Amtsblatt der Stadt Steyr 1961/5

1961 AMTSBLATT DER STADT STEYR 7 liberalen Partei angehörte, wurde nach dem Tode des Abgeordneten Wickhoff als Abgeordneter in den ober- österreichischen Landtag und in den Reichsrat gewählt. 1884 stand Dr. Hochhauser dem Zentralkomitee der elektrischen Landes-, Industrie-, Forst- und kulturhisto- rischen Ausstellung vor. Besonders bemerkenswert ist seine Tätigkeit in der Österreichischen Waffenfabriks- Gesellschaft. Zuerst Rechtskonsulent, wurde er nach der Umwandlung des Unternehmens in eine Aktienge- sellschaft, Mitglied des Verwaltungsrates, Präsident des Exekutivkomitees und auch Generaldirektor. Dr. Hochhauser war Mitbegründer der Steyrtalbahn - Ge- sellschaft und viele Jahre ihr Präsident. Innige Freund- schaft verband ihn mit Josef Werndl. Das hervorragen- de Wirken und die Verdienste Dr. Hochhausers wurden vielfach ausgezeichnet. Er war Ritter des Ordens der Eisernen Krone 3. Klasse und des Franz Josef-Ordens, Ehrenbürger der Gemeinde Nußbach und Ehrenmitglied vielerVereine. Am 12. Oktober 1884 ernannte ihn der Gemeinderat zum Ehrenbürger von Steyr. Über die Veranlassung berichtet das Ehrenbürgerbuch: "Hat sich durch sein vieljähriges Wirken als Mitglied der Rechts- Section des Gemeinderathes der Stadt Steyr und durch umsichtiges und thatkräftiges Eingreifen bei wichtigen Anlässen im Gemeindeleben ehrende Verdienste um die Stadt Steyr erworben. Speciell im Jahre 1884 hat sich Herr Dr. Hochhauser als Obmann des Central- Comit~s für das Zustandekommen und die glänzende Durchführung der unserer Stadt und ihren Bürgern zur hohen Ehre und fruchtbringenden Erfolgen gereichen- den Ausstellung ausserordentliche Verdienste erwop- ben". Dr. Johann Hochhauser starb am 31. Jänner 1908 und wurde im ältesten Teil des Steyrer Friedhofes be- graben. Eine Straße Steyrs ist nach ihm benannt. JOHANN HOCHHAUSER Bauen - aber richtig ! D ie rege Bautätigkeit in unserer Stadt gibt Veran- lassung, auf die wichtigsten Bestimmungen, die eingehalten werden müssen, kurz hinzuweisen. Falls ein Bauwerber einen Neu-, Zu- oder Um- bau oder eine Zaunherstellung beabsichtigt oder we- sentliche Ausbesserungen und Abänderungen an einem bestehenden Gebäude vornehmen will, sind auf jeden Fall die Bestimmungen der Bauordnung der Stadt Steyr, allenfalls auch Vorschreibungen des Wasserrechtsgeset- zes, der Gewerbeordnung, der Garagenordnung, des Denkmalschutzes und verschiedene andere Vorschriften zu beachten. Jedes Bauvorhaben im Gebiet von Steyr ist mittels eines Formblattes (beim Stadtbauamt erhältlich) und den nötigen Unterlagen beim Magistrat Steyr einzurei- chen. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung, das heißt nach Erhalt des rechtskräfti- gen Baubescheides, welcher dem Bauwerber von der Behörde übersandt wird, begonnen werden. Eine Ab- weichung von den genehmigten Bauplänen ist ohne vor- herige Zustimmung der Baubehörde nicht statthaft. Er- geben sich während der Baudurchführung Änderungen gegenüber den eingereichten Plänen, so ist bei der Bau- behörde unter Vorlage .der abgeänderten Pläne um die Bewilligung der Änderungen anzusuchen. Der Bauherr muß sich bei der Bauausführung eines konzessionierten Unternehmers bedienen. Dieser haftet für die Verwendung von einwandfreiem Material sowie für die fachgemäße Ausführung des Baues. Der Beginn der Bauarbeiten ist der Baubehörde rechtzeitig anzuzeigen und die Baubehörde zwecks Überprüfung der Baufluchtlinien und der Höhenlage zu verständigen. Mit dem Bau selbst darf erst nach durch- geführter Baufluchtlinienüberprüfung begonnen werden. Nach der Bauordnung ist in den Plänen auch die beabsichtigte Kanalisierung des Bauobjektes einzutra- gen. Für den Anschluß an das öffentliche Kanalnetz muß beim Magistrat Steyr gesondert angesucht werden. Ist ein öffentlicher Kanal nicht vorhanden und müssen demnach die anfallenden Abwässer auf eigenem Grund und Boden zum Versickern gebracht werden, sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes einzuhalten. Wird ein Bau unmittelbar neben einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet und muß für die Baudurchfüh- rung ein Teil von dieser in Anspruch genommen werden, so ist auch hiefür gesondert beim Magistrat Steyr um die straßenpolizeiliche Bewilligung anzusuchen. Auch Auf- grabungen auf öffentlichem Gute dürfen erst nach Ertei- lung einer Aufgrabungsbewilligung seitens des Magistra- tes vorgenommen werden. Bei gewerblichen Bauten ist gleichzeitig mit dem Ansuchen um die Baubewilligung ein Gesuch um die gewerbepolizeiliche Genehmigung einzubringen. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, daß auch das Anbringen von Reklameschildern einer Geneh- migung bedarf. Hiebei muß sowohl um die Anbringung selbst, als auch um die Benützung des öffentlichen Luft- raumes angesucht werden; letzteres nur dann, wenn der Reklameschild in den Straßengrund (öffentliches Gut) hineinragt. 75

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