Amtsblatt der Stadt Steyr 1962/10
1962 AMTSBLATT DER STADT STEYR 3 geschah dies <lamals im überwiegenden Interesse des An- nehmenden.- Durch die beiden Weltkriege erlangte das Adop- tionsrecht besondere Bedeutung. Unzählige Kinder hat- ten die Eltern verloren, waren zu Waisen geworden. Länder, die bis dahin gar kein Adoptionsrecht hatten, schufen Adoptionsgesetze. Aber auch eine andere Ten- denz ist zu beobachten. Nicht mehr die Interessen des Annehmenden, sondern die des Wahlkindes sollten bei der Adoption entscheidend sein. Seit 1. Juli 1960 besitzt auch Österreich ein mo- dernes Adoptionsrecht. Die wesentlichen Neuerungen sind: 1. Die Herabset.zung des Mindestalters von 40 Jahren auf 30 Jahre beim Wahlvater und auf 28 Jahre bei der Wahlmutter; 2. Der Wegfall der Bestimmung, daß der Annehmende keine eigenen Kinder haben dürfe; 3. Die Klärung aller namensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Adoption; 4, Die Einführung der sogenanmen Inkognitoadop - tion; 5. Die Einführung des gerichtlichen Bewilligungsprin- zips an Stelle des bloßen Bestätigungsprinzips. Das nach altem Recht geforderte hohe Mindestalter der Annehmenden brachte es mit sich, daß zahlreiche be- absichtigte Adoptionen nicht durchgeführt werden konn- ten, ebenso die Bestimmung über die Kinderlosigkeit der Wahleltern. Durch die neuen Bestimmungen ist in dieser Beziehung Abhilfe geschaffen. Das Kind wird von relativ jungen Eltern erzogen und wächst unter Umständen mit einem anderen Kinde in Familiengemeinschaft auf, was vom pädagogischen Standpunkt sehr zu begrüßen ist. Die Bestimmungen über die namensrechtlichen Wirkungen der Adoption waren bisher sehr dürftig.Gerade- zu absurd war die Tatsache, daß eine adoptierte Ehefrau eirien anderen Familiennamen zu führen hatte als ihr Gatte und ihre Kinder. Durch das neue Adoptionsgesetz wurde auf diesem wichtigen Sektor endlich Klarheit ge- schaffen. In Hinkunft gibt es auch keine Doppelnamen mehr. Erfreulich und im Interesse einer gedeihlichen Ent- wicklung des Wahlkindes gelegen ist die Einführung der Inkognitoadoption.Durch die Geheimhaltung des Namens und des Wohnortes der Wahleltern werden Störungen der Erziehung des Kindes durch Einflußversuche der früheren Familie ausgeschaltet. Schließlich ist von besonderer Bedeutung, daß es jetzt allein in der Hand des Richters liegt, eine Adoption nur dann zu bewilligen, wenn sie zum Wohle und im In- teresse des Kindes geschieht, während das Gericht früher bei Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse durch die Wahleltern den Adoptionsvertrag bestätigen mußte, Die Adoption von Volljährigen ist nur mehr in besonderen Ausnahmefällen möglich. Die Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem An.nehmenden und dem Wahlkinde, das beim Vertragsabschluß durch seinen gesetzlichen Ver- treter (ehelichen Vater, Vormund) vertreten wird, und durch die gerichtliche Bewilligung zustande. Der Ver- trag wird in der Regel vor einem Notar abgeschlossen und von diesem dem Gerichte zur Bewilligung vorgelegt. Hat der Bewilligungsbeschluß Rechtskraft erlangt, so wird er dem Standesbeamten zugestellt, in dessen Ge- burtenbuch die Geburt des Wahlkindes beurkundet ist. Nach Matrikulierung der Adoption erhalten die Wahl- eltern neue Geburtsurkunden für das Kind mit dem Adop- tionsvermerk. STÄDTISCHE MUSIKSCHULE STEYR D ie Städt. Musikschule Steyr ist eine Musikfach- schule. Die Anstalt vermittelt derzeit nachste- hende Ausbildung. Die Ausbildungszeit erstreckt sich nicht auf eine genau festgesetzte Zahl von Jahren, sondern ist abhängig .von der Begabung und dem Fleiß des Schülers. Lehrziel: Künstlerische Ausbildung auf dem Gebiete der Musik in den Studienfächern: I. -MUSIKTHEORIE: Kapellmeisterschule II. KLAVIER: (Cembalo) III. VIOLINE, BRATSCHE und CELLO IV. ORCHESTERINSTRUMENTE (Seminar) V. VOLKSMUSIK und BLOCKFLÖTE UNTERRICHT SF ÄCH ER: I. MUSIKTHEORIE Theorie: Musiklehre, Harmonielehre Kapellmeisterschule: Vorbedingung: Kenntnisse im Klavierspiel, theoretische Vorbildung. Fächer: Partiturspiel, praktisches Dirigieren und Orchesterübungen. Nebenfächer: Klavier, ein Streich- oder Blasinstrument und alle theoretischen Fächer. II. KLAVIER Grundunterricht 2 - 3 Jahre, Ausbildung 4 - 5 Jahre. Öbli€eNeiien7ächer: Allgemeine Musiklehre, Harmonielehre, Chorgesang. III. VIOLINE und CELLO Grundunterricht 2 - 3 Jahre, Ausbildung 4 - 5 Jahre. Oblig_ate NebenTächer: Allgemeine Musiklehre, Harmonielehre, Kammermu- sik, Orchesterspiel, Chorgesang. IV. ORCHESTERINSTRUMENTE Flöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott, Horn, Trompete, Posaune, Tuba, Schlagzeug. Oblig_ate Nebenfächer: Allgemeine Musiklehre, Harmonielehre, Kammermu- sik, Orchesterspiel, Chorgesang. 171
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