Amtsblatt der Stadt Steyr 1962/7

6 AMTSBLATT DER STADT STEYR 1962 wenneinmal Treber , .. dannimmer TrebeFY' 'listadtp\atz16 oer Beweis unsere Kunden INHALTSVERZEICHNIS AUS DEM GEMEINDERAT S AUS DEM STADTRAT S GEMEINDERAT RUDOLF WAGNER s WIEDER BILLIGE WOHNUNGEN FÜR STEYR S KRANKENPFLEGESCHULE STEYR, Aufnahme S 2 2 3 3 3 STIPENDIENWERK DER STADT STEYR S 4 - 5 EHRUNG VERDIENTER STEYRER MUSIKER S 6 POST- UND TELEGRAPHENAMT, Mitteilung S 6 AUS DER SPRECHSTUNDE DES STANDES- BEAMTEN S 6 - 7 BEDEUTENDE STEYRER - Johann Berger ENTWICKLUNG DES HAUSBESTANDES DER STADT STEYR AUS DEM STÄDTISCHEN HEIMATHAUS VOLKSHOCHSCHULE DER STADT STEYR, S 7 - 8 S 8- 9 S 9 - 10 Veranstaltungen im Juli 1962 S 10 KULTURAMT, Veranstaltungskalender Juli 62 S 10 AMTLICHE NACHRICHTEN S 11 - 15 KULTURAMT, Anmeldungen zum Theater- abonnement für die Spielzeit 1962/63 S 17 - 18 Ehrung verdienter Steyrer M'-'siker 1 111 Rahmen der diesjährigen Hauptversammlung des Musikvereines Steyr, der heuer in sein 124. Vereinsjahr eintritt, verlieh Bürgermeister Fel- linger 4 verdienten Musikern des Symphonieorchesters, die im Schubertj ahr 1928 gestiftete Michael- Vogl- Pla- kette der Stadt Steyr. Es waren dies die Herren Ober- amtsrat in Pension Josef Baminger, Friedrich Leicht - fried, Bundesbahninspektor in Ruhe Johann Ruttenstor- fer und Konzertmeister Franz Weidl. Bürgermeister Fellinger betonte in seiner An- sprache die Bedeutung der Musikpflege, wie sie im Mu- sikverein betrieben wird. Die öffentliche Würdigung der jahrzehntelangen, der Musik gewidmeten T~tig- keit der Geehrten stellt zugleich eine Anerkennung des Idealismus und der echten Kunstbegeisterung für alle Orchestermitglieder dar. 122 OberamtsJat Baminger dankte im Namen der nunmehrigen Pl..!<etteninhaber für die Auszeichnung; er gab die VeJsicherung ab, daß die Mitglieder des Musikvereins iuch in Zukunft ihre ganze Kraft zur Pflege des kulturellen Erbes einsetzen werden. Post- und Telegraphenamt Mitteilung Pensionsauszahlungstermine: a) Pensionsvers!i;:herilngsanstalt der Arbeiter, Landes- stelle Linz: Diensta , den 3. Juli und Mittwoch, den 4. Juli 1962 b) Pensionsvemc erungsanstalt der Angestellten: Donnerstas, den 12. Juli 1962. Aus der Sprechstunde des Standesbeamten: DIE NAMENGEBUNG NACH § 165 (2) ABGB. E ine Rechtsfolge der Eheschließung ist der Erwerb des Familiennamens des Mannes durch die Ehe- frau. Bringt die Frau ein uneheliches Kind mit in die Ehe, dessen Zeuger nicht der Ehemann der Mut- ter ist, so entsteht hinsichtlich des Familiennamens eine Divergenz zwischen Mutter und Kind. Um dem Kinde aber die Möglichkeit der Führung des Ehenamens der Mutter zu geben, hat der Gesetz- geber die Institution der Namensgebung geschaffen. Gemäß~ l.l;Hi , (2} .i\13(,13. kann der Ehemann der Mutter dem in die Ehe mitgebrachten, nicht von ihm stam- menden Kinde seiner Frau seinen Namen geben. Die Eheganen begeben sich zunäclisL zu111 Ju- gendamt als dem gesetzlichen Vertreter (Vormund) des Kindes, um dessen Zustimmung einzuholen. Mit der schriftlichen Zustimmungserklärung des Jugend- amtes, der Geburtsurkunde des Kindes, der standes- amtlichen Heiratsurkunde und dem Staatsbürgerschafts- nachweis finden sich die Ehegatten beim Standesamt (Schloß Lamberg) ein, um die nötigen Erklärungen ab- zugeben, Dt~ Erkl~nmg des Stiefvaters des Kindes, die . Zustimmung~~rklär1111g der Mutter und - falls das Kind bereits qas 14. Lebensjahr vollendet hat - die Zustim- mung des Kinc;les wir4 vom Standesbeamten nieder- schriftlich festgehalten, beglaubigt und rechtswirksam entgegenge1wmnili!n. Für das .Kind wird anschließend vom Standesamt eine neue Geburtsurkunde ausgestellt, aus der der Name, den das Kind künftig zu führen hat, ersichtlich ist. ·

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