Amtsblatt der Stadt Steyr 1962/10

14 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1962 KUPEC das Haus der guten Bekleidung für den Herbst ! Neueröffnung : Grünmarkt 10 Wie immer von KUPEC bekleidet- von allen beneideJ ! Nac:h wie vor auc:h GLEINKERGASSE 21 Inhaltsverzeichnis AUS DEM STADTSENAT s 2 AUS DER SPRECHSTUNDE DES STANDES- BEAMTEN s 2 - 3 STÄDTISCHE MUSIKSCHULE s 3 - 4 NEUE WOHNUNGEN AUF DER ENNSLEITE s 5 - 6 BEDEUTENDE STEYRER - Dr. Alois Spängler s 6 KULTURAMT - Veranstaltungskalender Ok- tober 1962 s 7 - 8 VOLKSHOCHSCHULE - Veranstaltungen Ok- tober 1962 ' s 8 NEUGESTALTUNG DES STEYRER STADT- PLATZES s 9 - 11 AMTLICHE NACHRICHTEN S 14 - 19 AMTLICHE NACHRICHTEN Städt. Mutterberatung BEKÄMPFUNG DER ZAHNCARIES, AUSDEIINUNG DER AKTION Die Aktion zur Bekämpfung der Zahncanes mit Zymafluortabletten wurde im September auch auf die Kleinkinder ausgedehnt, wel he z ur Mutterberatung gebracht werden. Für jedes Kleinkind wird dort eine Sonderpackung Zymafluor zu 500 Tabletten abgegeben, die für 1 1/2 Jahre ausrei<:ht, weil e 111e der fast zur Gänze aus Milchzucker bestehenden, schwac h süß schmeckenden Tabletten pro Tag genügt, um der Ent- stehung der Zahnfäule wirl<sam vorzubeugen. Die Ta- bletten sind gänzlich unschäd li h und werden von den Kindern gerne genommen. Sie können auch in der Milch aufgelöst den Kindern eingegeben werden. Eine mehrfarbige Broschüre mit leicht verständlichem Text gibt alle Aufklärungen über Zweck und Wert der Fluor- anwendung. Sie wurde von der Österreichischen Arbeits- gemeinschaft für Volksgesundheit zur Verfügung gestellt. Von der Aktion zur Bekämpfung der Zahncaries sind somit durch diese Ausweitung alle Kinder vom Säuglingsalter bis zur dritten Klasse der Volksschulen erfaßt. In den nächsten Jahren werden laufend weite- re Jahrgänge einbezogen werden, sodaß in absehbarer Zeit alle Kinder von der Geburt bis zum Verlassen der Pflichtschulen im 15. Lebensjahr vor dem Befall mit Zahncaries geschützt sein werden. 182 Veterinärwesen HYGIENlS IIE BESEITIGUNG VON VERENDETEN ODER GETÖTETEN TIEREN, VON S llLAClIT ABFÄLLEN UND VERDORBENEN WAREN ANIMALISCHER HERKUNFT. Um zu verhindern, daß das Grundwasser durch das Vergraben von toten Tieren und Gegenständen ani- malischer Herkunft verunreinigt oder gar verseucht wird, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Ver- ordnung vom 25. 11. 1960 angeordnet, daß auch im Bereiche des Magistrates Steyr folgende Gegenstände an die Tierkörpersammel ste lle in Steyr, Sieminger Straße Nr. 135, abzultefern si nd: a) Alle Körper (samt !läuten) und Körperteile verende- ter oder zum Zwecke der ße eitigung getöteter Tie- re. b) Die nach derSchlachtung zum menschlichen Genus- se für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tier- teile sowie die Schlachtungsabfälle. c) Verdorbene Waren animalisd1er !Jerlrnnft. Dur h diese Verordnung wurde auch j edes Vergra- ben dieser Tiere und Gegenstände auf dem seinerzeiti- gen Aasplatz 111 der Saaß der Ortschaft Pergern streng- stens untersagt und dieser Aasplatz aufgelassen . Gleich- zeitig wurde der Wasenmeister L. Lederbauer in Steyr. ierninger traße Nr. 135, beauftragt, die vorhin er- wähnten Tiere bzw. Gegenstände einzusammeln, da- mit sie einer gefahrlosen Beseitigung zugeführt werden. Es liegt im Interesse aller Bewohner der Stadt, daß tote Tiere usw. nicht vergraben werden und das Brunnenwasser bzw. Grundwasser dadurch verseuchen und somit Gefahren für alle Menschen und Tiere ver- ursachen, sondern daß sie zum Zwecke der gefahrlosen Beseitigung der Sammelstelle zugeführt werden. Abgesehen davon, daß das Vergraben eine straf- bare Handlung darstellt, welche nach den bestehenden Bestimmungen strengstens bestraft wird, erwachsen durch die Ablieferung an die Sammelstelle bzw. durch das Abholen von Seiten der. Sammelstelle dem Besitzer von toten Tieren oder abzuliefernden Gegenständen keiner- lei Kosten, da die Stadtgemeinde auf Grund der vorge- nannten Verordnung jährlich beträchtliche Gebühren entrichtet, welche Gebühren u. a. auch für das Abho- len der abzuliefernden Gegenstände verwendet werden. Außerdem erspart sich der Tierbesitzer Zeit und Arbeit, die er für das Vergraben aufwenden muß. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß es ver- boten ist, derartige Gegenstände, die der Ablieferungs- pflicht an die Sammelstelle unterliegen, in die städt: Mülltonnen zu werfen. Solche Vorkommnisi,e in der letzten Zeit sind geeignet, besonders darauf hinzuwei- sen. Tote Kleintiere, insbesondere Hühner und Kanin-

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