Amtsblatt der Stadt Steyr 1961/5

1961 AMTSBLATT DER STADT STEYR 11 FARBEN + LACKE + PINSEL vom (f-_adun/nduµMdlii/1 HOLZING ER in der Färbergasse (gegenüber Hochhaus) ,. fachmännische Beratung ,. Die staatlichen Familien• förderungsmaßnahmen I n dem Bestreben, das Entstehen gesunder Fami- lien zu fördern und im Hinblick auf die Bedeu- tung der Familie als Keimzelle des Staates, hat der Nationalrat die staatlichen Familienförderungsmaß- nahmen neuerlich verbessert. Die wesentlichsten Be- stimmungen sind am 1. Jänner 1961 in Kraft getreten. Welche Verbesserungen brachte nun dieses Ge- setz? Erstmals in Österreich wurde eine Mü t t e r b e i - h i 1f e geschaffen. Sie wird Personen gewährt, die für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe oder Kinderbeihilfe haben. Sie beträgt ab 1.1.1961 monatlich S 50, --, ab 1.1.1962 monatlich S 75, --, ab 1. 1.1963 monatlich S 100, --, ab 1. 1. 1964 monatlich S 150, - - • Die Mütterbeihilfe wird unselbständig Erwerbstä- tigen monatlich vom Dienstgeber ausbezahlt und Selb- ständigen vierteljährlich im nachhinein angewiesen oder gutgeschrieben. Die Auszahlung oder Anweisung erfolgt automatisch, wenn auf der Beihilfenkarte die Berechtigung zum Bezug von Kinder- bzw. Familien- beihilfe für drei oder mehr Kinder vermerkt ist. In al- len anderen Fäilen ist die Mütterbeihilfe schriftlich beim Finanzamt zu beantragen. Antragsformulare sind beim Finanzamt und beim Standesamt erhältlich. Anläßlich der Geburt eines Kindes wird seit 1. 1. 1961 eine Säuglingsbeihilfe ausbezahlt. Dieser Anspruch besteht, wenn das Kind den 1. Lebens- monat vollendet hat. Sie wird nur auf Antrag, der beim Finanzamt einzubringen ist, flüssig gemacht. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht vor Voll- endung des 7. Lebensmonates des Kindes gestellt wird. Die Säuglingsbeihilfe beträgt derzeit S 300, --, ab 1. 1. 1963 S 600, - - ; sie wird bei Mehrlingsgeburten nur einmal gewährt. Hat das Kind den 6. Lebensmonat vollendet, so besteht neuerlich Anspruch auf Säuglingsbeihilfe. Die Antragsfrist endet in diesem Falle mit Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Antragsformulare wer- den den Eltt;rn mit den Geburtsurkunden des Kindes vom Standesamt ausgefolgt. Bereits seit 31. 12. 1954 wird außerdem für je- des geborene Kind über Antrag e ine einmalige Ge- b ur t e n bei hilf e in der Höhe von S 500, - - gewährt. Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtenbeihilfe für jedes Kind ausbezahlt. Der Antrag kann ab 1. 1. 1961 frühestens nach Vollendung des 7. Schwangerschafts- monates und muß vor Vollendung des 3. Lebensmona- tes des Kindes beim Finanzamt gestellt werden. An- tragsberechtigt ist die Mutter. die Mutter. Antragsformulare werden den Müttern, die vor der Geburt des Kindes keinen Antrag auf Geburtenbei- hilfe gestellt haben, vom Standesamt zusammen mit den Geburtsurkunden des Kindes ausgefolgt. Neben der Geburten-, der Säuglings- und der Miltterbeihilfe wird für jedes Kind Kinder b e i h i 1- f e neben dem Ergänzungsbetrag der Fa m i 1i e n bei - h i 1f e gewährt. Die Berechtigung zum Bezug der Kin- der- und Familienbeihilfe für das 1. Kind wird vom Magistrat (auswärts vom Gemeindeamt) nach Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes auf der Beihilfenkarte bestätigt. Die Beihilfenkarte ist dem Dienstgeber (Lohn- büro) zusammen mit der ebenfalls vom Magistrat oder Gemeindeamt geänderten Lohnsteuerkarte zu übergeben. Selbständige übergeben die' Beihilfenkarte dem zustän- digen Finanzamt. Bei der Geburt des 2. oder eines weiteren Kindes ist die Beihilfenkarte mit der Geburtsurkunde des Kin- des dem Finanzamt zwecks Ergänzung vorzulegen. Abschließend sei noch darauf verwiesen, daß je- de Mutter auf Grund des Mutterschutzgesetzes seit 1. 1. 1961 das Recht auf Karenz ur 1au b ohne Entgelt bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung hat. Bis zum 31. 12. 1960 betrug der Karenzurlaub 6 Mona- te. Mütter, die sich nach dem 31. 12. 1960 im Karenz- urlaub befunden haben, haben Anspruch auf Verlänge- rung des Karenzurlaubes auf ein Jahr. Während des Karenzurlaubes und bis zum Ablauf von 4 Wochen na, 1i dessen Beendigung besteht Kündigungs- und Entlassungs- schutz. Die Mutter hat, abgesehen von einigen Ausnahme- fällen und vorausgesetzt, daß sie die Arbeit nach Been- digung des Wochengeldbezuges nicht wieder aufgenom- men hat, Anspruch auf Karenzurlaubsgeld; es wird in der vollen Höhe des Arbeitslosengeldes ausbe- zahlt, wenn die Mutter für den Unterhalt des Kindes ganz oder überwiegend aufkommt. In den übrigen Fäl- len steht Karenzurlaubsgeld in der halben Höhe des Ar- beitslosengeldes, mindestens aber in der Höhe von S 400, -- monatlich zu. Die Mutter hat die Auszahlung des Karenzurlaubsgeldes sofort nach Beendigung des Wochengeldbezuges beim Arbeitsamt zu beantragen. Anspruch besteht nur, wenn das Kind im Haushalt der Mutter lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird. 79

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