Amtsblatt der Stadt Steyr 1962/11

2 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1962 Aus dem Stadtsenat D er Stadtsenat trat am 18. 9. 1962 zu seiner 18. ordentlichen Sitzung zusammen. Bürgermeister Josef Fellinger führte den Vorsitz. 18 Anträge waren zu erledigen. . Wie alljährlich wurden auch heuer wieder Studien- beihilfen an bedürftige Studenten gewährt; · 18 Bewerber erhielten Studienbeihilfen für das Wintersemester 1962/ 63, die der Bedürftigkeit entsprechend in Höhen von S 1500,--, S 1100,-- und S 800,-- zur Auszahlung gelangen. Weiters erfolgte die Festlegung der Leseord - nung für die in Errichtung befindliche städtische Büche- rei in der Bahnhofstraße. Die Einschreibgebühr wird S 5,--, die Ausleihgebühr S 1,-- proWocheundBuch betragen. Bei berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Einschreibgebühr er lassen werden. Der Stadtsenat stimmte im Verlaufe der Sitzung dem Ankauf eines Teilgrundstückes im Ausmaß von ca. 1 000 m2 im Brunnenschutzgebiet in Mitterdietach zu. Der Verkauf unbrauchbar gewordener Mülltonnen wurde genehmigt. Für kommunale Zwecke gelangten Aufträge mit einer Gesamtauftragssumme von S 2 600 000, -- zur Vergabe, wobei die erforderlichen Mittel, bei größeren Vorhaben gegen nachträgliche Zustimmung durch den Gemeinderat, gleichzeitig freigegeben wurden. Im ei_n- zelnen handelte es sich um: · Baumyisterarbeiten für den Erweiterungsb?tu des Altersheimes (Baurate i962) S 2 500 000, --; Ankauf von 40 m3 Schnittholz für das Lager des Städt. Wirtschaftshofes S 56 000, --; ' Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für ein- zelne Amtsabteilungen und für die Knabenhauptschule Promenade S 15 000, --; • Ankauf von Büchern aus einer Barsubvention des Verbandes Österr. Volksbüchereien S 30 000, --; Einschaltung einer Bildreportage im Winterheft 1962 der Zeitschrift "Oberösterreich". S 4 000, -- . Am Ende der Sitzung stand die Beschlußfassung über einige Personal- und Gewerbeansuchen. Als Aufsichtsrat vergab der Stadtsenat Aufträge für die Bauvorhaben der Gemeinnützigen Wohnungsge- sellschaft der Stadt Steyr in Höhe von S 9 800 000, -- . Vergeben wmden die Verfassung der Einreichpläne, die örtliche Bauleitung und die Durchführung der Baumei- sterarbeiten für den Bau Ennsleite XVII (Wokralst_raße), die Baumeisterar beiten für den Wohnbau Enqsleite XI / 1 - 6 und die Aufbringung ~ines Fußbodenbelages im Bau Ennsleite X/2 u. 3. DIE NA TIONALRA TSWAHL 1962 A m 18. November 1962 werden die 165 Mitglieder zum Nationalrat nach den Bestimmungen der Na- tionalratswahlordnung 1962 gewählt, WER IST WAHLBERECHTIGT? Wahlberechtigt si nd alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor eiern 1. Jänner des Wahljahres das 20. LebensJahr libcrs(' ltrit- ten haben und vom Wahlrechte nicht ausges · hlosscn si11d. Die \v ahlberechtigten sind im Wäh lerver ze1c l111i s eingetragen. Von den Wählerverzeichni ssc11 w11rdcn 111 a11en be- wohnten Gebäuden Auszüge in Form von llausk undma- chungen angeschlagen. Durch Einsi('ht in diese Haus- kundmachungen kann sich jeder Wali lbercchtigte Liber - zeugen, ob er im Wählerver zeic l1ni s aufscheint , denn nur dann steht ihm am \v ail lt ag da s Wah !recht zu . Jeder Wahlberechtigte übt se in ,vahlrecht grund- sätzlich dort aus, wo er im Wälilerverzeichnis einge- tragen ist . Das für ihn in Frage kommende Wahllokal ist auf der Hauskundmachung zu ersehen. Außerhalb des Wahlsprengels können nur Personen wählen, welche im Besitze einer Wah !karte sind. AUSSTELLUNG VON WAHLKARTEN: Die Ausstellung einer Wahlkarte können beantra- gen: 1. Wähler, die ihren orr.!entlichen Wohnsitz zwischen r.lem Stichtag (24. Septembe r 1962) und dem Wahl- tag in eine andere Gemeinr.le verlegen; 2. Wähler, die sich am Wahltag an einem anderen 190 On als den ihrer Eintragung in das Wählerverzeich- ni s aufhalten , und zwar: a) St11dicrende , wenn sie sich bei ihren Angehörigen befinden; b) Mitglieder von Wahlbehörden, deren Hilfskräfte 1111d Wahlzeugen; c) Personen, deren Abwesenheit im öffentlichen In- teresse begründet ist (z.B. Eisenbahn- u. Postbe- dienstete, Sicherheitsorgane, Arbeiter auf elek- trischer Montage, bei Gas- oder Wasserarbeiten, Bedienstete von Unternehmungen periodischer Personentransporte, Studienexkursionen usw.); d) Personen, wenn sie sich in einer Heil- oder Pfle- geanstalt in Obhut befinden oder dort Dienst ver- richten. Das gleiche gilt für Personen, die sich in einer Kuranstalt einer Kur unterziehen. Eine Wahlkarte ist im Wahlreferat des Magistra- tes, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 125, spätestens am dritten Tage vor dem Wahltag (15. November 1962) zu beantragen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes bzw. bei Studierenden, die sich bei ihren Angehörigen be- finden, ist die Meldebestätigung oder ein sonstiger Ur- kundennachweis, aus dem sich die Verlegung des Auf- enthaltsortes ergibt, außer einem Identitätsdokument vorzulegen. Bei Mitgliedern von Wahlbehörden, deren Hilfs- kräften und Wahlzeugen sowie bei Personen, deren Aufenthalt im öffentlichen Interesse begründet ist, ist außer einem Identitätsdokument eine Bescheinigung, aus der die Berufung des Antragstellers zu einer der an-

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