-, Erwerbsobst- und Erwerbsweinbaubetrieben be- steht diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf das Flä- chenausmaß. 2. Bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum zweier oder mehrerer Inhaber land wirt- schaftlicher Betriebe stehen: der Miteigentümer, bei dem die Maschinen am Mittag des Stichtages stehen. Befindet sich eine Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so hat sie jener Miteigen- tümer anzugeben, bei dem die Maschine zuletzt war. Wie erfolgt die Durchführung der Erhebung? Die zur Auskunftsertei lung verpflichteten obge- nannten Personen haben beim Gemeindeamt in der Zeit vom 4. bis zum 17. Juni 1963 den Erhebungsbogen auszufüllen. Gesetzliche Bestimmungen: Gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Bundes- statistik vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, sind alle Besitzer obgenannter landwirtschaftlicher }v1aschinen verpflichtet, die Auskünfte (Angaben) rechtzeitig, voll- ständig und wahrheitsgetreu zu machen. Wer die Auskunftspflicht verweigert oder wer wis- sentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 1 O des erwähnten Bundesgesetzes mit Geld bis zu 30 000 Schilling oder mit Arrest bis zu sechs Monaten 105
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