Amtsblatt der Stadt Steyr 1962/11

8 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1962 IHR VORTEIL. beim Einkauf im Kleiderhaus · , HAUBENEDER ·■ be$fe Oualifäf ■ größte ·Auswahl ■ niedrige Preise STEYR' S GROSSTE HOSENiENTRALE mit Erfolg, so erlangt das Kind mit Rechtskraft des Gerichtsurteiles den, Mädchennamen der Mutter (§ 156 ABGB) . Andererteits hat der Ehemann der Mutter das Recht, dem unehelichen, nicht von ihm stammenden Kinde se'iner Frau seinen Namen zu geben(§ 1'65(2) ABGB). Durch Adoption erlangt ein Kind in der Regel den Namen d·es Atinahmenden. · Nimmt eine, Ehefrau allein an Kindes Statt an, so überträgt sie auf das Kind ihren Geschlechtsnamen (Mädchennamen), außer der Ehemann stimmt der Übertragung seines Namens zu (§ 183 ABGB n. F.}. Die Ehefrau erwirbt durch die Ehe - schließung den Familiennamen des Mannes(§ 92 ABGB) . Weitere namensrechtliche Bestimmungen enthält das Ehegesetz : Wird eine Ehe geschieden oder aufgehoben, so ändert sich dadurch der Familienname der Frau nicht automatisch . Die · geschiedene Frau kann aber ihren Mädchennamen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch einen ,fr üheren Ehenamen annehmen(§ 63 EheG). Der frühere Ehemann bzw. da.s Vormundschaftsgericht können · der geschiedenen Frau · die Weiterführung des Ehenamens untersagen (§§ 64, 65 EheG). Die Frau er- langt dadurch ihren Mädchennamen wieder. Wird die Ehe für nichtig erklärt, erhält die Frau den Namen wieder, den sie vor Eingehung der für nichtig erklär- ten Ehe geführt hat . Die Führung von Adelstiteln und adeligen Bei- namen ist durch das Adelsaufhebungs geset z vom 3. 4 . 1919, StGB!. Nr . 211/1919, untersagt. Der urk undliche ·Beweis, aus dem unter and e rem hervorgeht , welchen Familiennamen eine Pe rson z u führen hat , sind die Matriken ( Personenstan<l sbüche r). Staatliche Matrikenbücher werden in Ös te rre i h se i t <l e rn 20. 2. 1874 geführt. Die Matrikenführung wa r bis zum 1. 1. 1939 konfessionell gegliedert. Für Pe rsone n, di e keiner gese t zlich anerkannten Reli gionsgeme inschaft an- gehörten, wurden die Personensta n<l sfäll e von den Ma- gistraten und Bezirkshauptmannsc haften reg istrie rL. Eine Sonderst ellung nahm das Burgenland e in. Dort bes Lehen seit dem 1. 10. 1895 staatli che Ma lrikenämter . Se it dem 1. 1. 1030 obliegt die Führung der Pc rsonensLan<l s- bücher (Geburtenbuch, Familienbu h, Ste rbebuch) in allen Bundesländern den St ~n<lesämte rn. Aus den Personenstandsbü c hern ste llt der Standes- beamte Auszüge - Geburtsur kunden, lle iratsurkunden und Sterbeurkunden - aus. Für Pe rsonenst andsfälle , die sich vor dem 1. 1. 1939 ereigne t ha be n, ist hiefür der Alt- rnatrikenführer (Pfarrer) z uständi g , we nn es sich nicht um einen Personenstandsfall im Burgenland handelt . Maßgebend für die Feststellung des Familienna- mens e iner Person ist die Geburt surkunde . Bei vor dem 1. 1. 1939 geborenen Personen kommt es nicht selten vor, daß die Schreibweise des Familiennamens in der Geburtsmatrik ( Pfarrmatrik) mit der ihrer Eltern nicht übereinstimmt. In einem solchen Falle ist ein Verfah- ren zur Bericht igung der Altmatriken einzuleiten . Als 196 ENGE 12 Grundlage für die Berichtigung dient die Geburtsurkun- de des Vorfahre ns, der de n 1. 1. 1812 überlebt hat. Ist diese Eintragung nicht zu e ruie ren, so wird die Schreib.:. , weise des Familienname ns der ältesten auffindbaren Ma trikene intragung nach 1812 entnommen. Die __Be- ric htigung e rfolgt k ste nlos und wird auf Antrag 'durch das Stand esamt eingeleite t. Ist zwe ifelhaft, welchen Namen eine Person zu führen hat, so stellt das Bundesministerium für Inneres auf Antrag den Familiennamen e iner Person allgemein- verbindlich durch Besch e id fest. Die Anträge bereitet ebenfalls das Standesamt vor. Auch die Namensfest - stellung verursacht keine Kosten. Schließlich besteht in begründeten Fällen die Möglichkeit, der behördlichen Namensänderung . Dies- bezügliche Anträge können in Steyr schriftlich beim Bundespolizeikommissariat Steyr eingebracht ·oder dor t zu Protokoll gegeben werden . Über einen solchen An- trag entscheidet in I. Instanz das Amt der Landesre- gierung. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Na - mensänderung besteht nicht. Die volle Gebühr für .eine Namensänderung beträgt S 2 500, --. Eine Gebührener- mäßigung ist unter Umständen möglich. Ein Blick über die Grenzen unseres Heimatlandes soll diese Betrachtung beschließen, denn sowohl im We- sten als auch im Osten ist das bei uns noch selbstver- ständliche Prin zip der Familieneinheit bei der :--Jamens- führung längs t durchb rochen. So erwirbt z . B. in Frankreich, Belgien, Holland und Luxemburg di e Ehefrau durch die Eheschließung nicht de n Famil ie nn ame n des Mannes. Die Wahl zwischen dem Name n des Mann es und ihrem bisherigen Namen hat die Fra II in /\ 1 banie n, Bul ga rien, Jugoslawien, Rumänien, in de r Tschec il os lwa ke i, in Ungarn und in de r UdSSR . Dem Namen des Mannes kann die Frau in der Deut- s he n Bunde republik, in Polen und Rumänien mit Bin - dcst rich ihren Mäd hennamen anfügen . In Finnland, Jugos lawien, Norwegen und Scpweden, kq1111 sie dem Mannesnamen ihren Mädchennamen auch voranstellen. Eine ähnliche Entwicklung ist bei der Namensfüh- rung der Kinder fe stzustellen. Vor allem ist in vielen Ländern die namensrechtliche Gleichstellung des· un~, ehelichen mit dem ehelichen Kinde zu beobachten. Das. uneheliche Kind führt in vielen Ländern nicht mehr den Mädchennamen der Mutter, sondern erhält , sobald es der Vater anerkannt hat, dessen Familiennamen. Durch die weitere Emanzipation der Frau und durch die Bestrebungen, die die rechtliche Gleichstell ung des unehelichen Kindes mit dem ehelichen Kinde zum Zie- le haben, wird vielleicht auch in Österreich eine Än- derung des Namensrechtes notwendig werden . * *

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