Amtsblatt der Stadt Steyr 1961/10

1961 AMTSBLATT DER STADT STEYR 3 Die Vergabebeschlüsse erreichten die stattliche Höhe von S 1 200 000, --. Im Rahmen der Fortsetzung des Wohnbauprogrammes wurden Lieferungen für Ze- ment, Trassit, Stückkalk, Leichtbauplatten und Zie- gel für die Wohnbauten Ennsleite X/2 + 3, Ennsleite XIV und Steinfeld II/1 - 3, ferner die Aufträge zur Einrichtung der sanitären und der Gasinstallation im Wohnbau E XI vergeben. Der Stadtrat billigte ferner die Übernahme des Wasserleitungsnetzes der Steyr-Daimler-Puch AG im Stadtteil Pyrach ab dem Subzähler an der Südgrenze des Reithoffer-Areals gegen Leistung einer Abfindung in Höhe von S 1 452, --. Schließlich gelangte noch eine Reihe von Staats- bürgerschafts-, Gewerbe- und Personalfällen zur Be- handlung. Landtags- und Gemeinderatswahlen 1961 A m 22, Oktober 1961 finden in Oberösterreich Landtags- und Gemeinderatswahlen statt. WER IST WAHLBERECHTIGT? Wahlberechtigt sind alle Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Land Oberösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr über- schritten haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlos- sen sind. Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis eingetragen. Von den Wählerverzeichnissen wurden in allen bewohnten Gebäuden entsprechende Auszüge in Form von Hauskundmachungen angeschlagen. Durch Einsicht in diese Hauskundmachungen kann sich jeder Wahlbe- rechtigte überzeugen, ob er im Wählerverzeichnis auf- scheint, denn nur dann steht ihm amWahltag das Wahl- recht zu. Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grund- sätzlich dort aus, wo er im Wählerverzeichnis eingetra- gen ist. Das für ihn in Frage kommende Wahllokal ist auf der Hauskundmachung zu ersehen. Außerhalb des Wahlsprengels können nur Personen wllhlen, welche im Besitz einer Wahlkarte sind. AUSSTELLUNG VON WAHLKAIITEN Die Ausstellung einer Wahlkarte können bean- tragen: 1. Wähler, die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem Stichtag (12. 8. 1961) und dem Wahltag in eine andere Gemeinde verlegen; 2. Wähler, die sich am Wahltag in einem anderen Ort als den Ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten, und zwar: a) Mitglieder und sonstige Organe vön Wahlbehör- den; b) Wahlzeugen; c) Personen, die sich in einer Heil- oder Pflegean- stalt oder in einem Altersheim in Obhut befin- den oder die sich zu einer Kur in einer Kuran- stalt aufhalten; d) Personen, die sich aus beruflichen Gründen am Wahltag nicht in ihrem Wahlort aufhalten. Eine Wahlkarte ist im Wahlreferat des Magistra- tes, Rathaus, 4. Stock, Zimmer 125, spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes ist außer einem Personaldoku- ment eine Meldebestätigung, aus der die Verlegung des Aufenthaltsortes zu ersehen ist, vorzulegen. Bei Personen, die sich im Krankenhaus oder in Heil- und Pflegeanstalten befinden, ist eine Bestäti- gung der Anstaltsleitung erforderlich. Hält sich jemand aus beruflichen Gründen am Wahltag nicht in seinem Wahlort auf, so ist eine Be- stätigung des Dienstgebers, aus welcher der Beschäfti- gungsort am Wahltag zu ersehen ist, beizubringen. Duplikate für abhanden gekommene oder un- brauchbar gewordene Wahlkarten werden nicht ausge- folgt. ABGABE DER STIMME • Die Stimmenabgabe erfolgt am Wahltag in der Zeit von 7 bis 16 Uhr. Bei Betreten des Wahllokales hat sich der Wahlberechtigte durch ein Personaldokument auszuweisen. Als Personaldokument kommen insbesondere in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder Art, Personalaus- weise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkun- den, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Reisepässe, Führerscheine, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine ,Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungs - scheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels aus- gefertigten Urkunden. die den Personenstand des Wäh- lers erkennen lassen. Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheini- gung der vorher bezeichneten Art nicht, so ist er den - noch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehr- heit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich be- kannt ist. Anschließend erhält der Wähler ein leeres Wahl- kuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Landtags- bzw. Gemeinderatswahl. Wie bei der letz- ten Nationalratswahl im Jahre 1959 sind auch bei die- ser Wahl nur amtliche Stimmzettel gültig. Nach Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis betritt der Wähler die im Wahllokal aufgestellte Wahl- zelle und füllt dort die amtlichen Stimmzettel aus . WIE WIRD DER STIMMZETTEL RICHTIG AUS- GEFÜLLT? Aus dem Stimmzettel muß eindeutig zu erken- nen sein, welche Parteiliste der Wähler wählen will . Folgende Möglichkeiten sind vorgesehen: 1. Wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Par- teibezeichnung vorgedruckten Kreiie ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farb- 151

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