Amtsblatt der Stadt Steyr 1963/2
14 AMTSBLATT DER STADT STEYR MOB E L OHNE ZINSEN alle Markenmöbel wie JOKA-Erzeugnisse, S W-Möbel, REG/NA-Küchen etc. bis 12 Monatsraten zinsenfrei ! Von 15 - 30 Monate nur 4, 5 % pro Jahr. Der billigste Möbelkredit in Ober-Osterreich nur im · St L ld W dl St ß - '5 9 #::ßel-L_ h.J J~A eyr, eopo - ern - ~a e - ,-- _ _ . IM- C, FILIALEN: Steyr, Sierniriger Strafle 30 und Stelzhamerstraße 17 der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Un- ternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sii1d diese nach ihrem jeweiligen Werte in Anschlag zu bringen. Provi- sionen oder Rabatte, die der Unternehmer an Vermitt - lungspersonen, Vermittlungsinstitute, Agenturen, An- noncenbüros und dgl. gewährt, sind in die Bemessungs- grundlage einzubeziehen. (3) Wird die Leistung (Abs. 2) vom Anzeigenden nicht dem Unternehmer (Abs. 2) sondern einem Ver- mittler (Annoncenagentur, Anzeigeninstitut und dgl.) erbracht, so ist Entge lt (Bemessungsgrundlage) im Sin- ne des Absatzes 1 a) hinsichtlich des Unternehmers die Leistung des Vermittlers an den Unternehmer und b) hinsichtlich des Vermittlers die Leistung (Abs. 2) des Anzeigenden an den Vermitt- ler unter Abzug der Leistung gemäß lit a und unter Abzug des vom Unternehmer auf Grund des Entgeltes gemäß lit a zu zahlen- den Abgabenbetrages. (4) Besteht die Leistung des Vermittlers (Abs. 3 Jit. a) in einer Gesamtsumme für die pauscha le Über - lassung bestimmter Druci<werl<sLeile (Seilen, Seiten- teile) oder des Lautspre hers zum Betriebe während bestimmter Zeiträume für einzelne Anzeigen, so ist Entgelt (Bemessungsgrundlage) im Sinne des Abs. 1 a) hinsichtlich des Unternehmers diese Gesamt- summe und b) hinsichtlich des Vermittlers die Summe der Leistungen jenP-r Anzeigenden, deren Anzei- gen durch einen Vermittler in jenen Druck- werksteilen oder während jener Lautsprecher- betr iebsze iten veröffentlicht wurden, für die die Gesamtsumme gemäß lit a geleistet wur- de, unter Abzug der Gesamtsumme gemäß Jit a und unter Abzug des vom Unternehmer auf Grund des Entgeltes gemäß lit a zu zahlenden Abgabebetrages. § 5 Abgabenschu ldner. (1) Zur Entrichtung der Abgabe ist a) der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Unternehmer bzw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird (§ 4 Abs. 2, Abs. 3 lit a und Abs. 4 lit a), b) der Vermittler (§4 Abs.3 litb undAbs.4 litb) verpflichtet. (2) Kommen gemäß Abs.1 lit a verschiedenePer- sonen als Abgabenschuldner in Betracht, so trifft die Verpflichtung jene Person, der die Leitung(§ 4 Abs. 2 oder Abs. 3 lit a oder Abs. 4 lit a) erbracht wurde, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften. § 6 Anzeigenpflicht. ( 1) Personen, die im Zeitpunkt des Wirksamkeits- beginnes dieser Anzeigenabgabeordnung Unternehmer, Verleger, Herausgeber oder Vermittler im Sinne des § 5 Abs. 1 sind, haben dies binnen einer Woche, vom Tage der Rechtskraft dieser Abgabenordnung an gerech- net, dem Magistrat Steyr (Steuerreferat) schriftlich an- zuzeigen. (2) Personen, die während der Geltungsdauer die- ser Abga ben- Ordnung Unternehmer, Verleger, Heraus- geber oder Vermittler im Sinne des § 5 Abs. 1 werden, haben dies binnen einer Woche dem Magistrate anzu- zeigen. § 7 Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe. (1) Die Abgabenschuld entsteht im Zeitpunkt der Veröffentlichung oder der erstmaligen Verbreitung der Anzeige. · (2) Der Abgabenschuldner hat für jeden Monat bis längstens zum 20. des darauffolgenden Monats beim Magistrat (Steuerreferat) unaufgefordert eine wahrheitsgetreue Abgaben-Erklärung (Zusammenstel- lung der Entgelte) vorzulegen und innerhalb dersel- ben Fri st den sich darnach ergebenden Abgabenbe- trag ohne Zahlungsauftrag oder vorherige amtliche Bemessung in der Stadthauptkasse einzubezahlen, bzw. zu überweisen. Aeee Farnen. von bestem Elasticord - für die modische Pump-, Auto-, Wander- und Skihose lagernd 32
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