Amtsblatt der Stadt Steyr 1961/12

1961 AMTSBLATT DER STADT STEYR 11 .. ;, BERNINA ·ist unerreicht in Qualität und BERNINA, Leistung! die alles näht und flickt, alles sto ft und stickt. BUSCH - Handstrickapparate Wir beraten Sie stets gerne und ohne jeden Kaufzwang Im NÄHMASCHINEN· FACHGESCHÄFT Steyr, Bahnhofstr. 14, Tel. 2130 Die Institution der ehrenamtlichen Fürsorgeräte in der Stadt Steyr B ereits seit Jahren besteht in Steyr die Einrichtung der .ehrenamtlichen Fürsorgeräte, Sie hat sich im Laufe der Jahre als ein nützliches Instrument der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtspflege erwiesen. Die derz,eit 55 Fürsorgeräte stellen gewisserma- ßen eine Garde von Helfern dar, die das städtische Für- sorgeamt in dem Bestreben unterstützt, nicht nur die materielle Not der Mitbürger zu lindern, sondern auch dort einzugreifen, wo es gilt, die Ursachen dieser Not an der Wurzel zu packen. Dies wird insbesonders dort nötig sein, wo Menschen der Hilfe bedürfen, weil sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, die sie anfallenden Probleme des Lebens zu meistern. Die Fürsorgeräte sollen das Bindeglied zwischen dem Fürsorgeamt _und den Hilfsbedürftigen sein; sind sie doch als Kenner ihrer Sprengel besser und unmittel- barer als das Amt in der Lage, die einzelnen Umstände zu erfassen, die eine vorbeugende oder nachgehende Fürsorge bei diesen hilfsbedürftigen Menschen erforder- lich machen. Es ist dies eine Mittlerstellung, die den Fürsorgerat zum Wahrer der Interessen nicht nur der Fürsorgeverwaltung sondern auch des einzelnen Hilfs- bedürftigen macht. Dies erfordert neben gewissenhafter Arbeit und Verantwortungsbewußtsein, genaue Kenntnis der Einrichtungen der öffentlichen Fürsorge. Der Für- sorgerat muß ein gewisses Maß an Menschenkenntnis, Lebenserfahru11g und Einfühlungsvermögen besitzen, um echte Hilfsbedürftigkeit von den raffinierten Methoden der Unterstützungsbetrüger und Professionsschnorrer zu unterscheiden. Der örtl iche Arbeitsbereich des Fürsorgerates er- streckt sich über seinen, einige Straßenzüge umfassen- den Sprengel. Zum sachlichen Aufgaber1krcis ·des fürsorgerates gehören: Di:e persönliche Kontaktnahme mit den Hilfsbe- dürftigen, die Feststellung der sozialen Verhälrnisse derHil- fesuche,1Je, 1, die dauernde Fühlungnahme mit dem Befürsorgten, . die persöi:iliche Hilfeleistu11g in Form der Ber:w1,1g Hilfesuc;henJer u11d die Wahrnehmung von Notständen und Veranlas- sung. ihrer rechtzeitigen Behebu1 g. Die persönliche Kontaktnahme mit den Hilfsbe- dürftigen wird dem Fürsorgerat durch den Umstand, daß er in nächster Nähc der zu seinem Sp rengel gehörige11 Hilfsbedürftigen wohnt, eher möglich sein, als einer Dienststelle der öffentlichen fü rsorgc ·;crwal tung. Der Fürsorgerat wird sich daher, da die Zaill seiner Betreu- ten nicht allzu groß ist, eingehender mit den Sorgen -und Wünschen jedes Einzelnen beschäftigen und die in- dividuelle Abhilfe eines Notstandes bei der Dienststelle in die Wege leiten können. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes trifft der Fürsorgerat durch Ermittlung der Familien-, Erwerbs- und Wohnungsverhältnisse sowie durch soziale und sittliche Bewertung des Hilfsbedürftigen und seines persönlichen Umkreises. Dies erfolgt sowohl auf Grund von Nachweisen, die selbstverständlich einer Nachprü- fung standhalten müssen, als auch durch unmittelbare persönliche Wahrnehmungen des Fürsorgerates an Ort und Stelle. Keinesfalls darf aber dadurch die rechtzei- tige Hilfe im Falle augenblicklicher Notlage eine Ver- zögerung erfahren, wenn die Angaben des Hilfesuchen- den glaubwürdig erscheinen. Der Fürsorgerat ist daher zur Vornahme von Haus- besuchen ermächtigt und verpflichtet; erst die ständige Fühlungnahme mit den Dauerbefürsorgten ermöglicht ihm, sich über ihre Lebenshaltung und Hilfsbedürftig- keit laufend zu unterrichten. Wahrgenommene Verän- derungen in den sozialen Verhältnissen des Dauerun- terstützten hat er unverzüglich dem Fürsorgeamte zu berichten. Die persönliche Hilfeleistu ng in Form der Bera- tung ist die seelische und geistige Betreuung des Hil- fesuchenden. Auf diesem Gebiete wirkt sich besonders die praktische Erfahrung des Fürsorgerates, seine Kennt- nisse auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege in nutzbrin- gender Weise aus. Die Wahrnehmung von Notständen, deren Behe- bung durch die öffentliche Fürsorge bisher aus Unkennt- nis der Notlage oder aus Scheu der Hilfsbedürftigen aus- geblieben war, zählt zu den vornehmlichsten Aufgaben des Fürsorgerates. Er greift solche Fälle auf und gibt sie dem Fürsorgeamt mit seinen Vorschlägen auf Abhilfe weiter. Seine begründete Meinung über die ihn betreffen- den Fürsorgefälle faßt der Fürsorgerat in einem Erhe- bungsbericht und Gutachten an das Fürsorgeamt zusam- men, denen er eine konkrete Antragstellung beischließt. Wichtig ist für die Beurteilung eines Betreuungsfalles die Mitteilung aller dem Amte unbekannten Tatsachen und Wahrnehmungen, die sich auf die sozialen Ve rhältnisse und die Persönlichkeit des Antragstellers beziehen. Der Fürsorgerat ist aber auch verpflichtet, über die Tatsachen. die das Urteil der öffentlichen Für- sorgeverwaltung ungünstig beeinflussen können, z u be- 195

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