Amtsblatt der Stadt Steyr 1962/11

1962 AMTSBLATT DER STADT STEYR 3 geführten Tätigkeiten am Wahltag hervorgeht, beizu- fügen. Bei Personen, die sich in einer Heil- oder Pfle - geanstalt in Obhut befinden oder dort Dienst machen, ist außer einem Identitätsdokument, eine Bestätigung der Anstaltsleitung, bei nicht in Kuranstalten unterge- brachten Personen außerdem die Bestätigung der Ge- meinde vorzulegen . Gegen die Verweigerung der Ausstellung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu. Duplikate für abhanden gekommene oder un- brauchbar gewordene Wahlkarten werden nicht ausge- folgt . ABGABE DER STIMME: Die Stimmenabgabe erfolgt am Wahltag in der Zeit von 7 bis 16 Uhr. Bei Betreten des Wahllokales hat sich der Wahl - berechtigte durch ein Personaldokument auszuweisen. Als Personaldokument kommen insbesondere in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder Art, Perso- nalausweise, Tauf- , Geburts- und Trauscheine, Hei- ratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürger - schaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenz- karten, Jagdkarten. Eisenbahn-. Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule , Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten und dergleichen, überhaupt alle un- ter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkun- den, die den Personenstand des Wählers erkennen las- sen. 0 Nach Verlassen der Wahlzelle wird das Kuvert, in dem sich der amtliche Stimmzettel für die National- ratswahl befindet, vor den :--.litgliedern der Wahlbehörde in die \v'ahlume eingeworfen. Damit ist der Wahlvorgang für den \v' ahlberechtigten beendet. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR KÖRPERLICH BEHINDER- TE PERSONEN: Blinde, sch1,er sehbehinderte und bresthafte Per- sonen (Gelähmte, des Gebrauches der Hände Unfähige oder körperlich schwer Leidende, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheini- gung der vorher bezeichneten Art nicht, so ist er den- noch zur Wahl zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist . Anschließend erhält der Wähle r ein leeres Wahl - kuvert und einen amtlichen Stimmzettel. Hier wird besonders darauf hingewiesen, daß nur der amtliche Stimmzettel Gültigkeit besitzt , Nach Eintragung in das Abstimmungsverzeichnisses betritt der Wähler die im Wahllokal aufgestellte Wahl - zelle und füllt dort den erhaltenen amtlichen Stimm- zettel aus. WIE WIRD DER STIMMZETTEL RICHTIG AUSGEFÜLLT? Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist , welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wäh- ler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vor- gedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. DerStimmzettel ist aber auch dann richtig ausge- füllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Par - tei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist. Musterbeispiel : ndePartei 1 zugemutet werden kann) können eine Begleitperson mit in die Wahlzelle nehmen. welche für sie das Wahl - recht ausübt. Die Auswahl der Hilfspersonen obliegt dem Betroffenen selbst. Bei etwaigen Unklarheiten erteilt das Wahlreferat im Rathaus, IV . Stock , Tel. 2381, Klappe 04, täglich während der Dienststunden Auskunft . 191

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