Amtsblatt der Stadt Steyr 1961/8

1961 AMTSBLATT DER STADT STEYR 3 Für den Urlaub - alle Reisezahlungsmittel * Sparkasse in Steyr * Devisenhändler ZWEIGSTELLEN MtJNICHHOLZ UND SIERNING derartige Unterscheidung. Als landwirtschaftlich ge- nutzt gelten jene Grundstücke, die einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftli- che Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundes- gesetzes vom 14. Juli 1960 (BGBI. 166/60) zu ent- richten ist. BEMESSUNGSGRUNDLAGE für die Bodenwertabgabe ist der für den Beginn des je- weiligen Kalenderjahres maßgebende Einheitswert des einzelnen Abgabengegenstand~s. Bei der erstmaligen Bemessung der Abgabe für 1961 sind die zum 1. 1. 1956 festgestellten Einheitswerte oder die auf einem späteren Feststellungszeitpunkt fortgeschriebenen Ein- heitswerte maßgebend. Ist der Abgabengegenstand erst nach dem 1. 1. 1956 entstanden oder ist ein Abgaben- gegenstand erst nach dem 1.1.1956 grundsteuerpflich- tig geworden, dann ist der imWege einer Nachfeststel- lung ermittelte Einheitswert für die Abgabe maßge- bend. Die im jeweiligen Einheitswert getroffenen Fest- stellungen sind daher für die Bodenwertabgabe verbind- lich. RECHTSMITTEL Dei-Bodenwertabgabe-Bescheid, gegen den das Rechts- mittel der Berufung gegeben ist, kann daher gemäß § 4 (2) Abgabenrechtsmittelgesetz nicht mit der Be- gründung angefochten werden, daß die im Einheits- wertbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend sind. Eine behauptete unrichtige Abgrenzung der wirt- schaftlichen Einheit oder die Tatsache, daß ein Grund- stück bereits bebaut ist, kann demnach gegen den Bo- denwertabgabe-Bescheid nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Die beispielsweise aufgezeigten Einwände könnten nur gegen den Einheitswertbescheid, und zwar nur innerhalb der Rechtsmittelfrist, im Berufungswege eingebracht werden. ARTFORTSCHREIBUNG Hat sich die Art des Grundstückes seit der letztgetrof - fenen Feststellung tatsächlich geändert, zum Beispiel: Auf dem Grundstück wurde ein Gebäude errichtet, wel- ches aber vom Finanzamt noch nicht bewertet wurde, so wird ein entsprechender Fortschreibungsantrag (An - fortschreibungsantrag) Erfolg haben. Bei Anträgen auf Änderung der Vermögensart von Grundvermögen (unbe- bautes Grundstück) zum landwirtschaftlichen Vermögen sind die Bewertungsstellen zur genauen Prüfung, ob ei- ne nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, verpflichtet. Wenn ein Antrag (Fortschreibungsantrag) auf Änderung des Einheitswertes für die erstmalige Vor- schreibung der Bodenwertabgabe wirksam werden soll, muß ein derartiger Antrag auf den 1. 1. 1961 gestellt werden. Dieser Antrag kann gemäß § 225 a der Abga- benordnung noch bis zum 31. Dezember 1961 beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Die tatsächliche Änderung der Grundstücksart muß jedoch bis 31. Dezember des der bescheidmäßi- gen Änderung vorhergehenden Jahres erfolgt sein. FESTSETZUNG UND ENTRICHTUNG DER BODEN- WEIITABGABE Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwert- abgabe 2 v. H. des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10 000 bis einschließlich S 20 000 ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 v.H. des jeweiligen Einheitswertes. Für unbebaute Grundstücke mit einem Einheits- wert bis einschließlich S 10 000, -- ist keine Boden- wertabgabe zu entrichten. Für das Kalenderjahr1962 und die folgenden Jah- re ist eine Herabsetzung der Hundertsätze von 2 von Hundert auf 1 von Hunden bei Einheitswerten über S 20 000, --, beziehungsweise von 1 von Hundert auf 5 von Tausend bei einem Einheitswert von mehr als S 10 000, -- bis einschließlich S 20 000, -- vorgesehen. Die Bodenwertabgabe ist in vier Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15, November fällig. Bei der Ersteinhebung wurden die Teilbeträge Februar bis Mai mittels Lastschriftanzeige, die auch ei- nen Erlagschein enthält, zur Vorschreibung gebracht. Auf der Lastschriftanzeige wird die Bodenwertabgabe unter dem Signal G ausgewiesen. Ab 1962 sind bis zur Zustellung eines neuen Be- scheides, Vorauszahlungen in der Höhe der für das Jahr 1961 vorgeschriebenen Beträge zu den jeweiligen Fäl- ligkeitstagen zu entrichten. ÜBERWÄLZUNG DER BODENWERTABGABE Bei unbebauten Grundstücken, die als Schrebergärten im Sinne des§ 1 des Kleingartengesetzes (BGBl. 6/1959) gelten und verpachtet sind, darf die Bodenwertabgabe auf die Pächter nicht überwälzt werden. ERSTATTUNG DER BODENWERTABGABE Wird ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück von dessen Eigentümer mit einem Einfamilienhaus bebaut, und erfolgt deshalb eine Artfortschreibung, so ist auf Antrag die für die letzten drei Jahre vor demFort- schreibungsstichtag entrichtete Bodenwertabgabe zu er- statten, wenn ein Erstattungsantrag binnen einer Frist von 6 Monaten 11ach Zustellung des Einheitswertbeschei- des über die Artfortschreibung gestellt wird (Ausschluß- frist) • Der Veräußerer eines unbebauten Grundstückes, auf dem der Erwerber ein Einfamilienhaus errichtet hat, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Bodenwert- abgabe. Abschließend wird noch bemerkt, daß die Boden- wertabgabe eine ausschließliche Bundesabgabe ist und die Stadtgemeinde Steyr weder mit der Vorschreibung 119

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