Amtsblatt der Stadt Steyr 1962/11

1962 AMTSBLATT DER STADT STEYR 7 DA M E N H E R R E N und K I N DE R 8 E K L E I D U N G WINTERMÄNTEL Großauswahl an Skibekleidung zeigt Ihnen L. P ·,r C K E R T STEYR'S GROSSTE HEMDEN - UND BINDERZENTRALE Ste~_r, Har-atzmüllerstraße 16 Te l. 2268 Wenharts Tätigkeit als Leiter, Erzieher und Leh- rer war überaus erfolgreich. Er verstand es auch, ein- flußreiche Gönner (Werndl, Pöltl, Tomitz, Turek, Bruckschwaiger u. a . ) für seine Schule zu gewinnen. Nebenamtlich unterrichtete er von 1860 bis 1875 an der Kinderbewahranstalt, Das pädagogische Wirken Wenhart s fand die An- erkennung der Behörden. Im Dezember 1870 wurde ihm der Direktortitel zuerkannt . Bezirksschulinspektor Rea l- schuldirektor Josef Berger bezeichnete ihn in einem Schreiben an die Stadtgemeinde als den "hervorragend- sten Volksschullehrer Steyrs". Der oberösterreichische Landesausschuß ermöglic hte ihm 1872 den Besuch der 20. Allgemeinen deutschen Lehrerversammlung in Hamburg . Wenhart hatte sich auch im öffentlichen Leben große Verdienste erworben . Durch 27 Jahre gehörte er dem Stadtschulrate an, von 1871 bis 1880 war er Mit- glied des Gemeinderates und durch sechs Jahre Obmann der Schul- und Armensektion. 1898 verlieh ihm der Kaiser das Goldene Verdienstkreuz, die o. ö . Statt- halterei eine Ehrenmedaille für treue Dienste . Als er 1903 in den Ruhestand trat, ehrte ihn die Stadt Steyr durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes. Durch die "langjährige, stets erprobte und erfolgreiche Be- rufstätigkeit einerseits und durch seine großen Verdien- ste um das städtische Gemeinwesen überhaupt hat sich W. Wenhart Anspruch auf dauernden Dank und Anerken- nung seiner Mitbürger erworben" vermerkt das Ehren- bürgerbuch. Neben seiner vielseitigen Tätigkeit auf dem Ge- biet des Schul- und Kommunalwesens fand Direktor Wenhart noch Zeit für Obstkultur und Blumenpflege, für Dichtung und Musik. Er war ausübendes Mitglied der "Steyrer Liedertafel" und verfaßte ' lyrische und patriotische Gedichte. Wenhart veröffentlichte 3 Vers- bändchen: "Bilder aus Steyr und Umgebung" (1869), "Efeuranken" (187 5) und "Sinngrün" (1878). Wenharts Wirken fällt in eine Zeit, in der sich "so viele grundlegende Wandlungen auf den verschie- densten Gebieten gleichzeitig vollzogen, daß die Ver- änderung auch das Zeit- und Lebensgefühl ergriff und man von einem neuen Lebensstil sprechen darf" ( K. Eder). Auf geistigem Gebiete erlebte er Blüte und Nie- dergang des Liberalismus, auf politischem die verfas- sungsrechtlichen, nationalen und imperialistischen Be- strebungen und auf technischem den Aufstieg der Indu- strie mit all den sozialen und wirtschaftlichen Folgen. Eine Straße in der Reichenschwall-Siedlung trägt den Namen des verdienstvollen Steyrer Ehrenbürgers. Dr. Josef Ofner Aus der Sprechstunde des Standesbeamten: DER F A MILIENNAME D er Familienname - auch Geschlechtsname , Mäd - chenname, Geburtsname oder Ehename genannt - ist ein r.1ittel zur Bezeichnung einer Person und deren Unterscheidung von einer anderen . Die ersten Familiennamen dürften etwa im 11. Jahrhundert entstanden sein . Die Ent stehung der Fa- miliennamen war dadurch bedingt, daß durch die Zunahme des Recht sverkehrs und die damit verbunde- ne Errichtung von Urkunden und Verträgen die nähere Bezeichnung der beteiligten Personen notwendig wur- de. Man fügte also dem Vornamen Zusätze an, aus uenen sich uie Familiennamen entwickelten . Die Familiennamen wurden vor allem abgelei- tet aus Vornamen , aus Beruf, Stand und Besitz , aus Wohnstätten- und Herkunft sbezeichnungen und schließ- lich aus Eigenschaften , Gewohnheiten , Merkmalen, Charakterzügen usw. einer bestimmten Person . Unser Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, das am 1. 1. 1812 in Kraft getreten ist, enthäli genaue Bestimmungen darüber, welchen Familiennamen eine bestimmte Person je nach der Stellung in der Familie zu führen hat und zwar: Das eheliche Kind führt den Familiennamen des Vaters (§ 146 ABGB), das uneheliche den Mädchenna- men der Mutter (§ 165 ABGB) . Wird das uneheliche Kind durch die Eheschließung seiner Eltern legitimiert, erlangt es den Familiennamen des Vaters(§ 161 ABGB), ebenso, wenn es durch Gnadenakt des Bundespräsiden- ten legitimiert wird . Bestreitet der Ehemann der Mut- ter oder der Staatsanwalt die Ehelichkeit des Kindes 195

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