Amtsblatt der Stadt Steyr 1962/4
1962 AMTSBLATT DER STADT STEYR 13 Ein großer Erfolg der Ausstellung DIE KIJCHE VON HEUTE" war unsere Oualifä#s -und Spezial -Einbauküche GROSSTISCHLEREI R us T STEYR-NEUSCHONAU Neubaustraße 15 u. 26 Telefon 20 96 Wählen auch Sie bei Bedarf dieses Erzeugnis Mittwoch, den · 11. 4. 1962, Gesundheitsamt, Redtenbachergasse 3, Donnerstag, den 12. 4. 1962, Mutterberatung am Tabor, Hanuschstraße 1. Mitteilungen Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg in Linz AMTLICHE TELEPHONBUCHAUSGABE 1962/63. Die Zusammenstellung des Amtlichen Telephon- buches für Oberösterreich, Ausgabe 1962/63, hat be- gonnen. Die Fernsprechteilnehmer werden gebeten, ih- re Eintragungen im Namensverzeichnis nachzuprüfen und allfällige Änderungswünsche bis spätestem 30, April 1962 der Schriftleitung des Amtl. Telephonbuches in -Linz, Huemerstraße 4, schriftlich bekanntzugeben. Soferne bis zu dem angegebenen Zeitpunkt keine dies- bezüglichen Anträge eingebracht werden, werden die bisherigen Eintragungen unverändert beibehalten. Gleichzeitig machen wir auf die derzeit in Steyr laufende Werbung für Eintragungen in das Berufs- und Branchenverzeichnis (Amtl. Telephonbuch, II. Teil) aufmerksam. • Nähere Auskünfte erteilt die Schriftleitung des Amtl. Telephonbuches in Linz, Huemerstraße 4, Tel. Linz 24 4 67 und 21 3 66, INVALIDITÄTSPENSION FÜR JUGENDLICHE Nach den Vorschriften des ASVG wurde invaliden Jugendlichen bis zum 31. Dezember 1961 u. a. nur dann eine lnvaliditätspension zuerkann_t, wenn sie eine Wartezeit von~anrechenbaren Versicherungsmonaten (5 Jahre) nachweisen konnten. Auf Grund der 9. Novel- le zum ASVG erhalten ab Jänner 1962 jugendliche Ar- beiter und Arbeiterinnen (Lehrlinge) vor Vollendung des 21. Lebensjahres bereits dann eine Invaliditätspen- sion, wenn sie mindestens ~ Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung der Arbeiter erworben haben. Bei Jugendlichen vor Vollendung des 21. Lebensjahres tritt damit durch die Verkürzung der Wartezeit und den Weg- fall der Dritteldeckung eine wesentliche Erleichterung in den Anspruchsvoraussetzungen ein. Diese Leistungs- verbesserung wirkt sich aber nicht nur für invalide Ju- gendliche aus, die infolge einer schweren Krankheit (Kinderlähmung, Tuberkulose) oder eines Privatunfalles frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden milSSen, sondern kommt auch deren Hinterbliebenen (Witwe und Waisen) des verheirateten Versicherten nach dessen Tod in Form von Witwen- und Waisenrenten zugute. Pen- sionen für invalide Jugendliche bzw. der.en Hinterblie- bene werden nur über Antrag gewährt. SPRECHTAG IN PENSIONS- UND SOZIALVERSICHE- RUN GSANGELEGENHEITEN Die Arbeiterpensionsversicherungsanstalt Linz hält in Steyr, am Donnerstag, den 5. 4. 1962, von 8 - 12 und 14 - 16 Uhr in der Arbeiterkammeramtsstelle und am Donnerstag, .den 5. 4. 1962, von 15 - 17 Uhr in den Steyr-Werken, · einen Sprechtag ·in Pensions- und Sozialversicherungs- angelegenheiten ab. NEUER INVALIDITÄTSBEGRIFF IN DER ARBEITERPEN- SIONSVERSICHERUNG Die 9. Novelle zum ASVG hat mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 eine Neufassung des Invaliditäts- begriffe s in der Arbeiterpensionsversicherung ge- bracht. Der Begriff der Berufsunfähigkeit, wie er seit längerem in der Pensionsversicherung der Angestellten gehandhabt wird, gilt nun auch in ähnlicher Form in der Arbeiterpensionsversicherung und zwar für jene Versicherte, die überwiegend als Facharbei- ter oder an g e 1e r n t e Facharbeiter tätig waren. Als überwiegend gelten solche erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten, die während der letzten 15 Jahre vor dem Antrag auf Invaliditätspension in mehr als der Hälfte derVersicherungsmonate ausgeübt wurden. Hie- bei zählen Versicherungsmonate, die mehr als 10 Jah- re vor dem Stichtag liegen, nur zur Hälfte. Ein Facharbeiter oder angelernter Arbeiter gilt als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines · körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig. ge- sunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem seiner Berufe herabgesunken ist. Für alle übrigen Versicherten gilt im wesentli- chen der bisherige Invaliditätsbegriff weiter. Aller- dings muß im Falle einer Ablehnung die zumutbare Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wer- den. In Hinkunft sind zu einer raschen Erledigung des Verfahrens auf Zuerkennung einer Invaliditätspension genaue Angaben übei; das Berufs.leben 69
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