Amtsblatt der Stadt Steyr 1961/7

1961 AMTSBLATT DER STADT STEYR 3 Schaffung eines Kinderhortes zu adaptieren. Dieser neue Kinderhort wird neben dem in der Punzerstraße Nr.10 die zweite städtische Einrichtung dieser Ar.t sein. Für diese Arbeiten hat die Stadtgemeinde S 140 000, -- aufgewendet. Am 23. Mai dieses Jahres wurde nun die neue vierte Kindergruppe des Kindergartens Ennsleite II in der Wokralstraße eröffnet. Sie umfaßt derzeit 31 Kin- der. Damit ist die Zahl in beiden Kindergärten auf der Ennsleite auf 195 gestiegen. Die Betreuung obliegt 7 Kindergärtnerinnen und einer Volontärin. Die Eröffnung des Kinderhortes wurde allerdings, da das laufende Schuljahr bereits seinem Ende zugeht, auf Herbst 1961 verschoben. Wegen Raummangel kön - nen zunächst nur 25 Kinder aufgenommen werden; in Frage kommen daher nur Schüler der ersten vier Schul- stufen, welche bedingt durch familiäre Verhältnisse, insbesonders wegen Berufstätigkeit der Eltern oder Er- ziehungsberechtigten außerhalb des Schulaufenthaltes einer Beaufsichtigung und Mittagsverpflegung bedürfen. Nähere Auskünfte hierüber erteilt die Kindergar- tenleitung in der Wokralstraße Nr. 5, Tel 27004. Eine aktuelle Frage -- Die Banplatzschaffnng D urch die anhaltend gute Wirtschaftslage ist es vielen Menschen möglich, den lang gehegten Wunsch nach einem Eigenheim zu verwirklichen. Hiezu ist in erster Linie ein Baugrund erforderlich. Da auch auf dem Immobilienmarkt der Preis durch Ange- bot und Nachfrage bestimmt wird, werden zur Bebau- ung geeignete Grundstücke zusehends teurer. Um wirt- schaftlichen Nachteilen vorzubeugen, ist es deshalb notwendig und zweckmäßig, daß sich die Kaufwerber schon vor dem Grundkauf mit den einschlägigen bau• rechtlichen Bestimmungen vertraut machen. Vielfach wird nämlich die irrige Meinung vertreten, daß mit der Bezahlung des Kaufschillings das Grundeigentum in je- der Hinsicht erworben wurde und auch in öffentlich- rechtlicherHinsicht keinerlei Beschränkungen bestehen. Die Grundstückskäufer sind oft nicht wenig erstaunt, wenn sie nach dem Grunderwerb erfahren, daß der ge- kaufte Grund für eine Bebauung nicht in Frage kommt. Vielfach läßt sich der Kauf dann nicht mehr rückgän- gig machen; die Käufer erleiden einen hohen Schaden, weil sie das Grundstück nicht ihrer Absicht gemäß ver- wenden können und es daher für sie oftmals nahezµ wertlos wird. Zum Verständnis dieses Umstandes ist es notwendig, die einschlägigen baurechtlichen Bestim- mungen bekanntzumachen: Alle vorhandenen Grundflächen werden nach dem sogenannten Flächenwidmungsplan je nach ihrer künfti- gen Verwendung in Grünland, Verkehrsflächen und Bauland eingeteilt. Für das Bauland wieder kann ein sogenannter Bebauungsplan erstellt werden. Dieser hat die Aufgabe, in zeichnerischer Form das schon Beste- hende darzustellen. Gleichzeitig enthält der Bebau- ungsplan ein Zukunftsprogramm. Es handelt sich dabei um die Festsetzung aller jener Rahmenbestimmungen, von denen eine geregelte, den Anforderungen der Ge- sundheit, des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und der Asthetik entsprechende künftige Bebauung abhängt. In diesem Zusammenhang werden im Plan unter anderem das Bauland, die beabsichtigte Regulierung bestehender und die Anlegung neuer Verkehrswege nach Richtung, Höhe und Breite, die in Aussicht genommenen Kana.li- sierungsanlagen, die Gebäudehöhe, Geschoßzahl, Bau- weise und dergleichen angeführt. Der Bebauungsplan ist nicht starr.sondern stellt seinem rechtlichen Charakter nach eine Verordnung dar, die unter gewissen Umstän- den eine Abänderung erfahren kann. Bedeutungsvoll ist jedenfalls, daß die in einem rechtskräftigen Bebauungs- plan als Bauland ausgewiesenen Grundstücke nur zur Be- bauung in Au~sicht genommen sind, aber noch keine Baugründe im rechtlichen Sinne darstellen . Zu solchen werden sie erst durch die baubehördliche Anerkennung. Allgemein gesehen, gibt es mehrere Rechtsformen der Anerkennung eines Grundes als Baugrund. Für das Stadt- gebiet Steyr sind diesbezüglich die Bestimmungen der Bauordnungsnovelle 1946 , eines o. ö. Landesgesetzes , maßgebend, wonach die Qualifikation zum Bauplatz im Teilungsverfahren zu erfolgen hat. Die Schaffung von Bauplätzen und Kleingartenflächen ist nach den Be- stimmungen über die Teilung, worin die Veränderun- gen im Gutsbestande eines Grundbuchskörpers durch Ab- und Zuschreibung von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken verstanden wird, genehmigungspflichtig . Die diesbezüglichen Bestimmungen sind verhältnismäßig kompliziert . Einer angestrebten Teilung kann jedenfalls bescheidmäßig nur stattgegeben werden, wenn für das betreffende Gebiet ein Bebauungsplan vorliegt und die beabsichtigten Bauplätze eine Mindestgröße von 500 m2 aufweisen, die nur unter bestimmten Vorausset- zungen unterschritten werden kann . Einen gewissen Nachteil für den Grundeigentümer bildet die mit der Teilung verbundene Verpflichtung zu Grundabtretun- gen. So sind beispielsweise alle zu den neuen Ver- kehrsflächen entfallenden Grundteile, wobei als neue Verkehrsflächen solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes erstmalig angebaut werden soll, der Gemeinde unentgeltlich ab- zutreten. Mit der Teilungsgenehmigung gleichzeitig die Qualifikation zum Bauplatz auszusprechen , ist nur unter der Voraussetzung möglich, daß die sogenannte Anbaureife gegeben ist. Damit ist die vollzogene Auf- schließung des Baugebietes durch Wasserversorgung, Kanalisierung, Herstellung der Verkehrsflächen und dergleichen gemeint. Anderenfalls, wenn die vor dem Bauplatz oder Bauplatzteil gelegenen Verkehrsflächen noch nicht befestigt und die öffentlichen unterirdischen Einbauten noch nicht hergestellt sind, ist eine Anerken- nung als Bauplatz ausgeschlossen und es muß Bausperre für das fragliche Gebiet ausgesprochen werden . Es liegt auf der Hand, daß die erforderlichen Auf- schließungsarbeiten oft beträchtliche Mittel erfordern. die die finanzielle Leistungskraft der Gemeinde über- steigen. Eine Verteuerung dieser Arbeiten tritt nun oft dadurch ein, daß es sich um die Aufschließung ver- hältnismäßig kleiner Gebiete handelt. Liegenschafts- 103

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