Amtsblatt der Stadt Steyr 1963/2

AMTSBLATT DER STADT STEYR 13 Großer Räun,ungs- Verkauf Weiße-Woche in ·Textilien • Schuhen zu tief reduzierten Preisen! KAUFHAUS .,Größtes Kaufhaus Steyrs " zu einmaligen Schlagerpreise·n solange der Vorrat reicht vom 2. bis 23.Feber 1963 KEIN KAUFZWANG vom 2. bis 23. Feber 1963 FREIE BESICHTIGUNG MIT DER GROSSTEN -AUSWAHL! ANZEIGENABGABEORDNUNG DER STADT STEYR. , .Auf Grund des o. ö. Anzeigenabgabe-Gesetzes. LGBl. Nr. 17/52,das durch die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 30 . 6. 1952,LGBl. Nr. 37/52, am 1. August 1952 in Kraft getreten ist, hat der Gemein- derat der Stadt Steyr in seiner Sitzung vom 18. Dezem- ber 1962 folgendes .beschlossen: § 1 Jede entgeltliche Veröffentlichung oder Verbrei- tung von Anzeigen in Druckwerken oder mittels Laut- sprecher an öffentlichen Orten unterliegt einer Anzei- genabgabe nach den Bestimmungen dieser Abgabenord- nung, soweit sie nicht Gegenstand der Ankündigungsab- gabe nach der Ankündigungsabgaben-Ordnung der Stadt Steyr vom 28 . .2. 1950,Zl.: 892/50,ist. § 2 Gegenstand der Abgabe. (1) Druckwerke im Sinne des § 1 sind alle durch me- chanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften, Bilder oder Musikwerke, soweit deren Er- scheinigungsort im Stadtgebiet von Steyr liegt. (2) Anzeigen mittels Lautsprecher im Sinne des § 1 sind Ankündigungen und Anpreisungen durch Lautspre- cher an öffentlichen Orten (Straßen, Wegen, Plätzen usw. ) in Steyr. § 3 Befreiung. Von der Abgabe sind befreit: a) Anzeigen öffentlich-rechtlicher Körperschaf- ten und der Fonds und Anstalten öffentlichen lange lrischbleibend wohlschmeckend -BROT 81\CKEREI ZACHHUBER Steyr - Münichholz. Telefon 26 11 Filiale: Pfarrgasse 6 . Tel. 26 43 Rechtes, soweit sie nicht ihren erwerbswirt- schaftlichen Unternehmen dienen; b) Anzeigen der gesetzlich anerkannten Kirchen - und Religionsgesellschaften in Angelegenhei - ten der Religionsausübung; c) Anzeigen öffentlicher Verkehrsunternehmun- gen über ihre Verkehrs - und Beförderungsver - hältnisse und ihre Verkehrs- und Beförderungs - bedingungen; d) Anzeigen, die ausschließlich oder vorwiegend wissenschaftlichen, kulturellen oder Bildungs- zwecken dienen; e) Kleinanzeigen im Inseratenteil der Zeitungen, die lediglich der Arbeits- oder Stellensuche oder der Suche nacl). vermißten Personen die- nen, unter der Vorausset zung, daß die Befrei- ung dem Anzeigenden zugute kommt; f) Anzeigen, die der Werbung im Zuge einer Wahl von Organen öffentlich- rechtlicher Kör- perschaften dienen; g) Anzeigen, die der Werbung zur Teilnahme an Vereinsversammlungen (BGBl. Nr. 233 /J 951) oder an Versammlungen politisc her Parteien oder Wählergruppen dienen; h) Anzeigen der Elektrizitätsversorgungsunterneh- men über ihre allgemeinen Tarife und allge - meinenStromabgabebedingungen und über die Strom lieferungs verhä ltni sse . § 4 Ausmaß und Berechnung der Abgabe, (1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe beträgt 10 v. H. des Entgeltes das für die An- zeige eingehoben wi rd. (2) Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist - soweit im Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist - die aus An- laß der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamt- leistung an den die Veröffentlichung oder Verbreiterung Moderne Mela/1-Dekorafions-Karniesen in ;eder Länge 31

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