Amtsblatt der Stadt Steyr 1963/4a

8 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1963 SPRENGEL 43 Wahllokal: Sportheim Münichholz Dieser Wahlsprengel umfaßt: Derflingerstraße Gruberstraße Penselstraße Petzoldstraße Rohra uerstra ße SPRENGEL 44 Wahllokal: Schule Plenkelberg Dieser Wahlsprengel umfaßt: Großmannstr aße Alfred- Klar-Straße Punzerstraße 1 - 49 ungerade Punzerstraße 2 - 58 gerade SPRENGEL 45 Wahllokal: Punzerschule Dieser Wahlsprengel umfaßt: Kochstraße Wagnerstraße SPRENGEL 46 Wahllokal: Schule Plenkelberg Dieser Wahlsprengel umfaßt: Leo-Gabler-Straße Holzstraße Münichholzweg 2 - 5 SPRENGEL 47 Wahllokal: Schule Plenkelberg Dieser Wahlsprengel umfaßt: Buchholzerstraße · Ferdinand-Strasser- Hof SPRENGEL 48 Wahllokal: Schule Plenkelberg Dieser Wahlsprengel umfaßt: Karl-Marx-Hof Sebekstraße Paulus- Wörndl-Platz SPRENGEL 49 Wahllokal: Neue Schule Ennsleite Dieser Wahlsprengel umfaßt: Galileistraße Hafnerstraße Keplerstra ße Kopernikusstraße Pointnerstraße Willnerstraße SPRENGEL 50 Wahllokal: Schule Industriestraße 6 Dieser Wahlsprengel umfaßt: Anzengrubers tra ße Bogenhausstraße Resselstraße Wachtttirmstraße Wohnlager 231 SPRENGEL 51 Wahllokal: Rathaus, Gefolgschaftsraum Dieser Wahlsprengel umfaßt: Nur die Wahl k a r t e n wähle r SPRENGEL 52 Wahllokal: Landeskrankenhaus Dieser Wahlsprengel umfaßt: Nur die Patienten 3. WAHLZEIT: VON 7 UHR FRÜH BIS 16 UHR NACHMITTAGS 4. VERBOT DER WAHLWERBUNG UND DES WAFFEN- TRAGENS: Gemäß § 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1962, BGBl. 247, in Verbindung mit§ 62 der Na- tionalratswahlordnung 1962, BGBl. 246, wird an- geordnet: Im Gebäude jedes Wahllokales und in einem Um- kreis von 40 m vom Eingang solcher Gebäude, in denen sich Wahllokale befinden, gerechnet, ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch An- schlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Kan- didatenlisten und dergl. , ferner jede Ansammlung sowie das T ragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffent- lichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befind- lichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen. 5. VERBOT DES AUSSCHANKES UND VERSCHLEISSES GEISTIGER GETRÄNKE: Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist am Tage vor der Wahl ab 20 Uhr und am Wahltage selbst bis 20 Uhr allgemein verboten. 6. WAHLPFLICHT: Für die Bundespräsidentenwahl besteht Wahl- pflicht. Wahlberechtigte, deren Namen im abge- schlossenen Wählerverze1chms der Stadt Steyr ent- halten sind und die ohne einen zureichenden Ent- schuldigungsgrund ihre Wahlpflicht nicht erfüllen, begehen eine Verwaltungsübertretung und werden mit Geldstrafen bis zu S 1 000, -- bestraft. Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteili- gung an der Wahl rechtfertigt, ist insbesondere an- zusehen, wenn a) e·in Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist; b) ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückge- halten wird; c) ein Wähler durch Krankheit von Familienmit- gliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

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